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Regelwerk

VwV Stauanlagen - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken
- Sachsen -

Vom 9. Januar 2002
(ABl. Nr. 6 vom 07.02.2002 S. 177)


A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

  1. Diese Verwaltungsvorschrift regelt Anforderungen
    1. an die Planung, den Bau, den Betrieb einschließlich der Überwachung sowie die Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken (Stauanlagen) nach § 84 SächsWG und
    2. an die Aufsicht über die vorgenannten Anlagen.
  2. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und den sicheren Betrieb der Stauanlagen.
  3. Zu den Stauanlagen gehören jeweils
  4. Die Aufsicht über die Stauanlagen umfasst
  5. Die Aufsicht über die Stauanlagen nach § 84 SächsWG obliegt den höheren Wasserbehörden gemäß § 1 Nr. 22 bis 24a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft ( WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737) geändert worden ist. Für die Bauüberwachung und Abnahme gemäß § 94 Abs. 3 und 4 SächsWG sind die technischen Fachbehörden gemäß § 3 Nr. 4 bis 8 WasserZuVO zuständig. Wird in dieser Verwaltungsvorschrift auf die "zuständigen Behörden" Bezug genommen, so sind damit sowohl die höheren Wasserbehörden als auch die technischen Fachbehörden gemeint.

II. Grundsätze

  1. Stauanlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu errichten und zu erproben sowie zu betreiben und zu unterhalten. Entsprechen Stauanlagen nicht den a.a.R.d.T., so sind sie in angemessener Frist diesen Regeln anzupassen. Erkenntnisse und Ergebnisse, die den neueren Stand der Technik darstellen, sind zu beachten.
    Zu den a.a.R.d.T. gehören die in einem Verzeichnis aufgeführten nationalen technischen Regelwerke (Normen und andere technische Vorschriften, wie Merkblätter, Richtlinien, Zusätzliche Technische Vorschriften und Vertragsbedingungen - Wasserbau [ZTV-W] und Technische Baubestimmungen) sowie in speziellen Fällen Regelwerke (Normen, Richtlinien) der Europäischen Union beziehungsweise benachbarter Länder, wenn diese Festlegungen des nationalen Regelwerkes präzisieren. Das Verzeichnis nach Satz 4 wird vom Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) geführt und fortgeschrieben. Es kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die hydrologischen Grundlagen für die speicherwirtschaftlichen Untersuchungen sind nach Herkunft und Zuverlässigkeit zu bewerten. Größe, Schwankungsbereiche und Sicherheiten der Nutzwasserabgaben sind durch Berechnungen nach anerkannten beziehungsweise eingeführten Verfahren zu ermitteln.
  3. Die hydrologischen Grundlagen für erforderliche Untersuchungen zum Nachweis einer Hochwasserschutzwirkung und der Anlagensicherheit (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Ganglinien, Umrechnung auf die jeweilige Sperrstelle) sind nach anerkannten beziehungsweise eingeführten Verfahren zu ermitteln.
  4. Die Stauraumunterteilung und die Betriebsweise der Stauanlage sind so zu konzipieren, dass die den einzelnen Nutzungsarten zugeordneten Kapazitäten langfristig und nachhaltig gesichert sind.
  5. Die Geologie des Untergrundes am Standort einer Stauanlage ist rechtzeitig so umfassend zu erkunden, dass eine geotechnische Bewertung des Zustandes beziehungsweise seiner Eignung (unter anderem Dichtheit und Tragfähigkeit) und die Festlegung der erforderlichen sicherheitsrelevanten Parameter erfolgen kann.
  6. Für vorgesehene Instandsetzungen von Anlagenteilen bestehender Stauanlagen sind rechtzeitig umfassende Zustandserkundungen und -bewertungen durchzuführen.

III. Mitwirkungspflichten

  1. Die Stellen für Gebietsgeologie in den technischen Fachbehörden sind für geologische, ingenieurgeologische, geohydraulische und damit verbundene geotechnische Beurteilungen einzubeziehen, insbesondere

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