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Regelwerk

Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Saarland -

Vom 6. Dezember 2007
(Amtsbl. Nr. 52 vom 20.12.2007 S. 2517; 18.11.2010 S. 1420 10)



Archiv Badegewässerverordnung2001

Auf Grund des § 12a und des § 40 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Bezug auf § 5 Abs. 3, 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1 und 2 und § 16 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art. 1 § 12 Abs. 5 des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742) sowie auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Bezug auf die Paragraphen 9 Abs. 1, 10, 16 sowie die übrigen Regelungen:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wurde. Das Gesundheitsamt kann andere Abschnitte eines Oberflächengewässers, bei denen es nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, nach dieser Verordnung überwachen, wenn es dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken;
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen für "Oberirdische Gewässer", "Grundwasser" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs.1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und dem Begriff "betroffene Öffentlichkeit" nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" bzw. "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
  2. "Große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung zum Beispiel durch Abwasser oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
  4. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August eines Jahres, soweit nicht das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas Anderes bestimmt.
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen" sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans;
    3. Überwachung der Badegewässer;
    4. Bewertung der Badegewässerqualität;
    5. Einstufung der Badegewässer;
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
    7. Information der Öffentlichkeit;
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung, diese schließen Abraten vom Baden und Erlass eines Badeverbotes ein;
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

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