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VV-VAwS - Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Schleswig-Holstein -
Fassung vom 9. Oktober 1996
(Amtsbl. Schl.-H. 1996 S. 664; 03.05.1999 S. 212; 21.08.2018 S. 752aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Zum Vollzug der Anlagenverordnung ( VAwS) vom 29.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448) werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften, davon die Ziffern 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, erlassen:
Angaben von Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die Verordnung.
Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG.
Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.
Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagen mit Silagesickersäften und Anlagen zum Lagern von Festmist werden nachfolgend als JGS-Anlagen bezeichnet.
Von § 19g WHG und der VAwS werden nicht erfaßt:
Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG sowie den Vorschriften der §§ 26, 32b und 34 Abs. 2 WHG.
Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, soweit sie nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.
Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.
Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.
Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden. Rohrleitungen zwischen LAU- und HBV-Anlagen sind der HBV-Anlage zuzuordnen.
Wasserschutzgebiete können in Schutzzonen gegliedert sein:
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder vor radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten. Sie kann in die Teilzonen III B und III a untergliedert werden.
Engere Schutzzone (Zone II)
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Fassungsbereich (Zone I)
Die Zone I soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
3. Grundsatzanforderungen (§ 3)
Die Grundsatzanforderung des § 3 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln.
Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung des § 3 Nr. 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten des Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln, aufzunehmen.
Für die Betriebsanweisung kommt insbesondere folgendes in Betracht:
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
Die Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 6 wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt, sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.
Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung dort einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.
4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)
4.1 Allgemeines
In der Anlage der VAwS sind für oberirdische LAU- und HBV-Anlagen die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 ergeben.
Die technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen beschrieben. Die sich aus § 3 Nr. 1 und 4 ergebenden allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 5), die von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential, zu erfüllen sind.
In der Anlage zu § 4 sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen / Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzforderungen gemäß § 3 Nr. 2, 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.
4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen (F-Maßnahmen)
4.2.1 Bei der Maßnahme F0 werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Aufstellfläche gestellt.
4.2.2 Die Erfüllung der Anforderung F1 liegt in der Eigenverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers. Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gemäß Nr. 5.1.2 bis 5.1.4 gegenüber der Behörde zu führen, bei HBV-Anlagen im Rahmen des Anlagenkatasters.
4.2.3 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen, wie Gitterroste oder Stockwerke, darüber angeordnet sind.
5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG eingeführt:
5.1 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen
5.1.1 Größe und Anordnung
Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 0.
Soweit die Anlage der VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume als erfüllt, wenn folgendes eingehalten wird:
Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfall die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.
Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden können.
Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen:
VB x Tb | zw VR = | VB x T | |
VR = | |||
TL | TL (> 480 m3) |
Erläuterung:
VR | = Rückhaltevolumen in m3 |
VB | = Behältervolumen in m3 |
T | = Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in Stunden |
TL | = 24 in h; Zeit in Stunden, die für das völlige Leerlaufen von Behältern > 480 m3 generell erforderlich ist. |
TL (> 480 m3) =VB in h; Zeit in Stunden, die für das völlige Leerlaufen
20 von Behältern Û 480 m3 erforderlich ist.
Beispiel 1:
Bei einem Behälter von 100 m3 Rauminhalt sind die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt und abgedichtet oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist.
Das erforderliche Rückhaltevolumen VR beträgt dann:
VB × T | 100 m3 × 1 h | |||
VR = | = | = 20 m3 | ||
TL (> 480 m3) | 100/20 h |
Beispiel 2:
Behälter VB = 2.000 m3, Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen T = 2 Stunden, erforderliches Rückhaltevolumen:
VB × T | 2000 m3 × 2 h | |||
VR = | = | = rd. 167 m3 | ||
TL | .24 h |
5.1.2 Dichtigkeit
Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.
Dies gilt - außer bei halogenierten Kohlenwasserstoffen - für Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile") eingehalten werden.
Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.
In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 3 Monaten anzusetzen.
Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
5.1.3 Abdichtungen
Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur Schadensbehebung muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird. In sonstigen Fällen muß die Abdichtung bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit mindestens 3 Monate flüssigkeitsdicht bleiben.
5.1.4 Untersuchungen
Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, z.B. bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.
5.1.5 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser in Auffangräumen ist grundsätzlich fallweise zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.
Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und nach Möglichkeit wiederzuverwerten oder in anderer Weise ordnungsgemäß zu entsorgen.
5.1.6 Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt
Der mit Erlaß vom 12. Februar 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 196) eingeführte Anforderungskatalog beschreibt Auffangwannen einfacher oder herkömmlicher Art.
5.1.7 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis 450 Liter
Behälter und Verpackungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind. Andere Behälter und Verpackungen für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b stehen.
5.1.8 Abfüllplätze von Tankstellen
Der Erlaß vom 24. September 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 792) führt die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) mit Ergänzungen als technische Vorschrift ein.
5.2 Abfüll- und Umschlaganlagen
Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.
Für den Umschlag wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen müssen wenigstens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten werden.
5.3 Kühl- und Heizeinrichtungen
Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser vermieden werden kann. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein Kühlwasser austreten kann.
5.4 Ausrüstung und Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle
Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer Rückmeldung auszustatten.
5.5 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen bei LAU-Anlagen
An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
5.6 Besondere Anforderungen an JGS-Anlagen
Die baulichen Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach der als Technische Baubestimmung unter lfd. Nr. 2.7.10 der Anlage zum Erlaß vom 30.10.1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 925) eingeführten DIN 11622.
Gärfutter-Flachsilos erfordern darüber hinaus in Anlehnung an DIN 4030 einen Beton mit hohem Widerstand gegen starke chemische Angriffe und hohem Verschleißwiderstand. Das Bauwerk darf nicht auf Flurstücken mit geringen Grundwasser-Flurabständen oder in der Nähe von oberirdischen Gewässern errichtet werden. Der Boden muß homogen und tragfähig sein. Anlagen bzw. einseitige Anschüttungen bei Behältern sind beim Standsicherheitsnachweis zu beachten.
Die Merkblätter "Stahlbeton für Güllebehälter" und "Gärfutter-Flachsilos aus Beton" sind zu beachten"
5.7 Technische Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Technische Bestimmungen der EG bzw. anderer Mitgliedstaaten der EG sind auch dann gleichwertig (§ 5), wenn durch weitergehende Schutzmaßnahmen / Schutzanforderungen (§ 7) die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG erfüllt werden.
6.1 Maßgebendes Volumen der Anlage
Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen.
6.2 Wassergefährdende Stoffe
Die WGK eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG ( VwVwS vom 09.03.1990-GMBl. 1990 S. 114) zu entnehmen, dies gilt auch für die Zuordnung der WGK bei Lösungen und Gemischen.
6.3 Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes
Zu berücksichtigen sind vor allem
7. Weitergehende Anforderungen (§ 7)
7.1 Voraussetzungen
Weitergehende Maßnahmen können z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden
(Nr. 6.3).
7.2 Anforderungen
Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.
Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht
8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§ 8) Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 2 und 3 LWG)
8.1 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.
Beschädigungen eines Auffangraumes, die die Dichtigkeit beeinträchtigen, erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter, sofern die Schäden nicht unverzüglich ausgebessert werden.
Bei Anlagen nach § 21a soll die Befüllung und Entleerung der Anlagen von oben unterhalb des Flüssigkeitsspiegels erfolgen. Dabei ist beim Befüllen der Anlagen der Flüssigkeitsstand laufend zu kontrollieren, um ein Überfüllen zu vermeiden. Die Betreiberin oder der Betreiber von Anlagen nach § 21a hat mindestens einmal im Jahr eine visuelle Prüfung auf Schäden und Mängel durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen sind in begründeten Einzelfällen als Dichtheitskontrollen durchzuführen.
8.2 Anzeigepflicht
Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasserreinigungsanlage oder in den Untergrund, sind die in § 5 Abs. 2 LWG genannten Maßnahmen zu ergreifen. Auf die Verpflichtung zur Anzeige nach § 5 Abs. 3 LWG wird hingewiesen.
9. Kennzeichnungspflicht (§ 9)
Wie die erforderlichen Vorschriften für die Überwachung einer Anlage jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten sind, ist nach den jeweiligen Gegebenheiten und der Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Dies kann durch Anbringen von amtlichen Merkblättern erfolgen.
Die Betreiberinnen oder Betreiber der Anlagen haben in eigener Verantwortung
(§ 19g Abs. 1 und 2 WHG) das Bedienungspersonal über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen (§ 3 Nr. 6) und sonstigen Vorschriften einzugehen.
10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)
Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete durch Verordnung ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Im Falle einer Schutzgebietsplanung können besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 gefordert werden.
Die VAwS ergänzt die örtlichen Schutzgebietsverordnungen. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen sind in der Regel höherwertige Sicherheitsanforderungen vorzuschreiben. Die Verweisung auf § 21e Abs. 1 hat lediglich deklaratorischen Charakter.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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