Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes*)

Vom 11. August 2003
(GVOBl. Nr. 11 vom 28.08.2003 S. 384)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490 ber. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 246), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann es insbesondere erforderlich sein, dass
  1. die Bedeutung der Gewässer und der Uferbereiche für das Landschaftsbild berücksichtigt wird,
  2. die Grundwasserneubildung durch Versiegelung von Bodenflächen oder durch andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens nicht behindert wird,
  3. Stoffe nicht so auf- oder eingebracht werden, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist,
  4. das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer erhalten oder verbessert wird,
  5. entnommenes Wasser so sparsam verwendet wird, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist.
 "(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1 a, 25a bis 25 d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden."

2. Es wird § 2a eingefügt:

3. Es wird § 2b eingefügt:

4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:

"Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten im Einzelfall zulassen, wenn

aa) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder

bb) der Vollzug der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Ausnahme nicht entgegensteht.

Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden."

6. § 6

§ 6 Reinhalteordnungen
(zu § 27 WHG)

Reinhalteordnungen werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen.

wird gestrichen.

7. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält,"

8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "oberste Wasserbehörde" durch die Worte "untere Wasserbehörde im Sinne des § 108 Nr. 2" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die untere Wasserbehörde übertragen, soweit besondere Regelungen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in deren Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. "Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung." 

9. In § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungziele des § 2b dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG bleibt unberührt."

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Wasserbehörden stellen insbesondere bei der Erteilung der Erlaubnisse und Bewilligungen sicher, dass Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen vorgenommen werden, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."

11.

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