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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Vom 18. Juli 2006
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 31.07.2006 S. 387)
Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ( SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen".
2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist" durch die Angabe "18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)" ersetzt.
3. Im Abschnitt 2 wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
(1) Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 10 AbwAG auch mit Abwasserabgaben für Kleineinleitungen verrechnet werden, die der Abgabepflichtige bis zum Veranlagungsjahr 2009 schuldet.
(2) § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend."
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
(Stand: 26.04.2021)
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