Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von
Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft
Vom 11. März 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 08.04.2005 S. 88; 25.02.2010 S. 52 10; 09.03.2011 S. 47 11; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr.: 75-50-3
Aufgrund des § 110 Abs. 2 Satz 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:
§ 1 Liste der fachkundigen Personen 10 11 15
(1) Die Liste nach § 103 Abs. 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes (LWG) ist in folgende Fachrichtungen zu gliedern:
Für die Verzeichnisse nach § 103 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LWG gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ( § 15 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz - IngKaG - vom 9. März 2011 - GVBl. S. 47, BS 714-1 - in der jeweils geltenden Fassung) ermöglicht den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sowie den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat in geeigneter Weise die Einsichtnahme in die Liste und Verzeichnisse nach § 103 Abs. 1 bis 3 LWG, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften sowie den entsprechenden Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat erforderlich ist, insbesondere bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über Vorhaben nach Absatz 1
§ 2 Eintragung in die Liste 10 11 15
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Dem Antrag ist in Urschrift, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(2) Dem Antrag auf Eintragung sind neben dem Nachweis nach Absatz 1 Pläne und Unterlagen zu von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst geplanten oder geprüften verwirklichten Vorhaben, gegebenenfalls mit einer Arbeitgeberbestätigung, beizufügen. Aus den Plänen und Unterlagen muss sich eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LWG in der Fachrichtung ergeben, für die eine Eintragung beantragt wird. Ist der Ingenieurkammer die erforderliche praktische Tätigkeit bekannt, kann auf die Vorlage von Plänen und Unterlagen verzichtet werden.
(3) Für Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Vorlage in schriftlicher Form verlangen.
(4) Die Eintragung in die Liste wird durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn die eingetragene Person ihre praktische Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat gelöscht. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung löschen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Fachkunde nicht mehr gegeben ist.
Für die Eintragung in die Liste und die Löschung aus der Liste gelten die §§ 30 bis 32 IngKaG.
(1) In der Bescheinigung nach § 103 Abs. 1 Satz 6 LWG wird die Fachkunde für eine oder mehrere in der Liste bezeichneten Fachrichtungen bescheinigt. Die Bescheinigung enthält den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt, die Bezeichnung der Niederlassung oder des Wohnsitzes der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie einen Hinweis auf die Geltungsdauer der Eintragung nach § 2 Abs. 4 Satz 1.
(Stand: 27.06.2018)
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