umwelt-online: VVAwS Saarland (4)
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21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen ( § 21)
21.1 Allgemeines
§ 21 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Nach § 21 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:
Werden Abwasseranlagen nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.
21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C
Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet unabhängig von den anderen Voraussetzungen aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 m3 sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3. Allerdings kann nach § 29 Abs. 2 Satz 2 VAwS nicht verlangt werden, daß diese Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, falls der Anschluß an eine Abwasseranlage unvermeidbar ist. In diesem Falle können zusätzliche Anforderungen an die Anlage gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.
21.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5
Die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 betreffen im wesentlichen:
Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.
Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können z.B. technischer oder betrieblicher Art sein.
Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern (s. Nr. 5.4.8).
Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:
21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach 2 Fallgruppen
Die Fallgruppe 1 in § 21 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.
Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z.B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:
Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörtem Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
21.5 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr. 21.3 und 21.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 4 festzulegen.
Besonders ist festzulegen:
22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren
22.1.1 Organisationen
Die Organisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 22 Abs. 4 handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben.
Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Organisationen müssen über wenigstens 5 Sachverständige verfügen.
Nicht rechtsfähige Gruppen im Sinne des § 22 Abs. 4 können anerkannt werden, wenn ihre organisatorische Einordnung in das Unternehmen so ausgestaltet ist, daß sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Diese Voraussetzung ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.
Einer Anerkennung nach § 22 Abs. 4 steht nicht der Umstand entgegen, daß die anzuerkennende Organisation zugleich Betriebsprüfer im Rahmen des Öko-Audit-Verfahrens ist.
22.1.2 Bestellung von Sachverständigen
Die Bestellung von Sachverständigen durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen.
Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation oder einem Konkursantrag erlöschen die Anerkennung der Organisation und alle Bestellungen von Sachverständigen unmittelbar. Dies hat die Organisation der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Bestellungen erlöschen ebenfalls unmittelbar, wenn die Anerkennung ausläuft oder aufgehoben wird.
22.1.3 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1
22.1.3.1 Allgemeines, Bestellungsakte
Für jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 anzulegen und fortzuschreiben.
22.1.3.2 Ausbildung der Sachverständigen
Die für die Prüfung bestellten Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Anlagenprüfung ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen werden.
22.1.3.3 Kenntnisse der Sachverständigen
Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, daß die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen.
Eine Prüfung kann entfallen, wenn ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und er seither als Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens 5 Jahre zurückliegt. Eine Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der VAwS als Sachverständiger tätig war.
22.1.3.4 Unabhängigkeit des Sachverständigen
Auszuschließen sind Tätigkeiten der Sachverständigen für den Betreiber, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben. Dazu zählen vor allem:
Unberührt bleiben z.B. folgende Arbeiten, die die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht beeinträchtigen:
22.1.3.5 Prüfgrundsätze
Die Organisationen haben unter Berücksichtigung der Nr. 23 Prüfgrundsätze für die in § 23 vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten und für einzelne Prüfbereiche detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen,
Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen auf Grund des einzurichtenden Erfahrungsaustausches fortzuschreiben.
Die für die Anerkennung der Organisationen zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Prüfgrundsätze der verschiedenen Organisationen schrittweise einander angepaßt werden.
22.1.4 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 3
Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist dem Landesamt für Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.
22.1.5 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 4
Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind wenigstens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
Mehrere Organisationen können den Erfahrungsaustausch und die Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten auch gemeinsam durchführen.
Jährlich ist der Anerkennungsbehörde ein Bericht vorzulegen mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen. Falls die Prüfgrundsätze und -listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen.
22.1.6 Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG
Im Hinblick auf § 25 und den möglichen Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG ist den Sachverständigenorganisationen mit der Anerkennung nach § 22 die Beachtung der folgenden Anforderungen aufzuerlegen:
Für den Abschluß eines Überwachungsvertrages müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dazu ist die Organisation im Anerkennungsbescheid zu verpflichten.
22.1.7 Überwachung der Sachverständigenorganisationen, Information
Die Anerkennungsbehörde führt eine Organisationenkartei. Diese Kartei muß umfassen:
22.1.8 Aufhebung der Anerkennung von Organisationen und der Bestellung von Sachverständigen
Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt. Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung einer Organisation aufheben, wenn diese ihren Verpflichtungen nach § 22, Nr. 22 und des Anerkennungsbescheides nach wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
23. Überprüfung von Anlagen ( § 23)
23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22
23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:
23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen
Bei wiederkehrenden Prüfungen sind prüfpflichtige Anlagen von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:
Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit.
Eine formale Ordnungsprüfung entfällt, wenn der Betreiber in dem Zeitraum seit der letzten Überprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.
Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:
Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Zulassungen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.
Der Sachverständige kann nur prüfen, was auf Grund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z.B. auf Grund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.
23.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage
Es ist zu prüfen,
Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19i WHG.
In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:
"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."
23.1.4 Änderung der Prüffristen ( § 23 Abs. 2)
Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nr. 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von 5.4.1.4 erforderlich werden.
Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften, Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.
Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.
23.1.5 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen
Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
Kann der Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat er den Auftrag abzulehnen.
Sofern die Oberste Wasserbehörde einen Muster-Prüfbericht bekannt gemacht hat, ist dieser Prüfbericht zu verwenden.
Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat dem Landesamt für Umweltschutz zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist das Landesamt für Umweltschutz sofort, spätestens am nächsten Tag zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.
Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.
In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.
Anordnungen der Wasserbehörde, z.B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlaßte sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.
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(Stand: 19.09.2024)
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