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Regelwerk

SächsWasserZuVO - Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft

- Sachsen -

Vom 17. Juni 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 440; 28.04.2010 S. 122 10; 11.12.2012 S. 753 12; 12.07.2013 S. 503 13 ; 12.07.2014 S. 363 14 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: SächsWasserZuVO  2000

Es wird verordnet

  1. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
    1. § 23 Abs. 7, § 119 Abs. 2 Satz 1 und § 120a Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, und
    2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom
      25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, sowie
  2. durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 46 Abs. 4 SächsWG:

§ 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde 10

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. den Informationsaustausch und die Koordinierung nach § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 5 und § 75 Abs. 5 WHG.

§ 1a Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde 10

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG und § 83 WHG und der Maßnahmenprogramme nach § 7 SächsWG und § 82 WHG im Rahmen der Beteiligung, soweit ihre Aufgaben betroffen sind,
  2. die Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer und Grundwasser nach § 6b SächsWG,
  3. die Entscheidung über das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer,
  4. die Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 14 WHG und § 14 SächsWG und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen,
  5. den Vollzug der Regelung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 SächsWG,
  6. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Hochwasserentstehungsgebieten gegenüber der zuständigen Niederlassung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsWG, soweit nicht der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung nach § 3 Nr. 2 zuständig ist,
  7. die Entscheidung nach § 33 Abs. 2 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe, ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
  8. die Erklärung oder Beschränkung der Schiffbarkeit nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SächsWG,
  9. die Entscheidung über die von der Duldungspflicht bezüglich des Landens und Befestigens von Schiffen und Flößen auszunehmenden Strecken an schiffbaren Gewässern nach
    § 37 Satz 1 SächsWG,
  10. die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 41 SächsWG sowie anderweitige Bestimmungen über das Ablassen einer Stauanlage nach
    § 42 Satz 1 SächsWG, soweit es sich um eine Anlage nach § 85 Abs. 1 Satz 2 oder § 99 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsWG handelt,
  11. die Erteilung des Einvernehmens über die Anerkennung von Heilquellen nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SächsWG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG,
  12. die Entscheidung über Vorhaben nach §§ 46b bis 46h SächsWG, soweit nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung, die Landesdirektion für die Genehmigung der Anlage nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist,
  13. Genehmigungen nach § 62 WHG, § 52 Abs. 1 SächsWG,
  14. die Erteilung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung des Vertrages über die Übertragung der Wasserversorgungspflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 Satz 2 SächsWG und die Entgegennahme des Vertrages über die Übertragung der Wasserversorgungspflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsWG,
  15. die Erteilung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung des Vertrages über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 63 Abs. 4 Satz 2 SächsWG und die Entgegennahme des Vertrages über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsWG,
  16. Genehmigungen nach § 67 Abs. 1 SächsWG,
    1. wenn der Ent- oder Versorgungsbereich der Anlage über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinausreicht oder
    2. wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist,
  17. Entscheidungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG einschließlich deren Änderungen,
  18. Entscheidungen nach § 42 WHG und § 69 Abs. 2 Satz 2 SächsWG, Anordnungen nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsWG und den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer erster Ordnung oder um ein Grenzgewässer handelt,
  19. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 71 Abs. 2 SächsWG, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung nach § 72 SächsWG, die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 72 SächsWG und die Entscheidung in Streitfällen nach § 75 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer erster Ordnung oder um ein Grenzgewässer handelt,
  20. die Planfeststellung eines Gewässerausbaus oder von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, nach § 68 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 80 SächsWG und die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG, die Planfeststellung durch die Plangenehmigung zu ersetzen,
  21. die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus an Gewässern erster Ordnung und Grenzgewässern, der der Beeinflussung des Hochwasserabflusses dient, oder von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, an der Bundeswasserstraße Elbe, Gewässern erster Ordnung und Grenzgewässern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 80 SächsWG, die zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind, wenn die Angelegenheit zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird,
  22. die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus im Zusammenhang mit der Errichtung, wesentlichen Umgestaltung oder Beseitigung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG,
  23. die Überwachung nach § 100 Abs. 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 94 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG sowie der damit verbundenen Gewässerbenutzung und die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 85 Abs. 4 SächsWG,
  24. Entscheidungen über Anlagen nach § 91 SächsWG, sofern diese einer Gewässerbenutzung dienen oder Teil einer Anlage nach § 84 Abs. 1 und 3 SächsWG sind, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist, ausgenommen der nach § 91 Abs. 9a Satz 1 SächsWG übertragenen Vorhaben,
  25. Anordnungen nach § 34 Abs. 1 oder 2 WHG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,
  26. die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 94 Abs. 1 SächsWG und die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 94 Abs. 2 SächsWG,
    1. soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder von Handlungen zuständig ist, von denen oder deren Fehlen die Gefahr ausgeht, und
    2. bezüglich aller Abwassereinleitungen für die Probenentnahme, die Probenanalyse sowie die Erfassung von Messwerten für die Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 6 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  27. die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 94 Abs. 3 bis 5 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,
  28. Anordnungen nach § 95 Abs. 4 und 5 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder Handlungen zuständig ist, zu deren Überwachung die Anordnung dient,
  29. die Genehmigung von Vorhaben nach § 100b Abs. 3 Satz 1 SächsWG in Hochwasserentstehungsgebieten,
  30. die Bestimmung der Geltung des § 100c Abs. 1 SächsWG für sonstige Deiche nach § 100c Abs. 2 SächsWG,
  31. die Zulassung von Ausnahmen von Verboten auf Deichen und die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen nach § 100d Abs. 2 SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe, ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
  32. Entscheidungen nach § 100g SächsWG, wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe, ein Gewässer erster Ordnung oder ein Grenzgewässer handelt,
  33. Maßnahmen im Rahmen der Fachaufsicht nach § 101 Abs. 3 SächsWG und Anordnungen nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, wenn jeweils gleichartige Maßnahmen und Anordnungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zweckmäßig sind,
  34. die Duldungsanordnungen nach § 91 Satz 1 WHG, § 107 Abs. 1 und § 112 SächsWG sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 114 SächsWG, soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 10 SächsWG oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach den §§ 7, 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer
    (Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung - SächsWRRLVO) vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610), die durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
  35. Duldungsanordnungen nach den §§ 92 bis 94 WHG sowie nach den §§ 108 bis 110, 112 und 114 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist,
  36. die Anordnung von Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Gewässerbenutzungen und Anlagen sowie die Bestimmung von Fristen nach § 138 Abs. 1 Satz 2 SächsWG und nach § 4 Abs. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung - SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Benutzung oder der Anlagen zuständig ist,
  37. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG und die Antragstellung nach § 19 Abs. 4 WHG bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus nach § 19 Abs. 2 WHG, soweit fachliche Fragen der Wasserwirtschaft berührt sind, für die in Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG die obere Wasserbehörde zuständig wäre,
  38. die Aufstellung von Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung - SächsGewVVO) vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610, 623) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung der Abweichung von Qualitätszielen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsGewVVO sowie die Abstimmung der Programme nach § 3 Abs. 4 SächsGewVVO, soweit nicht das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach § 2 Nr. 12 zuständig ist,
  39. Maßnahmen nach § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736, 737), in der jeweils geltenden Fassung,
  40. Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit einer unteren und der oberen Wasserbehörde fallen, soweit die Angelegenheit nicht im Einzelfall der unteren Wasserbehörde übertragen wird.

In Angelegenheiten, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Wasserbehörden fallen, erklärt die obere Wasserbehörde eine dieser Behörden für zuständig. Die Entscheidungen der für zuständig erklärten unteren Wasserbehörde erfolgen im Benehmen mit den anderen Wasserbehörden. Abweichend von Satz 2 kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 10 12

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

  1. die Überprüfung der Bewirtschaftungspläne nach § 6 Abs. 5 SächsWG und § 84 Abs. 1 WHG, soweit diese sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen, sowie die Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und die Abstimmung der Beiträge mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder bei der Aktualisierung nach § 6 Abs. 5 SächsWG,
  2. die Auswertung der Stellungnahmen nach § 83 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 6a Abs. 3 SächsWG,
  3. die Überprüfung der Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG, soweit diese sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen, sowie die Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Maßnahmenprogramme und die Abstimmung der Beiträge mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder bei der Aktualisierung nach § 84 Abs. 1 WHG,
  4. die Bestätigung von hydrogeologischen Gutachten für die Festsetzung von Heilquellen- und Trinkwasserschutzgebieten nach § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 bis 3 SächsWG,
  5. die Bauartzulassung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SächsWG und die Gültigerklärung nach § 67 Abs. 3 Satz 4 SächsWG,
  6. die landesweite Identifizierung potenzieller Hochwasserentstehungsgebiete und ihre Visualisierung in Karten als Grundlage für deren Festsetzung durch Rechtsverordnung nach
    § 100b Abs. 1 Satz 2 SächsWG,
  7. die Aufsicht über Sachverständige und sachverständige Stellen, auf die Aufgaben nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG übertragen wurden,
  8. die Ermittlung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen und die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 SächsFischgewV und die Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 SächsFischgewV,
  9. die Anerkennung nach § 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671), in der jeweils geltenden Fassung, und die Entgegennahme des Jahresberichts nach § 20 Abs. 6 SächsVAwS,
  10. die Festlegung der Messstellen und die Durchführung der Messungen für die Überwachung der Qualitätsziele und Programme nach der Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung,
  11. die Entgegennahme der Emissionserklärung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung - Abwasser - SächsAbwEmErklVO) vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371) und damit in Zusammenhang stehenden Festlegungen,
  12. die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 SächsKomAbwVO,
  13. die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen,
  14. die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 94 Abs. 2 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
  15. die Erarbeitung und Bereitstellung der fachlichen Grundlagen für
    1. die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 WHG,
    2. die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG,
    3. die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG und
    4. die Überprüfung und Aktualisierung dieser Dokumente nach § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 6 WHG

    sowie die fachliche Koordinierung dieser Dokumente innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit und mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG sowie den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG,

  16. die fachliche Unterstützung der obersten Wasserbehörde bei den Aufgaben nach § 1.

§ 3 Zuständigkeit des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung 10

Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung ist zuständig für

  1. die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne nach § 6 SächsWG und § 83 WHG und der Maßnahmenprogramme nach § 7 SächsWG und § 82 WHG im Rahmen der Beteiligung, soweit ihre Aufgaben betroffen sind,
  2. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen gegenüber der zuständigen Niederlassung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsWG sowie nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsWG in Überschwemmungsgebieten,
  3. die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SächsWG die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SächsWG übernommen hat:
    1. die Erfüllung der Unterhaltungslast nach § 39 Abs. 1 und 2 WHG und § 69 Abs. 1 und 2 SächsWG,
    2. der Abschluss von Verträgen über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 40 Abs. 2 WHG einschließlich der dortigen Zustimmung,
    3. die Festsetzung der Aufwendungen durch Leistungsbescheid nach § 42 Abs. 2 WHG und § 74 Abs. 2 SächsWG,
    4. die Geltendmachung des Beitrages zum Unterhaltungsaufwand des Freistaates Sachsen nach § 76 Abs. 2 SächsWG,
    5. die Erfüllung der Ausbaulast an Gewässern nach § 79 Abs. 1 SächsWG,
    6. die Erfüllung der Unterhaltungs- und Ausbaulast an Deichen nach § 100e Abs. 1 bis 3, § 100f Abs. 1 SächsWG und an sonstigen Hochwasserschutzanlagen nach § 100h SächsWG,
  4. die Umlegung der Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung nach § 86 Abs. 2 und 3 SächsWG, soweit es sich um Anlagen nach § 85 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 99 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SächsWG handelt,
  5. die Aufstellung und Fortschreibung der Hochwasserschutzkonzepte nach § 99b SächsWG, die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG, die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Abs. 1 WHG, die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG für Gewässer erster Ordnung und für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe sowie für künstliche Gewässer, soweit diese in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen liegen,
  6. die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 94 Abs. 2 SächsWG, wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist.

§ 4 Zuständigkeit der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 12

Die obere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist zuständig für die Erteilung des Einvernehmens bei der Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach
§ 46 Abs. 3 SächsWG.

§ 5 Zuständigkeit aufgrund engen Sachzusammenhanges

Die nach den §§ 1 bis 4 oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständige Wasserbehörde, Verwaltungsbehörde, Behörde oder Stelle für solche Aufgaben, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben stehen.

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft ( WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 219, 220), außer Kraft.

ENDE

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