Regelwerk, Wasser-Bund, Sachsen
ErlFreihVO - Erlaubnisfreiheits-Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers
- Sachsen -
Vom 12. September 2001
(GVBl. Nr. 13 vom 30.10.2001 S. 675; 07.08.2013 S. 503 13)
Gl.-Nr.: 612-3.17
Aufgrund von § 44 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Erlaubnisfreie Benutzung 13
(1) Für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich1, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 erfüllt sind.
(2) Für das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,, bezeichneten Zwecke hinaus ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich. Geringe Mengen liegen vor, wenn
nicht zu erwarten sind.
(3) Anders lautende Regelungen in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs.1 Satz 1 WHG, Gewässerrandstreifen gemäß § 24 Abs. 4 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG weitergelten, bleiben unberührt.
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die beabsichtigte Benutzung des Grundwassers der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen, wenn
(2) Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere soll die Anzeige Angaben zur Wassermenge, zum Zweck der Benutzung, zur örtlichen Lage und zu geplanten technischen Maßnahmen enthalten.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Anzeigepflichtigen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mitzuteilen, ob die Benutzung einer Erlaubnis bedarf. Soweit die Behörde den Anzeigepflichtigen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Notwendigkeit einer Erlaubnis informiert, gilt eine Erlaubnis für die Benutzung als nicht erforderlich.
(4) § 41 Abs. 1 SächsWG bleibt unberührt.
§ 3 Anforderungen an das zu versickernde Niederschlagswasser
Das zu versickernde Niederschlagswasser darf nicht häuslich, landwirtschaftlich, gewerblich oder in anderer Weise gebraucht worden und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.
§ 4 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen
(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:
(2) Das Niederschlagswasser von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern ist von der erlaubnisfreien Versickerung ausgenommen.
§ 5 Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten 13
(1) Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei auf folgenden Flächen versickert werden:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versickerungen in
(Stand: 27.06.2018)
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