Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 499)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes 1
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:
1. § 2a Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "zuletzt geändert durch" wird die Bezeichnung "Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)" ersetzt durch die Bezeichnung "Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)".
2. § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "zuletzt geändert durch" wird die Bezeichnung "Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460)" ersetzt durch die Bezeichnung "Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)".
3. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort "Wasserbehörde" die Worte "spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten" eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
|
"(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
|
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Worten "Gewässer zweiter Ordnung" ein Komma gesetzt und die Worte "mit Ausnahme von Sportboothäfen," eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 107 Abs. 2" durch die Angabe " § 106 Abs. 2" ersetzt.
6. In § 18 wird das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 108 Nr. 2" gestrichen.
8. § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (Zu §§ 23, 25, 32a, 33 WHG) Eine Erlaubnis, eine Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist nur im Rahmen der Anforderungen nach § 31a Abs. 2 erlaubnisfrei zulässig. Es ist der Wasserbehörde anzuzeigen. |
" § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu §§ 23, 25, 32 a, 33 WHG) (1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion