Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Vom 25. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 19.03.2010 S. 52)
Aufgrund
des § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) und des § 6 Satz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2010-3,
wird hinsichtlich des Artikels 2 Nr. 1 Buchst. a von der Landesregierung und
aufgrund
des § 20 Abs. 5 Satz 1 und des § 110 Abs. 2 Satz 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 75-50,
des § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 §§ 4 und 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz vom 16. Juni 1969 (GVBl. S. 136), geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 7831-3, wird - hinsichtlich des Artikels 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verordnet:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft
Die Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. S. 88, BS 75-50-3) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Verzeichnisse nach § 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LWG gilt Satz 1 entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Ingenieurkammer (§ 10 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes) ermöglicht den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden in geeigneter Weise die Einsichtnahme in die Liste, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist, insbesondere bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über Vorhaben nach Absatz 1. | "(2) Die Ingenieurkammer (§ 10 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes) ermöglicht den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sowie den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat in geeigneter Weise die Einsichtnahme in die Liste und Verzeichnisse nach § 110 Abs. 2 bis 4 LWG, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften sowie den entsprechenden Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat erforderlich ist, insbesondere bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren über Vorhaben nach Absatz 1." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Ingenieurgesetzes (IngG) vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 714-2, | "das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Ingenieurgesetzes (IngG) vom 3. Dezember 2007 (GVBl S. 237, BS 714-2)," |
cc) In Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung " § 2 Abs. 5" durch die Verweisung " § 2 Abs. 6" ersetzt.
dd) In Satz 2 Nr. 7 wird die Verweisung " § 7" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "dreijährige" durch das Wort "zweijährige" ersetzt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 3 Bescheinigung
(1) Bei der Vorlage von Plänen und Unterlagen bei Behörden wird die Erstellungsberechtigung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer nachgewiesen. Ausreichend ist auch ein Vermerk auf den Plänen und Unterlagen über die Eintragung in die Liste nach § 1 Abs. 1. |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion