umwelt-online: Archivdatei 2004 - Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung (2)

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  Oberflächengewässer:
Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
Anlage 5
(zu § 6)

Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten:

Tabelle: Umweltqualitätsnormen (QN) für die Einstufung des chemischen Zustands

EG-Nr.   QN Einheit
1 Aldrin 1 0,01 µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
7 Benzol 10 µg/l
12 Cadmium 1 µg/l
13 Tetrachlorkohlenstoff 12 µg/l
23 Chloroform (Trichlormethan) 12 µg/l
46 4,4-DDT 0,01 µg/l
59 1,2-Dichlorethan 10 µg/l
62 Dichlormethan 10 µg/l
71 Dieldrin1 0,01 µg/l
77 Endrin1 0,01 µg/l
83 Hexachlorbenzol 0,03 µg/l
84 Hexachlorbutadien 0,1 µg/l
85 Hexachlorcyclohexan2 0,05 µg/l
92 Quecksilber 1 µg/l
96 Naphthalin 1 µg/l
(99) Benzo(a)pyren 0,01 µg/l
(99) Benzo(b)fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Benzo(ghi)perylen 0,025 µg/l
(99) Benzo(k)fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Fluoranthen 0,025 µg/l
(99) Indeno(1.2.3-cd)pyren 0,025 µg/l
102 Pentachlorphenol 2 µg/l
111 Tetrachlorethen 10 µg/l
(117)
(117)
(117),
118
1,2,3-Trichlorbenzol
1,3,5-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol
0,43 µg/l
121 Trichlorethen 10 µg/l
130 Isodrin1 0,01 µg/l
  Nitrat 50 mg/l
1 jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
2 HCH gesamt (alle Isomere)
3 Summe der drei Trichlorbenzole

Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anlage 4 Nr. 2 überprüft.

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Oberflächengewässer:
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz
Anlage 6
(zu § 7)

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.

1. Überblicksweise Überwachung

  1. Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:
    aa) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der
    Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
    bb) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
    cc) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
    dd) Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
    Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.
  2. Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
    aa) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2.500 km2 ist,
    bb) Messstellen des EG-Informationsaustausches von Oberflächensüßwasserdaten gemäß Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (ABl. EWG Nr. L 334, S. 29), zuletzt geändert durch die Akte vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 665), in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesen werden,
    cc) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
    dd) größere Seen oder Sammelbecken eine Oberfläche von mehr als 10 km2 haben.
  3. Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:
    aa) Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 1 kennzeichnend sind,
    bb) Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 2 kennzeichnend sind,
    cc) Werte, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3 kennzeichnend sind,
    dd) die prioritären Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden und
    ee) alle weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden (Anlage 4 Nr. 2). Für diese Stoffe gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen.

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen signifikanter anthropogener Belastungen nach § 4 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.

2. Operative Überwachung

  1. Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,
    aa) den Zustand der Oberflächenwasserkörper im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen und
    bb) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.
  2. Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften aufgrund Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Wenn diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben enthalten sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:
    aa) Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegen die Wasserkörper mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
    bb) Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für das relative Risiko von Belastungen aus diffusen Quellen und für das relative Risiko des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
    cc) Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
  3. Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
    aa) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren,
    bb) die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden (für diese Stoffe gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen), und
    cc) die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren.

3. Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

  1. wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
  2. wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist. Ziel ist, die Gründe für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder
  3. um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.

Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.

4. Überwachungsfrequenzen

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.

Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführte Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem

aktuellen Wissenstand und fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

Qualitätskomponente Flüsse Seen
Biologisch
Phytoplankton 6 Monate 6 Monate
Andere anquatsche Flora 3 Jahre 3 Jahre
Makroinvertebraten 3 Jahre 3 Jahre
Fische 3 Jahre 3 Jahre
Hydromorphologisch
Kontinuität 6 Jahre  
Hydrologie Kontinuierlich 1 Monat
Morphologie 6 Jahre 6 Jahre
Physikalisch-chemisch
Wärmebedingungen 3 Monate 3 Monate
Sauerstoffgehalt 3 Monate 3 Monate
Salzgehalt 3 Monate 3 Monate
Nährstoffzustand 3 Monate 3 Monate
Versauerungszustand 3 Monate 3 Monate
Sonstige Schadstoffe 3 Monate 3 Monate
Prioritäre Stoffe 1 Monat 1 Monat

Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei weiterhin nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anlage 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.

Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete

a) Trinkwasserentnahmestellen

Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fassung, überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz:

Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10 000 viermal jährlich
10 000 bis 30 000 achtmal jährlich
> 30 000 zwölfmal jährlich

b) Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, 1381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BNatSchG sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen. Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 2.

6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den in Anhang V Nr. 1.3.6 aufgeführten internationalen Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.

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Oberflächengewässer:
Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse 
Anlage 7
(zu § 8)

1. Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

a) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere physikalisch-chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nach-stehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot

b) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist das ökologische Potential höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

Einstufung des ökologischen Potentials Farbkennung
Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkel graue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkel graue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen

c) Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.

2. Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands

Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:

Einstufung des chemischen Zustands Farbkennung
gut Blau
nicht gut Rot

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  Grundwasser:
Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen
Anlage 8
(zu § 9)

1. Erstmalige Beschreibung

  1. Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, zum Beispiel hydrologische, geologische, pedologische Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten, verwendet werden.
  2. Aus der Beschreibung muss zumindest Folgendes hervorgehen:
    aa) Lage und Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern,
    bb) Belastungen, denen die Grundwasserkörper ausgesetzt sein können, einschließlich diffuser Schadstoffquellen, punktueller Schadstoffquellen, Grundwasserentnahmen und künstlicher Grundwasseranreicherungen,
    cc) allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, und
    dd) Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.

2. Weitergehende Beschreibung

Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:

  1. geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
  2. hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität (Hohlraumanteile), der Durchlässigkeit (hydraulische Leitfähigkeit) und des Spannungszustandes,
  3. Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität (Hohlraumanteile), Durchlässigkeit (hydraulische Leitfähigkeit) und Adsorptionseigenschaften,
  4. Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
  5. Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
  6. Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
  7. ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung und
  8. Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.

3. Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Nach § 9 Abs. 3 sind für alle grenzüberschreitenden oder Grundwasserkörper im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 folgende Informationen zu erfassen, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:

  1. Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 und mehr Wasser entnommen wird:
    aa) mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen und
    bb) chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers,
  2. Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden:
    aa) mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen und
    bb) chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers,
  3. Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser:
    aa) Einleitungsmengen an diesen Stellen und
    bb) chemische Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers,
  4. Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.

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Grundwasser:
Einstufung des mengenmäßigen Zustands
Anlage 9
(zu § 10 Abs. 1)

1. Einstufungskriterium

Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.

2. Guter mengenmäßiger Zustand

Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt,
  2. anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass
    aa) die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a und 25b WHG für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,
    bb) eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,
    cc) eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt und
    dd) als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und zeitlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen können.

Wenn eine der unter Buchstabe a und b aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.

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Grundwasser:
Überwachung des mengenmäßigen Zustands 
Anlage 10
(zu § 10 Abs. 2)

1. Messnetz

Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass

  1. der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource und,
  2. die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme

räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz). Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.

2. Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes

  1. Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.
  2. Bei Grundwasserkörpern im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.
  3. Bei Grundwasserkörpern, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausreichen, müssen die Messstellendichte und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und - rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.

3. Darstellung des Messnetzes

Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.

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Grundwasser:
Einstufung des chemischen Zustands 
Anlage 11
(zu § 11 Abs. 1)

1. Einstufungskriterien

Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.

2. Guter chemischer Zustand

Der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen

  1. keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben,
  2. die Werte von 50 mg/l für Nitrat und von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,
  3. das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,
  4. keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2 Buchst. c zur Folge haben und
  5. unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.

3. Einstufung

  1. Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.
  2. Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.
  3. Wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.

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  Grundwasser:
Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends
Anlage 12
(zu § 11 Abs. 2 und 3)

1. Messnetze

  1. Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur überblicksweisen Überwachung und soweit erforderlich zur operativen Überwachung einzurichten.
  2. Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) oder dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.
  3. Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.
  4. Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.
  5. Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.

2. Überblicksweise Überwachung

  1. Die überblicksweise Überwachung dient
    aa) der Ergänzung und Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkungen auf das Grundwasser und
    bb) dem Erkennen von Trends.
  2. Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 Buchst. b ist für jeden der folgenden Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen:
    aa) Grundwasserkörper im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2,
    bb) Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken.
  3. Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden: aa) Sauerstoff,
    bb) pH-Wert,
    cc) Leitfähigkeit
    dd) Nitrat und
    ee) Ammonium.
  4. Die Grundwasserkörper im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, welche die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.
  5. Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, welche für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.

3. Operative Überwachung

  1. Die operative Überwachung ist durchzuführen, um
    aa) den chemischen Zustand der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und um
    bb) erkannte Trends genauer zu untersuchen.
  2. Die operative Überwachung ist bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 durchzuführen. Maßgebend für die Auswahl der Messstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern.
  3. Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.
  4. Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.

4. Trendermittlung

Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.

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Grundwasser:
Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands
Anlage 13
(zu § 12)

Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach Anlage 9 und 11 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.

1. Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.

2. Chemischer Zustand
Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.

3. Trenddarstellung
Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.

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Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung  Anlage 14
(zu § 13)

Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit:

  1. die Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen und
  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen und Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen zugrundegelegt werden.

ENDE

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