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Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts
- Saarland -
Vom 12. März 2008
(Amtsbl. Nr. 16 vom 24.04.2008 S. 694; 14.12.2012 S. 1553 12; 03.12.2014 S. 447; 05.12.2017 S. 1029 17; 08.12.2021 S. 2629 21; 18.12.2023 S. 1192 23)
Überschrift geändert 23
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen 12 17 23
(1) Das Land erhebt für
ein Wasserentnahmeentgelt.
(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für
Je Megawatt Entnahmeleistung werden 250 Kubikmeter pro Stunde freigestellt, höchstens jedoch das Gesamtvolumen des am Standort pro Jahr gehobenen Grubenwassers.
§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Erstattung, Umlage 17 23 23 23
(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2) Maßgeblich für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen).
(3) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird eine Erstattung von 0,013 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt. Dieselbe Ermäßigung wird für ISO 14001-zertifizierte Betriebe gewährt, wenn diese die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft zum Ausbau des partnerschaftlichen Dialogs im Umweltschutz teilnehmen. Sofern die Wasserversorgungsunternehmen selbst über eine EMAS- bzw. ISO 14001-Zertifizierung verfügen oder am Umweltpakt Saar teilnehmen, wird auch ihnen für die zur Eigenversorgung bezogene Wassermenge sowie für Verluste diese Erstattung bis zu maximal 12 % der abgegebenen Wassermenge gewährt.
(4) Die Erstattung des Wasserentnahmeentgelts nach Absatz 3 muss in voller Höhe den zertifizierten bzw. am Umweltpakt Saar teilnehmenden Betrieben zugutekommen.
§ 3 Entgelt- und Erklärungspflicht 17 23
(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die Gewässerbenutzungen nach § 1 Abs. 1 vornehmen (Entgeltpflichtige).
(2) Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen, sofern die entnommene Wassermenge 2.500 Kubikmeter pro Jahr übersteigt und keine Befreiung nach § 1 Abs. 2 vorliegt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zu Grunde zu legen.
(3) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung haben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert die belieferten EMAS- bzw. ISO 14001-zertifizierten Betriebe, welche die Voraussetzungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 erfüllen, namentlich unter Angabe der bezogenen Wassermenge zu melden. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar teilnehmen.
§ 4 Zuständigkeit, Fälligkeit, Verjährung 21 23 23 23
(1) Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid unter Anrechnung der nach § 5
(Stand: 08.01.2024)
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