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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2023 S. 418)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 202), geändert durch § 124 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-53, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9

9. zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung,

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.

cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und ihr wird das Wort "sowie" angefügt.

dd) Das Wort "sowie" nach der bisherigen Nummer 11 wird gestrichen.

ee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

alt neu
11. für Wasserentnahmen, die folgende Mengen nicht überschreiten:
  1. bei Grundwasser 10.000 Kubikmeter pro Jahr und Entgeltpflichtigem,
  2. bei oberirdischen Gewässern 20.000 Kubikmeter pro Jahr und Entgeltpflichtigem.
"11. bis zu folgenden Gesamtmengen pro Jahr und Entgeltpflichtigem:

a) bei Grundwasser.1. 000 Kubikmeter,

b) bei oberirdischen Gewässern 20.000 Kubikmeter;
für die die entgeltfreien Gesamtmengen überschreitenden Wasserentnahmen wird vorbehaltlich der Nummern 1 bis 10 das Wasserentnahmeentgelt erhoben."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 10" durch die Angabe "Nr. 1 bis 9" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anforderungen an Messeinrichtungen sowie die Aufzeichnung und Übermittlung von Messergebnissen zu erlassen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erfolgt die Wasserentnahme zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung durch einen Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), so beträgt das Wasserentnahmeentgelt bei der Entnahme von Grundwasser 3,0 Cent je Kubikmeter, bei der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 1,2 Cent je Kubikmeter."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 3 Abs. 1 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092)" wird durch die Verweisung " § 2 Nr. 8a, 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der Nummer 2" durch die Worte "des Satzes 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgen die Kooperationsmaßnahmen in Gebieten von Wasserkörpern, bei denen ein guter chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG nicht erreicht ist, oder in sonstigen im Hinblick auf den Grundwasserschutz sensiblen Gebieten, können 80 v. H. der Aufwendungen des entgeltpflichtigen Trägers der Wasserversorgung nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet werden."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf Antrag können 75 v. H. der Aufwendungen für die Installierung geeigneter Einrichtungen zur digitalen Mengenerfassung von Entgeltpflichtigen, die für Wasserentnahmen zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung ein Entgelt zu zahlen haben, mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden, das in demselben Veranlagungszeitraum und den beiden darauffolgenden Veranlagungszeiträumen anfällt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt für Wasserentnahmen zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung ist nach Abzug des Verwaltungsaufwands für Maßnahmen und Projekte zu verwenden, die einer ressourcenschonenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung dienen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 232644


ENDE

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