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Regelwerk

LWVG - Landeswasserverbandsgesetz
Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
*
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 86; 14.12.2016 S. 999 16; 13.11.2019 S. 425 19)



Archiv: 1995

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

Wasser- und Bodenverbände im Sinne des § 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 4051 nehmen die in § 2 bezeichneten Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

§ 2 Aufgaben 19
(zu § 2 WVG)

(1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 WVG beschriebenen Aufgaben außerdem folgende Aufgaben übernehmen:

  1. Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,
  2. landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen, Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser,
  3. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
  4. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege und
  5. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften,
  6. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Verwertung oder Erzeugung regenerativer Energie zur Förderung ihrer Verbandsaufgaben.

§ 2 Nr. 14 WVG gilt für diese Aufgaben entsprechend.

(2) Die Wasser- und Bodenverbände bestimmen ihre Aufgaben durch Satzung.

§ 2a Bestimmung des Verbandsgebietes 16
(zu § 6 WVG)

(1) Zur Festsetzung des Verbandsgebietes gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, ist das Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes in der Satzung textlich zu umschreiben. Sofern ein Wasser- und Bodenverband nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder hat, ist das Gebiet auf einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab von mindestens 1:25.000 darzustellen. Diese Karte ist zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen. Ergänzend ist die Grenze des Verbandsgebietes bei Verbänden nach Satz 2 in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 einzutragen. Jeweils eine Ausfertigung dieser Abgrenzungskarten, die Bestandteil der Satzung sind, ist bei der Aufsichtsbehörde und bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu verwahren und kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

(2) Genügen die satzungsrechtlichen Regelungen des Verbandsgebietes nicht den Anforderungen nach Absatz 1, ist die Satzung unverzüglich durch eine Satzungsänderung anzupassen. Die Wirksamkeit der übrigen Satzung bleibt bei einer nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes unberührt.

(3) Die Errichtung und das Bestehen des Wasser- und Bodenverbandes bleiben unberührt von Satzungen, die aufgrund der nicht hinreichenden Bestimmung des Verbandsgebietes nichtig waren. Soweit die nach diesen Satzungen zuständigen und gewählten Verbandsorgane neue Satzungen beschlossen haben, die den Anforderungen nach Absatz 1 genügen, sind diese Satzungen wirksam, soweit sie nicht aus einem anderen Grunde nichtig sind.

§ 2b Gemeindliche Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden 19
(abweichend von § 23 Absatz 1 WVG)

(1) Auch abweichend von § 23 Absatz 1 WVG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 WVG kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Verbandes eine Gemeinde Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) besteht, gilt statt den in § 28 Absatz 1 Satz 1 LWG Genannten die Gemeinde als unterhaltungspflichtig. Die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband gezahlten Beiträge sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde den an sich nach Satz 1 Unterhaltungspflichtigen nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), auferlegen.

(3) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht und der Hochwasserschutz zu den Aufgaben dieses Verbandes zählt, gilt neben den in § 57 Absatz 1 LWG Genannten auch die Gemeinde als zum Hochwasserschutz verpflichtet. Die auf Grundlage von Satz 1 von der Gemeinde an Wasser- und Bodenverbände gezahlten Beiträge für den Hochwasserschutz sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde nach den Grundsätzen des KAG den nach § 57 Absatz 1 LWG zum Hochwasserschutz Verpflichteten auferlegen.

§ 3 Aufgabenübertragung

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