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Regelwerk

Kleinkläranlagenverordnung - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung
- Sachsen -

Vom 19. Juni 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 13.07.2007 S. 281; 12.07.2013 S. 503 13)
Gl.-Nr.: 612-3.26


Aufgrund von § § 65, 135 Abs. 1 Nr. 22 und § 138 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen 13

(1) Kleineinleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einleitungen von weniger als 8 m3 täglich an Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund.

(2) Kleinkläranlagen sind direkte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser entweder

  1. unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer oder
  2. durch Verbringung in den Untergrund (Versickerung) in das Grundwasser

einleiten.

(3) Kleinkläranlagen sind indirekte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser in Kanalisationen einleiten.

(4) Einleitgewässer im Sinne dieser Verordnung ist das Gewässer, in das die Einleitung erfolgt.

(5) Bauartzulassungen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
  2. die europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197), in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. die Zulassung nach § 55 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,

sofern in der Zulassung die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind.

§ 2 Anforderungen und Fristen für Kleineinleitungen 13

(1) Sofern nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung nach § 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen von § 57 WHG anzupassen.

(2) Abweichend von den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV können neue Kleineinleitungen befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren ab Zulassung, zugelassen werden, wenn

  1. der Anschluss bis spätestens 5 Jahre nach der Neuzulassung zu erwarten ist,
  2. mindestens eine Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261-1, Ausgabe Dezember 2002, oder DIN EN 12566 Teil 1, Ausgabe Mai 2004, errichtet wird und
  3. der Zustand des Einleitgewässers dies zulässt.

Die DIN- und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Anforderungen und Fristen bei indirekt einleitenden Kleinkläranlagen 13

Betreiben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Kanalisationen ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung, in die Kleinkläranlagen einleiten, müssen sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Satzung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsWG gewährleisten, dass an der Einleitstelle der Kanalisation in das Gewässer die Anforderungen des § 57 WHG eingehalten werden. Für vorhandene Einleitungen aus solchen Kanalisationen gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

§ 4 Selbstüberwachung und Wartung 13 13

(1) Zur Sicherstellung der Überwachung nach § 5

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