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Regelwerk; Wasser; Naturschutz

LWSGVO - Landeswasserschutzgebietsverordnung
Landesverordnung über gemeinsame Vorschriften in Wasserschutzgebieten

- Schleswig-Holstein -

Vom 16. April 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 14.05.2020 S. 270)
Gl.-Nr.: 753-8-2



Aufgrund des § 42 Absatz 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz durch Verordnung festgesetzten Wasserschutzgebiete und für gemäß § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes übergeleitete Schutzgebietsfestlegungen.

§ 2 Begriffe

(1) "Dauergrünland und Dauerweideland" (Dauergrünland) im Sinne dieser Verordnung sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind und mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Als Dauergrünland im Sinne von Satz 1 gelten auch Ersatzflächen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) ab dem ersten Tag der Umstellung. Diese Flächen müssen mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

(2) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Der Einsatz von Direkt- und Nachsaatgeräten auf unbearbeiteter Bodenoberfläche sowie Schlitzsaatgeräten mit Saatgutablage mit Bodenkontakt ist zulässig.

§ 3 Allgemeine Anforderungen in Wasserschutzgebieten

In allen Wasserschutzgebieten gelten folgende Verbote und Handlungspflichten:

  1. es ist verboten, Dauergrünland umzubrechen;
  2. es ist verboten, in der Zeit vom 1. August, bei Winterraps vom 1. September, bis zum 28. Februar des folgenden Jahres organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten; auf Grünland und mit winterharten Hauptkulturen bestellten Ackerflächen ist die Ausbringung bereits ab dem 1. Februar zulässig; die Ausbringung und Einarbeitung von Kompost und Festmist, Geflügelmist ausgenommen, ist bereits ab dem 1. Dezember unter Beachtung der in der Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Sperrzeit für Kompost und Festmist wieder zulässig; abweichend vom ersten Halbsatz ist es in der Zone III B Marsch des Wasserschutzgebietes Elmshorn Köhnholz/Krückaupark sowie in der Zone III B der Wasserschutzgebiete Krempermoor, Uetersen und Haseldorfer Marsch in der Zeit vom 15. September verboten, organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten;
  3. auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen; die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum 15. September, nach Mais und Zuckerrüben bis zum 10. Oktober zu erfolgen; nach Mais und Zuckerrüben ist abweichend vom ersten Halbsatz auch die Bodenruhe zulässig; der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung erfolgen;
  4. soweit die Verordnungen im Sinne von § 1 das Führen schlagbezogener Aufzeichnungen fordern, sind diese bis zum 30. November des Jahres der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe a WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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