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Regelwerk

SächsAbwAG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
- Sachsen -

Vom 5. Mai 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 22.05.2004 S. 148; 22.04.2005 S. 121 05; 18.07.2006 S. 387 06; 12.07.2013 S. 503 13)



Abschnitt 1
Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit

§ 1 Inhalt des Zulassungsbescheids 06 13
(zu § 4 Abs. 1 AbwAG)

(1) Die Behörde, die für den Erlass des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids (Zulassungsbescheid) zuständig ist, hat von Amts wegen festzusetzen:

  1. die Überwachungswerte und
  2. die Jahresschmutzwassermenge.

Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge soll mindestens einmal in fünf Jahren überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt werden. Satz 1 findet keine Anwendung:

  1. bei ausschließlicher Einleitung von Niederschlagswasser,
  2. bei Einleitungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114),das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (Kleineinleitungen),
  3. bei der Einleitung von Abwasser, das eine Überschreitung der Schwellenwerte, die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannt sind, nicht erwarten lässt, oder
  4. wenn die Einleitung nicht abgabepflichtig ist.

Die Verpflichtung zu entsprechenden Festsetzungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Soweit der Zulassungsbescheid die nach Absatz 1 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, ist er zu ergänzen.

(3) Der Einleiter hat nach Aufforderung unverzüglich die für die Festsetzungen erforderlichen Daten und die Ergebnisse der von ihm zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge durchzuführenden Messungen, vorzulegen. Er hat darüber hinaus die erforderlichen Ermittlungen zu dulden.

(4) Der Zulassungsbescheid soll die tatsächlichen Grundlagen der Festsetzungen nach Absatz 1 erkennen lassen.

§ 2 Bewertungsgrundlage bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

(1) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 2 sind Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.

(2) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt gemäß § 3 Abs. 3 AbwAG auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers durch den Nachklärteich vermindert wird. Die Verminderung der Schädlichkeit durch den Nachklärteich kann geschätzt werden. Wenn durch eine Schätzung die Wirkung des Nachklärteiches nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann, ist diese durch Messungen nachzuweisen. Der Effekt des Nachklärteiches ist frühestens für den der Antragstellung folgenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Berücksichtigung des Nachklärteiches zu stellen. Der Antrag hat die Daten zu enthalten, die zur Berechnung oder Schätzung der Verminderung der Schädlichkeit erforderlich sind.

§ 3 Bewertung von Stickstoff 13

Ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stickstoff durch einen Überwachungswert zu begrenzen, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom l. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt.

§ 4 Berücksichtigung der Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG ist auf Antrag erst ab dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, der der Antragstellung unmittelbar vorangegangen ist. Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.

§ 5 Erklärung niedrigerer Werte, Messprogramm 13
(zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

(1) Erklärt der Einleiter, einen niedrigeren Überwachungswert oder eine geringere Jahresschmutzwassermenge als im Zulassungsbescheid festgelegt oder nach § 6 Abs. 1 AbwAG von ihm erklärt einzuhalten, hat er die Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte durch Messungen zu belegen und zum Nachweis der geringeren Jahresschmutzwassermenge eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen. Das durch den Einleiter geplante Messprogramm ist zusammen mit der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wenn die Behörde das geplante Messprogramm nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zurückweist, gilt das Messprogramm als behördlich zugelassen. Die Schädlichkeit des Abwassers ist entsprechend § § 2

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