Sächsisches Wassergesetz (8)

zurück

Zwoelfter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 135 Ordnungswidrigkeiten 07 08a 10 12a 16  17
Außerkrafttreten des Absatazes 1 Nummer 10 bis 12 m.W.v.01.08.2017

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Benutzungen im Sinne des § 11 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,
  2. Staumarken im Sinne von § 38 ohne Zustimmung entfernt,
  3. eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 41 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  4. den Vorschriften des § 42 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt
  6. a. entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 42a Abs. 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet,
  7. der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 1 und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,
  8. entgegen § 46a ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
  9. unter Zuwiderhandlung nach § 47 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,
  10. in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 48 Abs. 5 verstößt,
  11. a. den Vorschriften des § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  12. die Anlagendokumentation entgegen § 52 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß führt,
  13. der Anzeigepflicht nach § 53 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  14. der Anzeigepflicht für Schadensfälle beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 55 nicht nachkommt,
  15. entgegen § 60 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  16. a. eine genehmigungsbedürftige Indirekteinleitung entgegen § 64 ohne wasserrechtliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer Auflage vornimmt,
  17. der Pflicht zur Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und zur Eigenüberwachung der Anlagen entsprechend den nach § 65 zu erlassenden Rechtsverordnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  18. eine der in § 67 bezeichneten Anlagen ohne Planfeststellung oder wasserrechtliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert, beseitigt oder stilllegt oder einer Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 67 Abs. 4 oder 4a den Bau oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt,
  19. als Bauherr entgegen § 67b Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasser entgegen § 67c Abs. 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 67d Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 67d Abs. 1 Satz 3 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiter entgegen § 67e Abs. 1 Satz 2 den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,
  20. entgegen § 100d unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt,
  21. entgegen § 91 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt oder ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
  22. entgegen § 42b Abs. 3 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
  23. entgegen § 95 Abs. 3 Auskünfte verweigert oder der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen nach 95 Abs. 4 oder 5 nicht nachkommt,
  24. entgegen § 100 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 100 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG und § 100 Abs. 1 Satz 2 eine in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 Abs. 2 bis 4 untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,
  25. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung .für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG. In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 14 und 22 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 136 Alte Wasserrechtliche Entscheidungen

Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

§ 137 (aufgehoben)

§ 138 Anpassungspflichten

(1) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Fristen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG und nach § 66 abgeschlossen sein müssen.

(2) Der nach § 63 Abs. 2 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete kann in begründeten Einzelfällen befristet durch die zuständige Wasserbehörde von dieser Pflicht befreit werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Fristen für die Ausnahmen regeln.

§ 139 Schutzgebiete, Schutzstreifen und Planungsgebiete

Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (Wassergesetz) vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 Wassergesetz für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 Wassergesetz gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.

§ 139a Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher

Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnlG.

§ 140 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 141 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften 10

(1) Das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften werden aufgehoben.

(2) § 100 Abs. 6 tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 142 (In-Kraft-Treten)

.

  Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Anlage 1
(zu § 24 Abs. 1)


Lfd. Nr. Name von bis Bemerkung
Gewässer I. Ordnung Hauptflussgebiet Elbe
1 Bahra Staatsgrenze zur CR Mündung in die Gottleuba grenzbildend 1,4 km einschließlich Rückhaltebecken Buschbach
2 Bahre Rückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf Mündung in die Seidewitz einschließlich Rückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf
3 Biela Einmündung Cunnersdorfer Bach Mündung in die Elbe  
4 Dahle Abzweig Waldgraben am alten Teich in Schmannewitz Mündung in die Elbe  
5 Döllnitz Straßenbrücke Wermsdorf/Liptitz unterhalb Talsperre Döllnitzsee Mündung in den Elbhafen Riesa  
6 Gottleuba Staatsgrenze zur CR Mündung in die Elbe grenzbildend 1,5 km einschließlich Talsperre Gottleuba mit Vorsperre Gottleuba
7 Jahna Rückhaltebecken Mochau Mündung in die Elbe einschließlich HW - Flutgraben Hof
8 Ketzerbach Einmündung Dreißiger Wasser Mündung in die Elbe  
9 Kirnitzsch Staatsgrenze zur CR Mündung in die Elbe  
10 Lachsbach Zusammenfluss Sebnitz/Polenz Mündung in die Elbe  
11 Lockwitzbach Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma Mündung in die Elbe einschließlich Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma
12 Mordgrundbach Staatsgrenze zur CR Mündung in die Bahra grenzbildend 0,8 km einschließlich Rückhaltebecken Mordgrundbach
13 Müglitz Staatsgrenze zur CR Mündung in die Elbe grenzbildend 4,6 km
14 Neugraben Ausbauanfang Mündung in den Großen Galgenteich  
15 Polenz Einmündung Lohbach Zusammenfluss mit der Sebnitz  
16 Quergraben Ausbauanfang Mündung in den Großen Galgenteich  
17 Rote Weißeritz Großer Galgenteich Zusammenfluss mit der Wilden Weißeritz einschließlich Großer Galgenteich, Speicher Altenberg und Talsperre Malter mit Vorsperre Malter
18 Schwarzer Graben/ Weinske Straßenbrücke S 20 in Schöna Mündung in die Elbe einschließlich Nordumfluter Großer Teich und Südumfluter Großer Teich
19 Sebnitz Staatsgrenze zur CR Zusammenfluss mit der Polenz grenzbildend 2,5 km
20 Seidewitz Rückhaltebecken Liebstadt Mündung in die Gottleuba einschließlich Rückhaltebecken Liebstadt
21 Triebisch Einmündung Hetzbach Mündung in die Elbe
22 Vereinigte Weißeritz Zusammenfluss Wilde und Rote Weißeritz Mündung in die Elbe
23 Wesenitz Straße B 98/Ringenhain Straßenbrücke Mündung in die Elbe
24 Wilde Sau Bundesautobahnbrücke a 4 Mündung in die Elbe
25 Wilde Weißeritz Staatsgrenze zur CR Zusammenfluss mit der Roten Weißeritz grenzbildend 1,0 km einschließlich Talsperre Lehnmühle, Talsperre Klingenberg mit Vorsperre Klingenberg und den Vorbecken Hennersdorf und Röthenbach
Hauptflussgebiet Eger/Elbe
26 Zwota Einmündung Wolfsbach Staatsgrenze zur üR grenzbildend 1,5 km
Hauptflussgebiet Schwarze Elster
27 Dobrabach Speicher Radeburg II Mündung in die Große Röder einschließlich Speicher Radeburg II mit Vorbecken Breiter Teich
28 Geißlitz Gabelwehr Zabeltitz Landesgrenze zu Brandenburg
29 Grödel-Elsterw. Floßkanal Pumpstation Elbe bei Grödel Landesgrenze zu Brandenburg
30 Große Röder Einmündung Steinbach Landesgrenze zu Brandenburg einschließlich Skassa, Röderneugraben und Brückgraben sowie Speicher Radeburg 1
31 Hopfenbach Talsperre Nauleis Mündung in die Große Röder ab Ablauf Talsperre Nauleis
32 Hoyerswerdaer Schwarzwasser Rückhaltebecken Schmölln Mündung in die Schwarze Elster einschließlich Commerauer Flutmulde, Speicher Knappenrode (Nebenschluss), Rückhaltebecken DemitzThumitz und Rückhaltebecken Schmölln
33 Kleine Röder Gabelwehr Zabeltitz Landesgrenze zu Brandenburg
34 Klosterwasser Bundesautobahnbrücke a 4 Mündung in die Schwarze Elster
35 Langes Wasser Rückhaltebecken Göda Mündung in das Hoyerswerdaer Schwarzwasser einschließlich Rückhaltebecken Göda
36 Pulsnitz Einmündung Haselbach Landesgrenze zu Brandenburg
37 Schwarze Elster Eisenbahnbrücke unterhalb Elstra Landesgrenze zu Brandenburg einschließlich Wudraflutmulde
Hauptflussgebiet Lausitzer Neiße
38 Gaule Straßenbrücke Hagenwerder- Schönau-Berzdorf Mündung in die Pließnitz
39 Landwasser Straßenbrücke Oberoderwitz - Herrnhut Mündung in die Mandau
40 Lausitzer Neiße Staatsgrenze zur CR Landesgrenze zu Brandenburg grenzbildend zur üR 1,4 km und zu Polen 123,5 km
41 Lausur Staatsgrenze zur CR Mündung in die Mandau
42a Mandau Staatsgrenze zur CR bei Rumburk Staatsgrenze zur üR bei Seifhennersdorf
42b Mandau Staatsgrenze zur CR bei Großschönau Mündung in die Lausitzer Neiße
43 Pließnitz Zusammenfluss Petersbach/ Berthelsdorfer Wasser Mündung in die Lausitzer Neiße
Hauptflussgebiet Spree
44 Kleine Spree Abzweig Verteilerwehr Spreewiese Mündung in die Spree einschließlich Speicher Lohsa I (Nebenschluss)
45 Kotitzer Wasser Pegel Kotitz Mündung in das Löbauer Wasser
46 Löbauer Wasser Eisenbahnviadukt Dürrhennersdorf Mündung in die Spree
47 Schwarzer Schöps Straßenbrücke B 6 Mündung in die Spree einschließlich Talsperre Quitzdorf
48 Spree Staatsgrenze zur CR Landesgrenze zu Brandenburg grenzbildend 1,9 km einschließlich Talsperre Bautzen mit Vorsperre Oehna
49 Weißer Schöps Straßenbrücke B 6 Mündung in den Schwarzen Schöps einschließlich Neugraben und Flutmulden
Hauptflussgebiet Freiberger Mulde
50 Bobritzsch Einmündung Hartmannsdorfer Bach Mündung in die Freiberger Mulde
51 Flöha Staatsgrenze zur CR Mündung in die Zschopau grenzbildend 2,5 km einschließlich Talsperre Rauschenbach
52 Freiberger Mulde Staatsgrenze zur CR Zusammenfluss mit der Zwickauer Mulde grenzbildend 1,0 km einschließlich Flutmulde Döbeln
53 Gimmlitz Talsperre Lichtenberg Mündung in die Freiberger Mulde einschließlich Talsperre Lichtenberg mit Vorsperre Dittersbach und den Vorbecken Burkersdorf und Dittersbach
54 Große Lößnitz Straßenbrücke Ortslage Großwalthersdorf Mündung in die Flöha  
55 Haselbach Kreuzung mit der Revierwasserlaufanstalt Mündung in die Talsperre Saidenbach einschließlich Vorsperre Forchheim und den Vorbecken Haselbach 1 und 2
56 Lampertsbach Talsperre Cranzahl Mündung in die Sehma einschließlich Talsperre Cranzahl
57 Lautenbach Talsperre Neunzehnhain II Mündung in die Flöha einschließlich Talsperre Neunzehnhain II mit den Vorbecken Lautenbach 2 und Gänsebach und Talsperre Neunzehnhain I mit dem Vorbecken Lautenbach 1
58 Pöhlbach Staatsgrenze zur CR Mündung in die Zschopau grenzbildend 17,5 km
59 Preßnitz Staatsgrenze zur CR Mündung in die Zschopau grenzbildend 1,0 km
60 Saidenbach Talsperre Saidenbach Mündung in die Flöha einschließlich Talsperre Sai denbach mit den Vorbecken Hölzelbergbach, Saidenbach, Lippersdorfer Bach 1 und 2
61 Schwarze Pockau Staatsgrenze zur CR Mündung in die Flöha grenzbildend 13,0 km
62 Sehma Eisenbahnbrücke Vierenstr.fNeudorf Mündung in die Zschopau  
63 Revierwasserlaufanstalt Freiberg Talsperre Rauschenbach (Entnahmebauwerk) Ablauf Hüttenteich bestehend aus den Kunstteichen:
  • Dittmannsdorfer Teich
  • Dörnthaler Teich
  • Obersaidaer Teich
  • Oberer Großhartmannsdorfer Teich
  • Mittlerer Großhartmannsdorfer Teich
  • Unterer Großhartmannsdorfer Teich
  • Erzengler Teich
  • Rothbächer Teich
  • Konstantinteich
  • Hüttenteich
    sowie zugehörigen Kunstgräben und Röschen
64 Striegis Straßenbrücke 13 173 in Oberschöna Mündung in die Freiberger Mulde  
65 Wilisch Einmündung Jahnsbach Mündung in die Zschopau  
66 Zschopau Straßenbrücke Neudorf-Scheibenberg Mündung in die Freiberger Mulde einschließlich Talsperre Kriebstein
Hauptflussgebiet Zwickauer Mulde
67 Amselbach Talsperre Amselbach Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Amselbach
68 Chemnitz Zusammenfluss Würschnitz und Zwönitz Mündung in die Zwickauer Mulde  
69 Crinitzer Wasser Talsperre Wolfersgrün Mündung in den Rödelbach ab Ablauf Talsperre Wolfersgrün
70 Gablenzbach Einmündung Unterer Querenbach Mündung in die Würschnitz  
71 Große Bockau Einmündung Kleine Bockau Mündung in die Zwickauer Mulde  
72 Große Mittweida Unterbecken Pumpspeicherwerk Markersbach Mündung in das Schwarzwasser ab Ablauf Unterbecken Pumpspeicherwerk Markersbach
73 Kleine Bockau Talsperre Sosa Mündung in die Große Bockau einschließlich Talsperre Sosa
74 Klingerbach Talsperre Klingerbach Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Klingerbach
75 Lungwitzbach Einmündung Hegebach Mündung in die Zwickauer Mulde  
76 Rödelbach Einmündung Crinitzer Wasser Mündung in die Zwickauer Mulde  
77 Schwarzwasser Staatsgrenze zur CR Mündung in die Zwickauer Mulde  
78 Stadtguttalbach Talsperre Einsiedel Mündung in die Zwönitz einschließlich Talsperre Einsiedel
79 Unterer Querenbach Talsperre Stollberg Mündung in den Gablenzbach einschließlich Talsperre Stollberg
80 Wilzsch Talsperre Carlsfeld Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Carlsfeld
81 Würschnitz Straßenbrücke Niederwürschnitz] Niederdorf Zusammenfluss mit der Zwönitz  
82 Zwickauer Mulde Talsperre Muldenberg Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde einschließlich Talsperre Muldenberg und Talsperre Eibenstock mit Vorsperre Schönheiderhammer und den Vorbecken Rähmerbach, Geidenbach, Weißbach, Rohrbach
83 Zwönitz Einmündung Gornsdorfer Bach Zusammenfluss mit der Würschnitz  
Hauptflussgebiet Vereinigte Mulde
84 Leine Straßenbrücke nördlich Krostitz Mündung in den Lober-Leine-Kanal  
85 Lober/LoberLeine-Kanal Straßenbrücke Mühlweg Rackwitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt  
86 Lossa Straßenbrücke Hayda Mündung in die Vereinigte Mulde einschließlich Flutrinne Thallwitz
87 Schwarzbach Straßenbrücke nördlich Sprotta Mündung in die Vereinigte Mulde  
88 Vereinigte Mulde Zusammenfluss Freiberger und Zwickauer Mulde Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich Mühlgraben Eilenburg
Hauptflussgebiet Weiße Elster
89 Eula Straßenbrücke nördlich Wickershain Mündung in die Wyhra einschließlich Speicher Witznitz (Nebenschluss)
90 Feilebach Talsperre Dröda Mündung in die Weiße Elster einschließlich Talsperre Dröda mit den Vorsperren Bobenneukirchen, Ramoldsreuth und den Vorbecken:
  • Troschenreuth
  • Wiedersberg
  • Hammermühle
  • Ramoldsreuth-Süd
  • Ramoldsreuth-Nord
  • Berglas
  • Dechengrün
  • Schlegelmühle
  • Bobenneukirchen
91 Göltzsch Talsperre Falkenstein Mündung in die Weiße Elster ab Ablauf Talsperre Falkenstein
92 Görnitzbach Straßenbrücke Korna - Werda Mündung in die Weiße Elster Überpumpanlage zur Talsperre Werda
93 Koberbach Talsperre Koberbach Mündung in die Pleiße einschließlich Talsperre Koberbach mit Vorsperre Koberbach
94 Parthe Kreuzung Hanggraben im Glastener Forst Mündung in die Weiße Elster einschließlich Einspeisung Mühlteich Pomßen, Alte See Grethen und Flutrinne Taucha
95a Pleiße Einmündung Neumarker Bach Landesgrenze zu Thüringen bei Frankenhausen
95b Pleiße Landesgrenze zu Thüringen bei RegisBreitingen Mündung in das Elsterflutbett einschließlich:
  • Hochflutbett der Pleiße
  • Pleißeflutbett
    sowie
  • Rückhaltebecken Borna (Nebenschluss)
  • sächsischer Anteil des Rückhaltebeckens Regis-Serbitz (Nebenschluss)
  • Rückhaltebecken Stöhna (Nebenschluss)
  • Stausee Rötha (Nebenschluss)
96 Rauner Bach Einmündung Haarbach Mündung in die Weiße Elster  
97 Schnauder Landesgrenze zu Thüringen Mündung in die Weiße Elster  
98 Stoppbach Speicher Netzschkau Mündung in die Göltzsch einschließlich Speicher Netzschkau
99 Trieb/Geigenbach Talsperre Werda Mündung in die Weiße Elster einschließlich Talsperre Werda mit Vorsperre Werda und Vorbecken Siehdichfür, Talsperre Pöhl mit den Vorsperren Thoßfell, Neuensalz
100 Triebelbach Straßenbrücke Obertriebel Mündung in die Weiße Elster  
101a Weiße Elster Staatsgrenze zur CR Landesgrenze zu Thüringen bei Elsterberg einschließlich Talsperre Pirk mit Vorsperre Dobeneck und Vorbecken Eiditzlohbach, Oelsnitz
101b Weiße Elster Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Profen Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Schkeuditz einschließlich:
  • Hochflutbett der Weißen Elster
  • Elsterflutbett
  • Kleine Luppe
  • Elsterbecken
  • Nahle
  • Neue Luppe
  • Profener Elstermühlgraben mit Abschlaggraben Weideroda
  • Floßgraben Werben/Eisdorf/Schkölen
  • Luppe-Wildbett
102 Wyhra Talsperre Schömbach Mündung in die Pleiße einschließlich sächsischer Anteil der Talsperre Schömbach


weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion