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Abscheider-Erlaß - Erlaß über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999
- Saarland -
Vom 1. Februar 1998
(GMBl. Saarland 1998. S. 97)
Anforderungen an Abscheideranlagen und zuführende Rohrleitungen - Maßnahmen vor einer Generalinsprektion siehe
1. Allgemeines
Nach DIN 1999 Teil 2 Ziffer 5.1 sind für das ordnungsgemäße Überwachen, Entleeren und Reinigen von Leichtflüssigkeitsabscheidern halbjährliche Reinigungsintervalle vorgeschrieben. Die Erfahrungen im praktischen Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern zeigen allerdings, daß bei vielen Anlagen die halbjährliche Reinigung nicht erforderlich ist, da die Leichtflüssigkeitsabscheider in dieser Frist nur gering gefüllt sind und die Funktionsfähigkeit der Abscheider nicht beeinträchtigt wird. Eine Korrektur der DIN
1999 ist nicht mehr nötig, da bereits die europäische Norm EN 858 Teil 2 vorbereitet wird, in der das Entleerungsintervall geregelt wird. Unter Vorgriff auf die Regelungsinhalte in EN 858 werden im folgenden deshalb entsprechend dem allgemeinen Kenntnisstand und aufgrund der Vorgabe des Arbeitsausschusses V5 "Abscheider" im Normenausschuß Wasserwesen des DIN ergänzend zur DIN 1999 Verfahrensweisen zum zweckmäßigen Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern bekanntgemacht.
Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), sowie der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung- EKVO) vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. des Saarlandes S.638) bleiben unberührt.
2. Zuständigkeit
Betreiber von Leichtflüssigkeitsabscheidern haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Entleerungs-, Reinigungs- und Entsorgungsabstände im Einzelfall erfüllt sind.
3. Verlängerung der Entleerungsintervalle
Abweichend von DIN 1999 können die Zeitabstände zur Entleerung von Abscheidern und Schlammfängen nur dann verlängert werden, wenn bei gleichwertigem Gewässerschutz die nachfolgend beschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
4. Anforderungen an die Abscheider und das Personal
4.1 Sachkundiges Personal
Sachkundiges Personal sind der Betreiber, Beschäftigte des Betreibers oder beauftragte Dritte, die auf Grund ihrer Ausbildung oder einer anerkannten Zusatzausbildung (Sachkundenachweis) die Funktionsweise und den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheideranlagen sicherstellen.
4.2 Abscheider
Die Leichtflüssigkeitsabscheider müssen grundsätzlich nach DIN 1999 ausreichend bemessen und mit einem selbsttätigen Abschluß ausgestattet sein.
Sie dürfen nach den bisherigen Betriebserfahrungen innerhalb von sechs Monaten 80 % der maximalen Speichermenge des Leichtflüssigkeitsabscheiders und 50 % des maximalen Speicherraumes des Schlammfanges nicht erreichen.
5. Wartung
Die Anlage ist entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch sachkundiges Personal zu warten.
Der Abschluß eines Wartungsvertrages wird empfohlen.
6. Prüfung
Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist von sachkundigem Personal durch folgende Maßnahmen mindestens monatlich zu prüfen:
Nach jeder Entleerung sind folgende Prüfungen erforderlich: Sichtkontrolle des Zustandes der Innenbeschichtung (Prüfung auf Risse und erkennbare Undichtheiten) und des Zustandes der Einbauteile und Prüfung des Schwimmerzustandes und der Schwimmertarierung im Koaleszenzabscheider.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
7. Entleerung
Der gesamte Leichtflüssigkeitsabscheider ist bei Bedarf zu entleeren und zu reinigen oder spätestens wenn
Die Speichermengen sind den technischen Unterlagen zum Leichtstoffabscheider zu entnehmen.
Nach jeder Entleerung hat die Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht zu erfolgen.
8. Betriebstagebuch
Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem jeweils der Zeitpunkt und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Prüfungen und Wartungsmaßnahmen, sowie die Entleerungen der Abscheiderinhalte und die Beseitigung der Mängel einzutragen sind. Die Richtigkeit der Eintragungen ist durch Unterschrift des Sachkundigen zu bestätigen.
Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber der Abscheideranlage vorzuhalten und der Gemeinde und dem Landesamt für Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen. Betriebstagebuch und Prüfberichte sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
(Stand: 28.08.2021)
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