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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 28. April 2010
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 122)



Aufgrund von § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft ( Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung - SächsWasserZuVO) vom 17. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 440) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. den Informationsaustausch und die Koordinierung nach § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 5 und § 75 Abs. 5 WHG."

3. Der bisherige § 1 wird § 1a und in Satz 1 wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG und der Maßnahmenprogramme nach § 7 SächsWG im Rahmen der Beteiligung, soweit ihre Aufgaben betroffen sind, "1. die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG und § 83 WHG und der Maßnahmenprogramme nach § 7 SächsWG und § 82 WHG im Rahmen der Beteiligung, soweit ihre Aufgaben betroffen sind,"

b) In Nummer 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 der Verordnung vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556)" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 14 SächsWG, und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen, "4. die Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 14 WHG und § 14 SächsWG und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen,"

d) In Nummer 11 wird nach der Angabe "SächsWG" die Angabe "in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG" eingefügt.

e) In Nummer 12 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727)" ersetzt.

f) In Nummer 13 wird die Angabe " § 19a WHG" durch die Angabe " § 62 WHG" ersetzt.

g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Planfeststellung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 67 Abs. 7 SächsWG, "Entscheidungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG einschließlich deren Änderungen,"

h) In Nummer 18 wird nach den Wörtern "Entscheidungen nach" die Angabe " § 42 WHG und" eingefügt.

i) In Nummer 20 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 WHG" durch die Angabe " § 68 Abs. 1 WHG" und die Angabe " § 31 Abs. 3 WHG" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG" ersetzt.

j) In Nummer 21 wird die Angabe " § 31 Abs. 3 WHG" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG" ersetzt.

k) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
23. die Überwachung nach § 94 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG und die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 85 Abs. 4 SächsWG, "23. die Überwachung nach § 100 Abs. 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 94 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG sowie der damit verbundenen Gewässerbenutzung und die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 85 Abs. 4 SächsWG,"

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