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Regelwerk, Wasser EU, Srl

SWG - Saarländisches Wassergesetz
- Saarland -

Fassung vom 30. Juli 2004
(Amtsbl. Nr. 43 vom 24.09.2004 S. 1994; 15.02.2006 S. 474 06; 05.04.2006 S. 726 06a; 12.09.2007 S. 2026 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 11.03.2009 S. 676 09; 18.11.2010 S. 2588 10; 03.12.2013 (ABl. 2014) S. 2 14; 13.02.2019 S. 324 19; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 753-1



Auf Grund des Artikels 3 des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 982) wird nachstehend der Wortlaut des Saarländischen Wassergesetzes in der jetzt geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Bekanntmachung der Neufassung des Saarländischen Wassergesetzes vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306),
  2. Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz - 7. RBG) vom 7. November 2001 Amtsbl. S. 2158),
  3. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Organisation des Entsorgungsverbandes Saar und zur Entlastung der Gemeinden vom 11 Juni 2002 (Amtsbl. S. 1414),
  4. Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506);
  5. Artikel 3 Abs. 26 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822),
  6. das Fuenfte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 982, ber. S. 1246),
  7. Artikel 2 des Gesetzes über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und zur Flexibilisierung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550).

Erster Teil
Geltungsbereich, Gewässereinteilung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 10
(zu § 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeiclneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Die §§ 6, 32, 48, 55 bis 63, 83, 86, 89, 103 WHG und die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 22, 23, 37 bis 42, 49 bis 54, 82 bis 84, 111, 150 und 151 dieses Gesetzes gelten auch für die in Satz 1 genannten Anlagen.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

  1. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind oder bespannt werden und die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen,
  2. Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
  3. Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut
    der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen.

§ 2 (aufgehoben) 10

§ 2a (aufgehoben) 10

§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 10
(zu § 7 Abs. 5 WHG)

Die oberirdischen Gewässer sowie das Grundwasser auf dem Gebiet des Saarlandes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer 06 14

(1) Die natürlichen und künstlichen oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers und der staatlich anerkannten Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer oder Gewässerstrecken;
  3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Das Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerstrecken zweiter Ordnung kann durch gemeinsame Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Finanzen und Europa geändert werden.

(3) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Ein natürliches oberirdisches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Als künstliche Gewässer gelten insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

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