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GruWAG - Grundwasserabgabengesetz
Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Februar 1994
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2005 S. 141; 24.10.1996 S. 652; 13.2.2001, S. 34; 16.9.2003, S. 503; 11.12.2003 S. 697; 03.01.2005 S. 50 05; 15.12.2005 S. 568 05a; 14.12.2006 S. 309; 13.12.2007 S. 499 07; 13.12.2013 S. 494aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-4
Nachfolgeregelung: WasserabgabenG
§ 1 Grundsatz
Zum Schutz des Grundwassers sowie zur Sicherung und Verbesserung seiner Bewirtschaftung erhebt das Land eine Abgabe für die Entnahme von Grundwasser (Grundwasserentnahmeabgabe).
§ 2 Abgabetatbestand, Ausnahmen von der Abgabepflicht 05 05a
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird für die Entnahme von Grundwasser aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) erhoben. Die Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser entnommen wird.
(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird nicht erhoben für
§ 3 Bemessungsgrundlagen, Erfassung der Wasserentnahmen
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe bemißt sich auf der Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermenge und des Verwendungszwecks nach der Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Entnahmeanlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die im Veranlagungszeitraum entnommene Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Geräte müssen hinsichtlich Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung und Betriebsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit der Erklärung nach § 5 Abs. 3 vorzulegen. Die Abgabepflichtigen haben die Meßergebnisse 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig ermittelt werden kann. Sie kann ferner Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie zu Art, Form und Zeitabständen der Aufzeichnungen regeln.
§ 4 Verrechnung von Investitionen
Beabsichtigen Abgabepflichtige, eine Entnahme aus dem Grundwasser durch die Entnahme aus oberirdischen Gewässern zu ersetzen, oder planen sie Maßnahmen, die unmittelbar zu einer um mindestens 10 v.H. auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei Veranlagungsjahre verminderten Entnahme aus dem Grundwasser führen, so können die für die Planung und für den Bau der erforderlichen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen mit der für die in zwei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtungen für diese Entnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch, der nicht zu verzinsen ist. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Einrichtungen nicht in Betrieb genommen werden. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
§ 5 Abgabepflicht, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
(1) Abgabepflichtig sind die Inhaber der Rechte oder Befugnisse nach § 2 Abs. 1. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist abgabepflichtig, wer Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das vorangegangene Veranlagungsjahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Frist zur Abgabe der Erklärung auf Antrag verlängern, wenn die Erhebung der Abgabe dadurch nicht gefährdet wird. Kommen die Abgabepflichtigen der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so hat die Wasserbehörde die zur Festsetzung erforderlichen Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.
§ 6 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit 05
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge erstattet.
(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum (§ 5 Abs. 2) zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 Prozent des auf der Grundlage des Wasserverbrauchs des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums zu ermittelnden voraussichtlichen Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden, ist die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages zu zahlen. Die Wasserbehörde kann auf Antrag von der Vorauszahlung ganz oder teilweise befreien, wenn sie die Summe von 250,-Euro nicht übersteigt oder wenn zu erwarten ist, daß die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.
(3) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides, die Vorauszahlung ist zu dem angegebenen Zahlungstermin fällig.
(1) Aus dem Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Zu diesem Zweck erhalten die Wasserbehörden pauschale Zuweisungen, deren Höhe sich nach der Anzahl der Abgabebescheide und dem auf der Grundlage des Landesdurchschnitts geschätzten personellen und sächlichen Aufwand richtet. Die Art und Weise der Schätzung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung.
(2) Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz 1 verbleibende Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird zu 50 % zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele verwendet. Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der Zweckbindung vorrangig folgende Maßnahmen zu finanzieren:
Über die Verwendung des Abgabeaufkommens entscheidet die oberste Wasserbehörde.
(3) Bei der obersten Wasserbehörde wird ein Beirat gebildet. Er berät die oberste Wasserbehörde bei der Verwendung des Abgabeaufkommens. Der Beirat besteht aus
Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der obersten Wasserbehörde. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die oberste Wasserbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat.
§ 8 Datenverarbeitung
Die Wasserbehörden dürfen zum Zwecke der Ermittlung der Abgabegrundlagen sowie der Festsetzung und Erhebung der Grundwasserabgabe (§§ 3 bis 6, 9) die
erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken ferner die nach § 21 WHG und nach § 115 LWG erhobenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten.
(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
(2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben im übrigen unberührt.
§ 10 Ermäßigung
(1) Die oberste Wasserbehörde kann auf Antrag in den Fällen der Nummer 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 die Grundwasserentnahmeabgabe um bis zu 50 v.H. des nach § 3 Abs. 1 geschuldeten Betrages ermäßigen, wenn die Abgabepflichtigen
und ohne Ermäßigung sich die Kosten so stark erhöhen würden, daß die Abgabepflichtigen erheblich und nicht nur vorübergehend in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Eine Ermäßigung darf nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar oder unmöglich ist. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von den Abgabepflichtigen mit dem Antrag durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann auf Kosten der Abgabepflichtigen Gutachten von Sachverständigen einholen.
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die unteren Wasserbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden.
§ 12 Strafvorschriften
Für die Hinterziehung von Grundwasserentnahmeabgaben sind § 370 Abs. 1, 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 14 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode über die Angemessenheit der Abgabesätze nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Werden in dem Bericht Änderungen für erforderlich gehalten, ist zugleich ein Vorschlag zur Anpassung vorzulegen. Der Landtag berät und beschließt über eine Anpassung auf der Grundlage des Berichts.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Anlage 05 (zu § 3 Abs. 1) |
Nr. | Verwendungszweck | Abgabesatz (Euro je cbm) |
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten | ||
1 | für die öffentliche Wasserversorgung | |
a) von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1500 cbm Wasser im Veranlagungszeitraum abgenommen werden, | 0,05 Euro | |
b) von sonstigen Endverbrauchern | 0,11 Euro | |
2 | zur Wasserhaltung | 0,02 Euro |
3 | zur Beregnung und Berieselung | 0,02 Euro |
4 | zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird | 0,02 Euro |
5 | zur Fischhaltung | 0,02 Euro |
6 | zu sonstigen Zwecken | 0,07 Euro |
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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