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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern
(VwV Mindestwasserabfluss Wasserkraftanlagen)

Vom 15. Januar 2003
(ABl. Nr. 8 vom 20.02.2003 S. 156)


1. Präambel

Die "Empfehlungen zur Ermittlung von Mindestabflüssen in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen und zur Festsetzung im wasserrechtlichen Vollzug" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) der Bundesrepublik Deutschland vom 22. März 2001 (im Folgenden "LAWA-Empfehlungen" genannt) und die zwischenzeitlich gewonnenen praktischen Erfahrungen beim wasserrechtlichen Vollzug haben das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft veranlasst, den Runderlass zu Wasserkraftanlagen vom 5. Februar 1996 zu überarbeiten und durch die nachfolgenden ermessensleitenden Regelungen zu ersetzen.

2. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Ermittlung und die Festsetzung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen. Sie gilt für

  1. den Betrieb bestehender, legal errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen,
  2. Wasserkraftanlagen, deren Betrieb zur Zeit - insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Prüfung ihrer Legalität beziehungsweise Legalisierungsfähigkeit in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren - geduldet wird,
  3. die Errichtung neuer Wasserkraftanlagen,
  4. die Reaktivierung alter, derzeit nicht betriebener Wasserkraftanlagen,
  5. die Wiedererrichtung infolge von Brand, Hochwasser oder durch sonstige Naturereignisse zerstörter oder wesentlich beschädigter rechtmäßig errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen.

Sie umfasst auch Regelungen zur Kontrolle und Überwachung des Mindestwasserabflusses.

Bestandskräftige Festsetzungen des Mindestwasserabflusses bleiben unberührt und gelten fort. Ausnahmsweise kann eine Neufestsetzung erforderlich werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung wesentlich geändert haben oder die Festsetzung in einem offensichtlichen und krassen Widerspruch zu dieser Verwaltungsvorschrift steht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Rechtliche und allgemeine Grundlagen

Für Wasserkraftanlagen kann aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein geeigneter, erforderlicher und zumutbarer Mindestwasserabfluss nach pflichtgemäßem behördlichen Ermessen festgelegt werden. Rechtsgrundlage dafür ist:

  1. bei legal errichteten und betriebenen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245); bei Anlagen, die aufgrund eines so genannten "Alten Rechts oder einer Alten Befugnis, betrieben werden § 15 Abs. 4 WHG. § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG,
  2. bei ausnahmsweise geduldeten Wasserkraftanlagen § 94 Abs. 2, § 42a des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert worden ist, bis zur bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung,
  3. bei der Errichtung neuer Anlagen § § 2, 3, 4, 7, 8, 31 WHG, § 42a SächsWG in der Form von Nebenbestimmungen zu den erforderlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Zulassungsverfahren,
  4. bei der Reaktivierung alter, derzeit nicht betriebener Anlagen § 15 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. Ia in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG oder § § 2, 3, 4, 7, 8, 31 WHG, § 42a SächsWG in der Form von Nebenbestimmungen zu den erforderlichen Planfeststellungs- beziehungsweise Zulassungsverfahren,
  5. bei der Wiedererrichtung infolge von Brand, Hochwasser oder durch sonstige Naturereignisse zerstörter oder wesentlich beschädigter rechtmäßig errichteter und betriebener Wasserkraftanlagen § 15 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. Ia in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG oder § § 2, 3, 4, 7, 8, 31 WHG, § 42a

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