Regelwerk, Wasser-Bund, Wasser-Saarland
Verordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten
- Saarland -
Vom 6. Dezember 2000
(Amtsbl. 2001 S. 148)
Auf Grund § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes ( SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das Ministerium für Umwelt:
§ 1 Versickerung von Niederschlagswasser
(1) Unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG kann in der engeren Schutzzone (Zone II) und in der weiteren Schutzzone (Zone III) von Wasserschutzgebieten Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
(2) Im Fassungsbereich (Zone I) von Wasserschutzgebieten darf Niederschlagswasser nicht versickert/ verrieselt werden.
(3) Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen. Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
§ 2 In-Kraft-Treten
(Stand: 27.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion