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Änderungstext
Gesetz Nr. 1786 zur Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes
Vom 14. November 2012
(Amtsbl. II Nr. 31 vom 20.12.2012 S. 155312)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes
Das Gesetz über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts ( Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz) vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " §§ 17a und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Abs. 3 und § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es soll für zusätzliche ökologische Maßnahmen zum Schutz der Umweltressourcen verwendet werden, insbesondere für den Schutz der Menge und Güte des Grundwassers. | "Es soll für zusätzliche ökologische Maßnahmen verwendet werden, insbesondere für den Schutz der Menge und Güte des Grundwassers und für Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Wasserrechts." |
3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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