Regelwerk, Wasser EU, Bund, Sachsen

SächsGewVVO - Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung
Verordnung über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme

- Sachsen -

Vom 1. Juni 2001
(GVBl. Nr. 6 vom 18.06.2001 S. 202; 07.12.2004 S. 610 04; 12.07.2014 S. 363 14 aufgehoben)



§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist.

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen 04

Zum Schutz der Flora und Fauna und des Ökosystems der Gewässer (aquatische Lebensgemeinschaften) und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die in der Tabelle in Anlage 4 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer (Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung - SächsWRRLVO) vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610) aufgeführten Umweltqualitätsnormen (Qualitätsziele).

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe 04

(1) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze der Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die nach § 2 maßgebenden Stoffe fest. Die Programme werden von der zuständigen Wasserbehörde aufgestellt; dabei sind die Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereiche durch die Programme berührt werden. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die zuständige Wasserbehörde kann

  1. im Einzelfall Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen;
  2. strengere Qualitätsziele zugrunde legen, wenn dies zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. die Festlegung der Messstellen;
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die nach § 2 maßgebend sind;
  3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele;
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen;
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele;
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen;
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen;
  8. die Begründung für eine zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1;
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die zuständige Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Wasserbehörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der in der Anlage aufgeführten Stoffe 04

(1) Die Erteilung von Erlaubnissen ( § 7 WHG) für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG (Ableitungen im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG) ist im Hinblick auf die nach § 2 maßgebenden Stoffe daran auszurichten, dass durch diese Benutzung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für die Benutzung nach Absatz 1 sind für die nach § 2 maßgebenden Stoffe zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten und Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Benutzungen nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

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Qualitätsziele für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG  Anlage
(zu § 2)

(aufgehoben) 04

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