Sächsisches Wassergesetz (2)
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§ 23 Abgabe für Wasserentnahme 07 12a 16
(1) Für die Benutzung eines Gewässers durch
wird vom Freistaat Sachsen eine Abgabe erhoben.
(2) Das Aufkommen aus der Abgabe für die Wasserentnahme ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11 sowie der aufgrund von Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme gedeckt.
(3) Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten für die Erhebung der Abgabe als oberirdische Gewässer.
(4) Eine Abgabe wird nicht erhoben für:
(5) Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe der Abgabe ist das als Anlage 2 angefügte Verzeichnis. Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.
(6) Die Abgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde. Auf Antrag kann die Zahlung in Raten bewilligt werden, wenn die Wasserentnahmeabgabe für ein Veranlagungsjahr 10.000 EUR überschreitet. Die Ratenzahlung soll mit der Abgabe der Erklärung beantragt werden.
(7) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erklärungspflicht, die Zahlungspflicht und das Erhebungsverfahren sowie die Berechnung und Ermittlung des Verwaltungsaufwandes im Sinne von Absatz 2 Satz 2 zu regeln; der Verwaltungsaufwand darf auch pauschal und unter Zugrundelegung von Stichtagen ermittelt werden.
(8) Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 844) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(9) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch wird nicht verzinst. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nacherhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.
(10) Ergreift der Abgabepflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnung verpflichtet ist, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,
Im Falle der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 1 durch einen Dritten kann der Abgabepflichtige auch Aufwendungen des Dritten mit dessen Einwilligung für Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 verrechnen, soweit der Dritte diese Aufwendungen nicht selbst verrechnen kann. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Gewässerbeschaffenheit sich nach Abschluss der Maßnahme oder in angemessener Zeit nach Beginn der Maßnahme nicht nachweisbar verbessert hat. Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(11) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach Absatz 8 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Stands der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist. In gleicher Weise kann die Wasserentnahmeabgabe ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 1. Januar 2013 ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt
Bestimmungen über oberirdische Gewässer
1. Unterabschnitt
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Eigentum
§ 24 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG oder Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in
(2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.
(3) Die künstlichen Gewässer im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG sowie künstlich angelegte Abzweigungen von natürlichen Gewässern gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 1 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.
§ 25 Eigentumsverhältnisse 10 10b
Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.
(1) Das Eigentum an einem Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 27 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 84 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.
(2) Die Eigentumsgrenzen an einem Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.
(3) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:
Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. § 139a bleibt unberührt.
(4) Die Feststellung nach Absatz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.
§ 27 Uferlinie
(1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt.
(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt.
(3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 (aufgehoben)
(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so kann, sofern das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aus gewässerökologischen Gründen durch die zuständige Wasserbehörde untersagt werden. Der ursprüngliche Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies verlangt.
(2) Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Sofern dem eine Entscheidung der Wasserbehörde gemäß Absatz 1 Satz 1 entgegensteht, kann er vom Unterhaltungspflichtigen verlangen, dass dieser das neue Gewässerbett erwirbt. Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.
(3) Die Befugnisse der Wasserbehörde nach Absatz 1 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 2 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.
§ 33 Duldungspflichten
(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Gewässerbettes hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird, unentgeltlich zu dulden. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe, die Bestandteil des Gewässerbettes sind.
(2) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde.
2. Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung
§ 34 Gemeingebrauch
(1) Jeder darf natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen, und für Gewässerteile, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung den Gemeingebrauch in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
(5) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Menge als gering anzusehen ist.
§ 35 Eigentümer- und Anliegergebrauch
Anlieger und Hinterlieger im Sinne des § 24 Abs. 2 WHG sind berechtigt, oberirdische Gewässer nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 WHG zu benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch umfasst nicht das über den Gemeingebrauch hinausgehende Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer.
§ 36 Schiff- und Floßfahrt
(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften benutzen.
(2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 3 bezeichneten Gewässerstrecken. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit weitere Gewässerstrecken für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern.
(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
§ 37 Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt
An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes oder des Floßes zu dulden. Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes ( WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 37a Benutzung zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung 07
Das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers und seiner Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
3. Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken
§ 38 Stauanlagen und Staumarken 08a
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gelten §§ 18 und 21 entsprechend.
Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Das Ablassen ist nach § 27 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, anzuzeigen.
§ 42a Mindestwasserführung, Durchgängigkeit
(zu den §§ 33 bis 34 WHG)
(1) Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.
§ 42b Wasserkraftnutzung 10
(zu § 35 Abs. 1 WHG)
(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.
(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage
3. Abschnitt
Bestimmungen für das Grundwasser
(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.
(2) Die öffentliche Wasserversorgung aus dem Grundwasser genießt den Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers.
(3) Grundwasserentnahmen, die eine Gefährdung von Feuchtgebieten im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, erwarten lassen, sind nur dann zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind. Sie sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(5) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt gefordert werden.
§ 44 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnisfreien Benutzungen im Sinne von § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.
§ 45 Erdaufschlüsse
(1) Wer Arbeiten vornehmen will, welche so tief in den Boden eindringen, dass eine Freilegung des Grundwassers oder eine Einwirkung auf die Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers zu besorgen ist, hat dies der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Absatz 1 hinaus Erdarbeiten bestimmter Art oder Arbeiten, bei denen über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eingedrungen wird, der Überwachung der zuständigen Wasserbehörde unterliegen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Auflagen ausgeglichen werden können. Die zuständige Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt geboten ist.
(4) Wird bei Erdarbeiten unvorhergesehen Grundwasser angetroffen, ist dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die zuständige Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(5) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach Absatz 1; die Anzeige nach Absatz 4
ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach Absatz 3 und 4 erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
(6) Für die Überwachung gilt § 21 Abs. 1 WHG entsprechend. Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.
(1) Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erschließung oder Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
(3) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 48 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.
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(Stand: 27.06.2018)
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