Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 4. November 2005
(GVBl. Nr. 24 vom 30.11.2005 S. 491)
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBL S. 98), BS 75-50, wird verordnet:
Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 75-50-2, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Landwirtschaftliche Biogasanlagen sind Anlagen, in denen das Biogas ausschließlich aus Gülle oder aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landespflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Anlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, gewonnen wird."
b) Absatz 2
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 ° Celsius liegt oder die bei 50 ° Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoff; die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 003 (Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe; die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 13 werden Absätze 2 bis 12.
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Heizölverbraucheranlagen sind private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur zu Heizzwecken dienen. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 gilt nicht für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen."
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "die Kennzeichnung und" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10; 2003 N r. L 236 S. 33) zertifizierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Kennzeichnungspflicht," gestrichen.
b) Der Absatz 1
(1) Anlagen sind vom Hersteller mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.
und das Gliederungszeichen "(2)" werden gestrichen.
4. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1; 1995 Nr. L 203 S. 17) registrierten Betriebsstandorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen. | "(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zertifizierten Standorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen." |
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nummer 2.6" durch die Angabe "Nummer 2.4" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rohrleitungen der Verbindung zu einem zugelassenen Auffangraum oder als Auffangvorrichtung gemäß § 21 dienen | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
zugelassenen Auffangraum oder als Auffangvorrichtung gemäß § 21 dienen." |
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "und gasförmiger" jeweils gestrichen.
b) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m; Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach und herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind."
7. Die §§ 18 und 19
§ 18 Vorzeitiger EinbauAnlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG von einer besonderen Zulassung abhängig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die untere Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau gestatten.
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Explosionsschutzverordnung
(Stand: 26.04.2021)
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