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Regelwerk Wasser EU, RP

VAwS - Anlagenverordnung
Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. Februar 1996
(GVBl. 1996 S. 121; 2000 S. 275; 28.08.2001 S. 210; 05.08.2003 S. 155 03; 04.11.2005 S. 491 05; 25.02.2010 S. 52 10; 14.07.2015 S. 127 15;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75-50-2



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 15

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

§ 2 Begriffsbestimmungen 00a 05 15

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Landwirtschaftliche Biogasanlagen sind Anlagen, in denen das Biogas ausschließlich aus Gülle oder aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landespflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Anlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, gewonnen wird.

(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von. Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Behälter in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können; als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Bertriebsunterbrechung.

(6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Rohrleitungen können selbständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen sein. Flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Zu den Rohrleitungen gehören neben den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dienen und die nach dem Befüll- und Entleervorgang jeweils entleert werden.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(10) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlassen ist.

(11) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 des Landeswassergesetzes (LWG) festgesetzten oder als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(13) Heizölverbraucheranlagen sind private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur zu Heizzwecken dienen. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.

§ 3 Grundsatzanforderungen 00a 05 15

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Insbesondere müssen Verlagerungen von Behältern und Rohrleitungen durch Wassereinflüsse, vor allem das Aufschwimmen bei Überflutung, ausgeschlossen sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Satz 4 gilt nicht für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A. Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen eines Merkblatts gemäß § 9. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifizierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

(2) Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß die Anforderungen nach § 62 WHG erfüllt werden.

§ 4 Allgemeine Anforderungen, besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen 00a

Allgemeine Anforderungen sowie besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Verordnung.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 00a 15

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 Abs. 2 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführt hat. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, gelten als gleichwertig, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 6 Gefährdungspotential 00a

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zu der Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, die in keine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Volumen in m3
bzw. Masse in t
WGK 1 2 3
bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
mehr als 0,1 bis 1 Stufe A Stufe A Stufe B
mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
über 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen 00a 15

Die untere Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG Anforderungen stellen, die über die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 62 Abs. 2 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem Verwendbarkeitsnachweis nach Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 WHG nicht erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Merkblatt 05

Betreiber von Anlagen haben das durch die oberste Wasserbehörde im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz bekanntzugebende Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 00a 15

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG unzulässig. Die obere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen in der engeren Zone von Schutzgebieten Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen, C und D nach § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Anlagen und Teile von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, wenn

  1. Anlagen und Anlagenteile in solcher Art und Weise gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder sonst ihre Lage verändern sowie mindestens über eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils verfügen, und
  2. Anlagen und Anlagenteile so angeordnet sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.

(5) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 und 3 kann die obere Wasserbehörde Ausnahmen zulassen, sofern im Einzelfall sichergestellt ist, daß Gewässerverunreinigungen nicht zu besorgen sind.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach den §§ 51, 52 und 53 Abs. 4 und 5 WHG bleiben unberührt.

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