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Regelwerk

SächsWRRLVO - Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung
Verordnung zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer

- Sachsen -

Vom 7. Dezember 2004
(GVBl. 2004 S. 610; 26.06.2008 S. 456; 12.07.2014 S. 363 14 aufgehoben)




Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,
  4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie
  5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Oberflächengewässer:
    ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oder mehrerer Oberflächengewässer, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;
  3. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  4. Umweltqualitätsnorm:
    die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Oberflächengewässer

§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach Absatz 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Gewässertypen zu unterscheiden. Die Gewässertypen für die Gewässerkategorien Flüsse und Seen werden nach den Vorgaben des Systems B nach Anhang II Nr. 1.1 Buchst. iv) in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG durch die oberste Wasserbehörde festgelegt.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anlage 1 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 31. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Die Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anlage 2 zusammenzustellen. Die Daten sind solange aufzubewahren, wie die jeweilige Gewässerbelastung besteht, mindestens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin nach § 3 Abs. 5.

(2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anlage 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 25a oder § 25b WHG nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich).

(3) Für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.

§ 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anlage 4 Nr. 1 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anlage 4 Nr. 1 in die Klassen gut und besser (höchstes oder gutes ökologisches Potential), mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anlage 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach § § 3 und 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anlage 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Aufgrund der Überwachung erfolgt die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper nach Anlage 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 und die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper nach Anlage 7 Nr. 2 in Verbindung mit § 6.

(2) Für die Oberflächengewässer sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anlage 7 näher bestimmt.

Abschnitt 3
Grundwasser

§ 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.

(3) Bei Grundwasserkörpern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind. Die Daten sind solange aufzubewahren, wie sie für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind, mindestens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Absatz 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 5.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf:

  1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
  2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land und
  3. die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.

§ 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anlage 10 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 11 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anlage 12 Nr. 1 und 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 9 und der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 nach Anlage 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. Die Überwachungsprogramme sind zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anlage 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anlage 13 in Karten darzustellen.

Abschnitt 4
Wirtschaftliche Analyse

§ 13 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

(1) Für die im Freistaat Sachsen liegenden Teile einer Flussgebietseinheit ist nach Anlage 14 eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen.

(2) Für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 14 Zuständigkeit

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Abweichend von Satz 1 obliegen die Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 7 und die Einstufung nach § 8 für Oberflächenwasserkörper, die Standgewässer im Zuständigkeitsbereich des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind, dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie; die Ergebnisse werden diesem zur Verfügung gestellt.

(2) Soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, wirken die jeweils zuständigen Wasserbehörden und sonstigen Behörden mit.

.

Oberflächengewässer:
Festlegung von Referenzbedingungen für typen von Oberflächenwasserkörpern
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 4)

Die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper nach § 3 Abs. 2 erfolgt nach Anhang II Nr. 1.3 der Richtlinie 2000/60/EG.

.

Oberflächengewässer:
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen
 
Anlage 2
(zu § 4)

1. Umfang
Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen:
    Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
    aa) Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können,
    bb) organische Phosphorverbindungen,
    cc) organische Zinnverbindungen,
    dd) Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind,
    ee) persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe,
    ff) Zyanide,
    gg) Metalle und Metallverbindungen,
    hh) Arsen und Arsenverbindungen,
    ii) Biozide und Pflanzenschutzmittel,
    jj) Schwebstoffe,
    kk) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate, und
    ll) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie zum Beispiel BSB1, CSB2 und anderen gemessen werden können.
    Dabei sind insbesondere Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden;
  2. Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen;
  3. Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüberleitungen und Wasserumleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen;
  4. Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen;
  5. Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer;
  6. Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, soweit erforderlich auch Fischereigebiete und Wälder.

2. Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen, das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, das heißt bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist. Dieser Beurteilung sind auch andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden.

_____________________________________

1) Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB)

2) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

.

Oberflächengewässer:
Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands
 
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)

Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einzustufen.

1. Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die Gewässerflora, die benthische wirbellose Fauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen
Gewässerflora Phytoplankton X * X
Makrophyten, Phytobenthos X * X
benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos X X
Fischfauna   X X
* Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten beziehungsweise Phytobenthos zu bestimmen.

Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, für Seen beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse.

2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X  
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserstandsdynamik   X
Wassererneuerungszeit   X
Durchgängigkeit   X  
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X  
Tiefenvariation   X
Struktur und Substrat des Bodens X  
Menge, Struktur und Substrat des Bodens   X
Struktur der Uferzone X X

3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Parameter Flüsse Seen
Allgemein Sichttiefe (m)   X
Temperatur (°C) X X
Sauerstoff (mg/l) X X
Chlorid (mg/l) X X
pH-Wert X X
Gesamt-P (mg/l)
o-Phosphat-P (mg/l)
X
X
X
X
Gesamt-N (mg/l)
Nitrat-N (mg/l)
X
X
X
X
Spezifische Schadstoffe synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X
nicht synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X

4. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.

.

Oberflächengewässer:
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials 
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)

1. Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der Tabelle 1.2 in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG allgemein dargestellt. Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse und Seen sind die Tabellen 1.2.1 und 1.2.2, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 1.2.5 in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zugrunde zu legen mit der Maßgabe, dass die bei den Qualitätskomponenten "spezifische synthetische Schadstoffe" und "spezifische nichtsynthetische Schadstoffe" genannten Umweltqualitätsnormen die nach Nummer 2 festgelegten sind.

2. Umweltqualitätsnormen für die Einstufung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes

Die in Tabellen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.5 in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG bei den Qualitätskomponenten "spezifische synthetische Schadstoffe" und "spezifische nicht synthetische Schadstoffe" genannten Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Die Umweltqualitätsnormen sind zu überwachen und einzuhalten, wenn die aufgeführten Stoffe in signifikanten Mengen in den Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Die Überprüfung der Umweltqualitätsnormen erfolgt anhand des arithmetischen Jahresmittelwerts für die jeweilige Messstelle. Der Jahresmittelwert wird wie folgt berechnet: Alle Werte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen in die Berechnung mit den jeweiligen Werten der halben Bestimmungsgrenze ein. Die Umweltqualitätsnorm gilt als eingehalten, wenn der Jahresmittelwert die jeweilige Umweltqualitätsnorm nicht überschreitet. Die Umweltqualitätsnorm ist auch dann eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze größer ist als das Qualitätsziel und der Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Stoffen ist eine mindestens dreimonatliche Beprobung vorzusehen. Es besteht keine Messverpflichtung für Stoffe, die in den jeweiligen Bewirtschaftungsgebieten nicht in signifikanten Mengen eingetragen werden.

Tabelle: Umweltqualitätsnormen (QN) für die Einstufung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes

EG-Nr.   QN Einheit
2 2-Amino-4-Chlorphenol 10 µg/l
4 Arsen 40 mg/kg
5 Azinphos-ethyl 0,01 µg/l
6 Azinphos-methyl 0,01 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (a-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol) 10 µg/l
11 Biphenyl 1 µg/l
14 Chloralhydrat 10 µg/l
15 Chlordan (cis und trans) 0,003 µg/l
16 Chloressigsäure 10 µg/l
17 2-Chloranilin 3 µg/l
18 3-Chloranilin 1 µg/l
19 4-Chloranilin 0,05 µg/l
20 Chlorbenzol 1 µg/l
21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5 µg/l
22 2-Chlorethanol 10 µg/l
24 4-Chlor-3-Methylphenol 10 µg/l
25 1-Chlornaphthalin 1 µg/l
26 Chlornaphthaline (technische Mischung) 0,01 µg/l
27 4-Chlor-2-nitroanilin 3 µg/l
28 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 µg/l
29 1-Chlor-3-nitrobenzol 1 µg/l
30 1-Chlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
31 4-Chlor-2-nitrotoluol 10 µg/l
(32) 2-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 2-Chlor-6-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 3-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 4-Chlor-3-nitrotoluol 1 µg/l
(32) 5-Chlor-2-nitrotoluol 1 µg/l
33 2-Chlorphenol 10 µg/l
34 3-Chlorphenol 10 µg/l
35 4-Chlorphenol 10 µg/l
36 Chloropren 10 µg/l
37 3-Chlorpropen (Allylchlorid) 10 µg/l
38 2-Chlortoluol 1 µg/l
39 3-Chlortoluol 10 µg/l
40 4-Chlortoluol 1 µg/l
41 2-Chlor-p-toluidin 10 µg/l
(42) 3-Chlor-o-toluidin 10 µg/l
(42) 3-Chlor-p-toluidin 10 µg/l
(42) 5-Chlor-o-toluidin 10 µg/l
43 Coumaphos 0,07 µg/l
44 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1 µg/l
45 2,4-D 0,1 µg/l
(47) Demeton (Summe von Demeton-o und -s) 0,1 µg/l
(47) Demeton-o 0,1 µg/l
(47) Demeton-s 0,1 µg/l
(47) Demeton-s-methyl 0,1 µg/l
(47) Demeton-s-methyl-sulphon 0,1 µg/l
48 1,2-Dibromethan 2 µg/l
49-51 Dibutylzinn-Kation 1001 µg/kg
(52) 2,4 / 2,5-Dichloranilin 2 µg/l
(52) 2,3-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,4-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,5-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 2,6-Dichloranilin 1 µg/l
(52) 3,4-Dichloranilin 0,5 µg/l
(52) 3,5-Dichloranilin 1 µg/l
53 1,2-Dichlorbenzol 10 µg/l
54 1,3-Dichlorbenzol 10 µg/l
55 1,4-Dichlorbenzol 10 µg/l
56 Dichlorbenzidine 10 µg/l
57 Dichlordiisopropylether 10 µg/l
58 1,1-Dichlorethan 10 µg/l
60 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) 10 µg/l
61 1,2-Dichlorethen 10 µg/l
(63) 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l
(63) 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 10 µg/l
64 2,4-Dichlorphenol 10 µg/l
65 1,2-Dichlorpropan 10 µg/l
66 1,3-Dichlorpropan-2-ol 10 µg/l
67 1,3-Dichlorpropen 10 µg/l
68 2,3-Dichlorpropen 10 µg/l
69 Dichlorprop 0,1 µg/l
70 Dichlorvos 0,0006 µg/l
72 Diethylamin 10 µg/l
73 Dimethoat 0,1 µg/l
74 Dimethylamin 10 µg/l
75 Disulfoton 0,004 µg/l
78 Epichlorhydrin 10 µg/l
79 Ethylbenzol 10 µg/l
80 Fenitrothion 0,009 µg/l
81 Fenthion 0,004 µg/l
(82) Heptachlor 0,1 µg/l
(82) Heptachlorepoxid 0,1 µg/l
86 Hexachlorethan 10 µg/l
87 Isopropylbenzol (Cumal) 10 µg/l
88 Linuron 0,1 µg/l
89 Malathion 0,02 µg/l
90 MCPA 0,1 µg/l
91 Mecoprop 0,1 µg/l
93 Methamidophos 0,1 µg/l
94 Mevinphos 0,0002 µg/l
95 Monolinuron 0,1 µg/l
97 Omethoat 0,1 µg/l
98 Oxydemeton-methyl 0,1 µg/l
(100) Parathion-Ethyl 0,005 µg/l
(100) Parathion-Methyl 0,02 µg/l
(101) PCB-28 20 2 µg/kg
(101) PCB-52 20 2 µg/kg
(101) PCB-101 20 2 µg/kg
(101) PCB-118 20 2 µg/kg
(101) PCB-138 20 2 µg/kg
(101) PCB-153 20 2 µg/kg
(101) PCB-180 20 2 µg/kg
103 Phoxim 0,008 µg/l
104 Propanil 0,1 µg/l
105 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 µg/l
107 2,4,5-T 0,1 µg/l
108 Tetrabutylzinn 403 µg/kg
109 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1 µg/l
110 1,1,2,2-Tetrachlorethan 10 µg/l
112 Toluol 10 µg/l
113 Triazophos 0,03 µg/l
114 Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) 10 µg/l
116 Trichlorfon 0,002 µg/l
119 1,1,1-Trichlorethan 10 µg/l
120 1,1,2-Trichlorethan 10 µg/l
(122) 2,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,4,6-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,4-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,5-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 2,3,6-Trichlorphenol 1 µg/l
(122) 3,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l
123 1,1,2-Trichlortrifluorethan 10 µg/l
125-127 Triphenylzinn-Kation 202 µg/kg
128 Vinylchlorid (Chlorethylen) 2 µg/l
(129) 1,2-Dimethylbenzol 10 µg/l
(129) 1,3-Dimethylbenzol 10 µg/l
(129) 1,4-Dimethylbenzol 10 µg/l
132 Bentazon 0,1 µg/l
L.II Ametryn 0,5 µg/l
L.II Bromacil 0,6 µg/l
L.II Chlortoluron 0,4 µg/l
L.II Chrom 640 mg/kg
L.II Cyanid 0,01 mg/l
L.II Etrimphos 0,004 µg/l
L.II Hexazinon 0,07 µg/l
L.II Kupfer 160 mg/kg
L.II Metazachlor 0,4 µg/l
L.II Methabenzthiazuron 2,0 µg/l
L.II Metolachlor 0,2 µg/l
L.II Nitrobenzol 0,1 µg/l
L.II Prometryn 0,5 µg/l
L.II Terbuthylazin 0,5 µg/l
L.II Zink 800 mg/kg

___________________________________________

1) ersatzweise für die Wasserphase 0,01 µg/l

2) ersatzweise für die Wasserphase 0,5 µg/l

3) ersatzweise für die Wasserphase 0,001 µg/l

__________
1) DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung Beuth-Verlag Berlin, Oktober 1996

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