Sächsisches Wassergesetz (5)

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Sechster Teil
Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Anlagen und wild abfließendes Wasser

1. Abschnitt
Gewässerunterhaltung

§ 68 Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser erhalten werden.

§ 69 Umfang der Unterhaltung 10

(1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst insbesondere die Verpflichtung,

  1. das Gewässerbett für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für den guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
  2. die Ufer vorwiegend durch standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluss freizuhalten; die Gewässerrandstreifen zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen, soweit dies nicht nach § 38 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt,
  3. die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
  4. an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe,
  5. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
  6. die Belange der Fischerei zu berücksichtigen,
  7. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
  8. Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt,
  9. zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm.

Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen. Maßnahmen der nachholenden Unterhaltung sind der zuständigen Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen anzuzeigen.

(2) Bei ausgebauten Gewässerstrecken ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässer- und Hochwasserschutzes, der Wasserbewirtschaftung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Wasserbehörde durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung und die Vornahme der Unterhaltungsarbeiten erlassen. Darin kann insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltungsarbeiten durchzuführen sind.

(4) Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, haben die Gemeinden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit der Bund, der Freistaat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 70 Träger der Unterhaltungslast 10

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

  1. bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört,
  3. bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,
  4. bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
  5. bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen.

(2) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer oder eine künstlich angelegte Abzweigung im Sinne von § 24 Abs. 3 abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer oder künstlich angelegte Abzweigungen auch an Gewässern erster Ordnung durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. Satz 2 Alternative 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will.

§ 71 Übertragung der Unterhaltungslast

(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für die Gewässer zweiter Ordnung der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde bedarf, kann die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 29 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

§ 72 Aufteilung der Unterhaltung

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige an Stelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

§ 73 (aufgehoben)

§ 74 Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände

(1) Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand des Gewässers beseitigt, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Verantwortlich ist derjenige, der den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand verursacht hat oder, sofern der rechts- oder ordnungswidrige Zustand des Gewässers durch den Zustand einer Sache hervorgerufen wird, der Eigentümer dieser Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sofern ihm nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Einwirkung auf die Sache entzogen war.

(2) Ist der Träger der Unterhaltungslast der Freistaat Sachsen oder eine seiner Aufsicht unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 75 Entscheidung in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung. Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 69 Abs. 4 anordnen. § 69 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 76 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu leisten haben.

(2) Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden ist. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.

§ 77 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 07

(1) Die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert, eingeschränkt oder unterbrochen wird, oder dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

2. Abschnitt
Ausbau und Renaturierung

§ 78 Grundsatz

(1) Beim Ausbau eines Gewässers nach § 31 WHG ist in Linienführung und Bauweise ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben. Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass seine vorhandene ökologische Funktion verbessert wird, mindestens aber in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleibt.

(2) Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die zuständige Wasserbehörde kann für diese Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG ist zu beachten.

(3) Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.

(4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.

§ 79 Ausbaulast, Ausbaupflicht

(1) Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 70 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 78 auszubauen oder zu renaturieren. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

§ 80 Planfeststellung und Plangenehmigung 10

(1) Der Plan für den Ausbau eines Gewässers oder seiner Ufer oder eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, darf nicht festgestellt oder genehmigt werden, soweit von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(2) Ist zu erwarten, dass der beabsichtigte Ausbau auf das Recht eines anderen oder auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers oder die sonstige Umsetzung von im Maßnahmenprogramm verbindlich festgelegten Maßnahmen erschwert, Nachteile oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf der Plan gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit festgestellt oder genehmigt werden. Der Betroffene ist zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der Ausbau

  1. die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können, oder
  2. Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

(2a) Mit der Planfeststellung für Flutungspolder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich im Falle der gezielten Flutung zu treffen.

(3) Die §§ 10 und 11 WHG gelten entsprechend.

(4) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung, mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung.

§ 81 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus 07

(1) Die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. § 77 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.

§ 82 Vorteilsausgleich

Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

§ 83 Aufwendungsersatz

Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 82 Satz 1 gilt entsprechend.

3. Abschnitt
Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

§ 84 Begriffsbestimmung

(1) Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m
beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100.000 m3 umfasst. Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

(2) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 85 zu planen, zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.

§ 85 Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung

(1) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 67a bis 67e sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit Bedeutung für den Hochwasserschutz, gilt § 99 Abs. 4 Satz 2 und 3. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(1a) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 86 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.

(2) Anlagen nach § 84 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, weitergehende Anforderungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 84 nicht den Anforderungen des Absatz 2, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(4) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 84 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Behörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen.

§ 86 Bau- und Unterhaltungslast 08a

(1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 85 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) Die Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der in § 85 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der zuständigen Stelle auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Wenn mehrere Anlagen im wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefasst und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden.

(3) Aufwendungen für den Hochwasserschutz oder die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen.

§ 87 (aufgehoben)

§ 87a (aufgehoben)

§ 88 (aufgehoben)

§ 89 (aufgehoben)

§ 90 (aufgehoben)

§ 90a (aufgehoben)

4. Abschnitt
Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und sonstige Benutzungen

§ 91 Wasserrechtliche Genehmigung 10

(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1.

(1a) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie für eine bestimmte angemessene Frist erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt.

(4) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können.

(5) Nach Ablauf einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. § 21 und § 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.

(6) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) § 67 Abs. 6 sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des Fuenften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(8) Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 9a WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.

(9) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.

(9a) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 94 Abs. 3 und 4 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn

  1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des Freistaats übertragen hat und
  2. die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und Wasserrechts verfügen.

Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Wasserbaudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. Die Wasserbaudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 67c Abs. 2 heranziehen. Die Verantwortung des Unternehmers nach § 67d und die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 94 Abs. 2 bleiben unberührt. Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn von dem Vorhaben zu informieren.

(10) Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.

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