Regelwerk, Wasser-Bund, Sachsen

ErlFreihVO - Erlaubnisfreiheits-Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers

- Sachsen -

Vom 12. September 2001
(GVBl. Nr. 13 vom 30.10.2001 S. 675; 07.08.2013 S. 503 13)
Gl.-Nr.: 612-3.17



Aufgrund von § 44 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Erlaubnisfreie Benutzung 13

(1) Für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich1, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 erfüllt sind.

(2) Für das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,, bezeichneten Zwecke hinaus ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich. Geringe Mengen liegen vor, wenn

  1. Auswirkungen der Benutzung auf die Umwelt, insbesondere den Wasser- und Naturhaushalt, nicht über das unmittelbare Umfeld der wasserwirtschaftlichen Anlage hinausgehen, und
  2. Auswirkungen auf bereits zugelassene Gewässerbenutzungen und auf besonders geschützte Biotope, Schutzgebiete und Vorkommen seltener, gefährdeter und geschützter Arten

nicht zu erwarten sind.

(3) Anders lautende Regelungen in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs.1 Satz 1 WHG, Gewässerrandstreifen gemäß § 24 Abs. 4 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG weitergelten, bleiben unberührt.

§ 2 Anzeigepflicht 13

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die beabsichtigte Benutzung des Grundwassers der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen, wenn

  1. Grundwasser in einer Menge von mehr als 2.000 m3/a benutzt werden soll oder
  2. die Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet gemäß § 47 SächsWG, in einem Trinkwasserschutzgebiet gemäß § 51 WHG oder in einem entsprechenden Schutzgebiet, das nach § 123 SächsWG weitergilt, erfolgen soll oder
  3. die Benutzung im Innenbereich nach § 34 BauGB erfolgen soll.

(2) Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere soll die Anzeige Angaben zur Wassermenge, zum Zweck der Benutzung, zur örtlichen Lage und zu geplanten technischen Maßnahmen enthalten.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Anzeigepflichtigen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mitzuteilen, ob die Benutzung einer Erlaubnis bedarf. Soweit die Behörde den Anzeigepflichtigen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Notwendigkeit einer Erlaubnis informiert, gilt eine Erlaubnis für die Benutzung als nicht erforderlich.

(4) § 41 Abs. 1 SächsWG bleibt unberührt.

§ 3 Anforderungen an das zu versickernde Niederschlagswasser

Das zu versickernde Niederschlagswasser darf nicht häuslich, landwirtschaftlich, gewerblich oder in anderer Weise gebraucht worden und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.

§ 4 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:

  1. außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen gelegene
    1. Dächer und Terrassen,
    2. befestigte oder unbefestigte, nicht gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Grundstücksflächen oder
  2. Wohnstraßen, Rad- und Gehwege.

(2) Das Niederschlagswasser von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern ist von der erlaubnisfreien Versickerung ausgenommen.

§ 5 Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten 13

(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei auf folgenden Flächen versickert werden:

  1. auf dem Grundstück des Anfalls,
  2. auf in gemeindlichen Satzungen besonders dafür ausgewiesenen Flächen, sofern insoweit das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde hergestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versickerungen in

  1. Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG weitergelten, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung oder der Beschluss keine andere Regelung getroffen hat,
  2. Gebieten mit schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG

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