Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 9. Juni 2000
(GVBl. 2000 S. 275)
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 75-50, wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121, BS 75-50-2) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "oder in Bauteilen eingebunden" durch das Wort "eingebettet" ersetzt.
b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Rohrleitungen können selbständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen sein. Flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Zu den Rohrleitungen gehören neben den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dienen und die nach dem Befüll- und Entleervorgang jeweils entleert werden."
c) Nach Absatz 11 wird folgender neue Absatz 12 eingefügt:
"(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 88 LWG festgesetzten oder als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete."
d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wassereinflüsse" ein Komma und die Worte "vor allem das Aufschwimmen bei Überflutung," eingefügt.
b) In Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A. Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblatts gemäß § 9."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. |
" § 4 Allgemeine Anforderungen, besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen
Allgemeine Anforderungen sowie besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Verordnung." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | "Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, gelten als gleichwertig, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird." |
b) Satz 3
Sofern für ein Produkt eine Überwachungs- oder Prüfzeichenpflicht oder der Nachweis der Brauchbarkeit, wie etwa durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung, allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt ein Überwachungs- oder Prüfzeichen trägt oder für das Produkt der genannte Brauchbarkeitsnachweis vorliegt.
wird gestrichen.
5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist" durch die Worte "die in keine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind" ersetzt und das Wort "grundsätzlich" gestrichen.
b) Satz 3
Die untere Wasserbehörde kann in Fällen des Satzes 2 eine andere Zuordnung festlegen, wenn diese offenkundig zutreffender ist
wird gestrichen.
c) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalte für die Wassergefährdungsklasse 0 wird gestrichen.
bb) In der Spalte für die Wassergefährdungsklasse 3 werden in der zweiten Zeile der Buchstabe "C" durch den Buchstaben "B" und in der dritten Zeile der Buchstabe "D" durch den Buchstaben "C" ersetzt.
6. In § 7 werden die Worte "in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung" durch die Worte "in einem Verwendbarkeitsnachweis nach Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und Überschwemmungsgebieten" angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Anlagen und Teile von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, wenn
1. Anlagen und Anlagenteile in. solcher Art und Weise gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder sonst ihre Lage verändern sowie mindestens über eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils verfügen, und
2. Anlagen und Anlagenteile so angeordnet sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
8. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1; 1995 Nr. L 203 S. 17) registrierten Betriebsstandorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen."
9. § 12 wird wie folgt geändert;
(Stand: 27.06.2018)
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