VwV Abwasserbeseitigung Sa
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Anlage Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen
I. Vorbemerkung
1. Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen
2. Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen
II. Grundsätze und Termine für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015 gemäß § 49 Abs. 2 SächsWG beziehungsweise § 9 SächsWG a. F.
1. Überprüfung und Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK)
1.1 Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind umgehend durch die Aufgabenträger unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und bis spätestens zum 30. Juni 2008 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen1.2 Bürgerbeteiligung/Gemeinde- beziehungsweise Verbandsbeschluss
1.3 Beifügung Datenblatt
1.4 umgehende Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die zuständigen Wasserbehörden nach Vorlage durch den Aufgabenträger
1.5 Anmeldung des Fördermittelbedarfs nach SWW/2007 und Sicherstellung eines kontinuierlichen Mittelabflusses
2. Vorhandene nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen (direkte Einleiter)
2.1 Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Änderung oder Neuerteilung)2.2 "Anspruch" auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
2.3 Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
2.4 Schutz der Trinkwasserversorgung - Abwasserbeseitigung in Wasserschutzgebieten
2.5 Kommunale Interessen sind regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 SächsWG Versagungsgründe für eine wasserrechtliche Erlaubnis
2.6 Befristung von wasserrechtlichen Erlaubnissen
3. Anforderungen an neue Kleineinleitungen
3.1 Anforderungen an die Reinigungsleistung3.2 Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung)
4. Bauaufsichtliche Zulassung für KKA
4.1 Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen4.2 Sonstige Kleinkläranlagen
4.3 CE-Zeichen
5. Vorhandene, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einleitungen aus Kanalisationen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen
5.1 Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis5.2 Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis
6. Aufsicht durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien)
7. Niederschlagswasserableitung
8. Gemeinsame Behandlung von gewerblichindustriellen und kommunalen Abwasser
9. Umgang mit Regelwerken
III. Ablösung alter Erlasse