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SächsSRVAG - Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
- Sachsen -
Vom 22. August 2012
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 14.09.2012 S. 457)
Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht, wenn
(3) Soweit Staatsbehörden die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, aber Landkreise und Kreisfreie Städte die Durchführung wasserrechtlicher oder abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, Informationen der Betreiber, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, auf Anforderung der Staatsbehörden zu prüfen. Eine entsprechende Pflicht besteht für Staatsbehörden in den Fällen des Absatzes 1.
§ 2 Fachaufsicht
(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Landesdirektion Sachsen.
§ 3 Kostendeckung
Die Kosten, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten aus der Erledigung der Aufgaben nach § 1 erwachsen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gedeckt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung - Abwasser - SächsAbwEmErklVO) vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.02.2021)
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