Heilquellenverordnung - Verordnung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen - Sachsen -
Vom 3. Mai 2004 (GVBl. Nr. 8 vom 25.06.2004 S. 237; 12.07.2014 S. 36314)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 47 Abs. 2 SächsWG ist die höhere Gesundheitsbehörde zuständig.
(2) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Heilquelle bei der höheren Gesundheitsbehörde schriftlich zu beantragen.
(3) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Heilquelle befindet, durch die höhere Gesundheitsbehörde anzuhören.
(4) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle sowie deren Widerruf werden von der höheren Gesundheitsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
Bezeichnung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sich die Quelle befindet, Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Gemeinde,
Bezeichnung der Heilquelle und
Höhe in Metern über Normalhöhennull;
Karten zur Lage der Heilquelle
topografische Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit Eintrag der Lage der Quelle und
aktueller Flurkartenauszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintrag der Lage der Quelle,
Angaben zur wasserrechtlichen Nutzung
Nachweis über die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 13 SächsWG beziehungsweise Bewilligung nach § 14 SächsWG,
Nutzungsberechtigter von Quelle sowie Grundstück (sofern nicht mit dem Eigentümer der Quelle identisch),
Nachweis einer Einleitungserlaubnis nach § 7a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern Abwasser gemäß § 62 SächsWG eingeleitet wird;
Angaben über die vorgesehene Nutzung als Heilquelle
Therapieformen, zum Beispiel Bad, Trinkkur, Inhalation,
Heil- und Gegenanzeigen und
Zuordnung nach der Wirkung zu Arzneimitteln oder Medizinprodukten;
Angaben über eine Nutzung zu anderen Zwecken, zum Beispiel als Mineralwasser;
Angaben über die Beständigkeit der Mineralisation der Heilquelle (Qualität und Quantität der im Heilwasser enthaltenen Substanzen sowie der zeitliche Verlauf von Qualität und Quantität), insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Entnahmemenge sowie des dazugehörigen Wasserspiegels;
Angaben zu technischen Einrichtungen für die Messung und Beobachtung der Heilquelle;
Vorlage bereits bestehender Gutachten und Stellungnahmen über die geologische, hydrologische, quelltechnische und wasserwirtschaftliche Situation des Heilwasservorkommens, sofern diese nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Verfahrens zur Nutzung der Quelle waren;
Beschreibung der technischen Einrichtungen, die eine chemische oder physikalische Veränderung des Heilwassers zur Nutzung nach Nummer 4 oder 5 herbeiführen sollen;
Heilwasseranalyse im Sinne der Ziffer 3.1.1 der Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten und Erholungsorten und Heilbrunnen in der Fassung vom 13. Oktober 1998 (11. Auflage) (herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e. V. und vom Deutschen Tourismusverband e. V., zu beziehen über den Deutschen Tourismusverband e. V., Bertha-von-Suttner-Platz 13, 53111 Bonn), die als Heilquellenanalyse bei Heilbädern und Heilquellen-Kurbetrieben nicht älter als zehn Jahre sowie als Füllungsanalyse (Flaschenanalyse) bei Heilbrunnenbetrieben nicht älter als fünf Jahre sein darf. Ist die Heilwasseranalyse älter als zwei Jahre, ist zusätzlich das Ergebnis einer aktuellen Kontrollanalyse gemäß Ziffer 3.1.1.2 der oben angeführten Begriffsbestimmungen beizufügen.
Nachweise über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2253) geändert worden ist sowie Angaben über eine arzneimittelrechtliche Zulassung nach § 21 Arzneimittelgesetz, soweit eine Herstellungserlaubnis oder eine Zulassung bereits vorliegen; wenn das Heilwasser als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht wird, Nachweis der Anzeige nach § 25 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Ergebnis der hygienischen Untersuchung des Heilwassers nach folgenden Maßgaben:
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