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LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein*
- Schleswig-Holstein -
Fassung vom 6. Januar 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2004 S. 8, ber. 03.06.2004 S. 189; 12.10.2005 S. 487 05; 14.12.2006 S. 278 06; 06.03.2007 S. 136 07; 17.08.2007 S. 426; 13.12.2007 S. 499 07a)
Gl.-Nr.: 753-2
aufgehoben
(vorherigen Änderungen der Fassung vom 13. Juni 2000: (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S. 550; 2001 S. 14; 13.5.2003 S. 246 03; 11.8.2003 S. 384 03a; 04.11.2003 S. 546)
Aufgrund des Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 11. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 384) wird der nachstehende Wortlaut des Landeswassergesetzes in der geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. März 1960 in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung berücksichtigt
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme des § 22 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.
§ 2 Ziele der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG)
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.
(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1a, 25a bis 25d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muß so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.
(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.
§ 2a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten 07a
(zu § 1b Abs. 3 WHG)
Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt.
§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25d, 32c, 33a WHG)
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
§ 25d WHG bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in
alle anderen Gewässer.
(2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c bestimmt.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat .
Zweiter Teil
Schutz der Gewässer
§ 4 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete
(zu § 19 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde kann, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, durch Verordnung
Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.
(2) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken können auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.
(3) Die Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen ist in der Verordnung
Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.
(4) Ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die nach § 19 Abs. 2 WHG zulässigen Maßnahmen vorläufig anordnen, wenn der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck sonst gefährdet wäre. § 36a Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
(5) Für Handlungsverpflichtungen nach Absatz 2 und für Anordnungen nach Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.
§ 5 Wassergefährdende Stoffe 07a
(zu §§ 19g bis 19i WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG. Dabei können auch Vorschriften erlassen werden über
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe haben sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch die nach § 219 des Landesverwaltungsgesetzes Verantwortlichen.
(3) Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unverzüglich der Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 2 genannten Personen auch diejenigen, die eine Anlage befüllen oder entleeren, instandsetzen, reinigen oder prüfen sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.
§ 6 gestrichen
§ 7 Erdaufschlüsse 07a
(zu § 35 WHG)
(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschließt, hat dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sie oder er hat die Arbeiten, die zur Erschließung führen, bis zu einer Entscheidung der Wasserbehörde einzustellen.
(2) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen; die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen, vornehmen will, hat dies unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) der unteren Wasserbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
(3) Die Wasserbehörde trifft die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist, die durch Auflagen nicht verhindert oder ausgeglichen werden kann.
(4) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden.
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Grundsätze für Benutzungen
Die Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer darf deren Bedeutung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere nicht nachhaltig beeinträchtigen, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern. Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG sind nur in dem Umfange zuzulassen, wie sie bei der gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers erforderlich sind.
§ 9 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)
Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um
§ 10 Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis
(zu § 7 WHG)
(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
(2) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(3) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG und 2003/35/EG vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.
Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutz des Eigentums entsprechend. Die Bewilligung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.
§ 12 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)
(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, weil durch die Benutzung
wird. Außer Betracht bleiben geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn die oder der Betroffene die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.
(2) § 8 Abs. 3 WHG gilt entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
§ 13 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt.
(2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ihnen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen.
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
Titel 1
Erlaubnisfreie Benutzungen
§ 14 Gemeingebrauch 07a
(zu § 23 WHG)
(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.
(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.
§ 15 Befahren mit Motorfahrzeugen 07a
(1) Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung, mit Ausnahme von Sportboothäfen, mit Motorfahrzeugen befahren will, bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 83, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 106 Abs. 2, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Wasserschutzpolizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor allem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohnboote entsprechend.
§ 16 gestrichen
§ 17 Gemeingebrauch an Küstengewässern
Jedermann darf die Küstengewässer zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen.
§ 18 Erweiterung des Gemeingebrauchs 07a
(zu § 23 WHG)
Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.
§ 19 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen 07a
(zu § 23 WHG)
(1) Die untere Wasserbehörde kann
den Gemeingebrauch nach den §§ 14 und 17 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 15 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.
§ 20 Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)
(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anliegerinnen oder Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Dies gilt nicht für die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer.
(2) § 19 gilt entsprechend.
§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen 07a
(Zu §§ 23, 25, 32a, 33 WHG)
(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen. Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher unter Angabe der Größe und Nutzung der angeschlossenen Fläche, der Einleitungsstelle und der Einleitungsmenge anzuzeigen.
(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers.
§ 22 gestrichen
Titel 2
Stauanlagen
§ 23 Staumarke
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu halten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen.
(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(4) Die Oberkante der Schützen und der schützenähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlossener
Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen.
§ 24 Erhalten der Staumarke
(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben Staumarke und Festpunkte zu erhalten, dafür zu sorgen, dass sie sichtbar und zugänglich bleiben, jede Beschädigung und Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu leisten.
(2.) Handlungen, die geeignet sind, die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte zu beeinflussen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 25 Kosten
Die Kosten für das Setzen, Versetzen, Erhalten und Erneuern einer Staumarke trägt einschließlich der Verfahrenskosten die oder der Stauberechtigte.
§ 26 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 13 gilt entsprechend.
§ 27 Ablassen aufgestauter Wassermassen
Aufgestaute Wassermassen dürfen nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.
§ 28 Besondere Pflichten
(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Wasserbehörde angehalten werden.
(2) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen.
(3) Das Wasser darf weder über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden.
(4) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(5) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele des § 2b dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG bleibt unberührt.
Vierter Teil
Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 29 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung
(1) Anlagen, die der Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch (öffentliche Wasserversorgung) dienen, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen diesen Anforderungen nicht, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Die Wasserbehörden stellen insbesondere bei der Erteilung der Erlaubnisse und Bewilligungen sicher, dass Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen vorgenommen werden, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
§ 30 Abwasserbegriff, Anwendungsbereich
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(2) Die §§ 31 bis 35 gelten nicht für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie nicht für Jauche und Gülle. Die Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.
§ 31 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung 06 07a
(zu § 18a Abs. 2 WHG)
(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.
(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.
(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung), und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Die Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 3a erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5a durch Satzung übertragen. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(3a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden gegenüber der Wasserbehörde dar, wie das Abwasser im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 a beseitigt wird, indem es eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie die geschätzten Kosten von vorgesehenen Maßnahmen enthält. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmenden Mindestinhalte sowie die Form der Darstellung bestimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes schließt die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG aller Kleineinleitungen gemäß § 8 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der Niederschlagswassereinleitungen von anderen Flächen als reinen Wohngrundstücken in reinen und allgemeinen Wohngebieten in das Grundwasser und in das oberirdische Gewässer für befestigte Flächen von 1.000 m2 bis 5.000 m2 ein. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig von den Gemeinden auf Aktualität hin zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Wasserbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. Diese kann ferner Anforderungen an Bauart und Betriebsweise von Kleinkläranlagen vorschreiben und bestimmen, dass die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte zu warten sind. Die Abwassersatzung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers oder des oberirdischen Gewässers, in das eingeleitet werden soll, zu besorgen ist und die Gemeinde trotz Aufforderung keine entsprechenden Anforderungen in der Abwassersatzung vorschreibt. Schreibt die Abwassersatzung die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen vor, schließt die Genehmigung der Wasserbehörde die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG für Einleitungen aus satzungsgemäßen Anlagen ein.
(5) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept mit Genehmigung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.
(5a) Die Gemeinden können in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung in der Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällendes § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.
(6) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die Absätze 3 bis 5a gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Er bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(7) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch
werden kann. Absatz 6 bleibt unberührt.
(8) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 32 Anforderungen an Abwassereinleitungen 07a
(zu §§ 7a, 18a, 36b WHG)
Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, eines Bewirtschaftungsplanes oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Fristen festzulegen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
§ 33 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) 07a
(Zu § 7a Abs. 1 und 4 WHG)
Abwasser, für das in der Abwasserverordnung ( AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. 4550) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als widerruflich erteilt, wenn
(2) Ist bei vorhandenen Einleitungen der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 am 1. März 2000 gestellt, gilt die Einleitung bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt, sofern sie nach Art und Umfang den Angaben im Antrag entspricht. Für Einleitungen, die nach dem 1. März 2000 erstmals genehmigungspflichtig werden, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 31 Abs. 6 bis 8 übertragen wurde. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Pflichten und treffen die zur Abwehr von Zuwiderhandlungen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
§ 34 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 07a
(zu § 18b WHG)
(1) Als nach § 18b Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG und nach Absatz 1, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. Kommt die Unternehmerin oder der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ordnet die Wasserbehörde (§ 109 Abs. 1 Satz 2) die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Fristen festlegen, innerhalb derer bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
(3) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die in der Zulassung für die Anlage gestellten Anforderungen eingehalten sowie der nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik mögliche Wirkungsgrad, mindestens jedoch die in der Erlaubnis festgesetzten Werte, erreicht werden. Die Anlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu vermeiden. Für den Betrieb nach Satz 1 ist in ausreichender Anzahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.
§ 35 Planfeststellung, Genehmigung
(Zu § 18c WHG)
(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung sonstiger Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält. Die Genehmigung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.
(2) Die Genehmigung entfällt für
(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.
§ 36 gestrichen
Fuenfter Teil
Unterhaltung und Ausbau der Gewässer
Abschnitt I
Unterhaltung
§ 37 Unterhaltungspflicht
Die Pflicht, Gewässer zu unterhalten, ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
§ 38 Umfang der Unterhaltung 07a
(zu § 28 WHG)
(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § csind zu beachten. Den Belangen des Hochwasserschutzes ist Rechnung zu tragen. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere
Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.
(2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.
(3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, dass für Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne der Absätze 1 und 4 in Gewässerpflegeplänen geregelt werden.
(4) Die untere Wasserbehörde kann durch wasserbehördliche Anordnung die nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. Dabei kann bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2b Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnung kann auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete bzw. Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.
(5) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss.
§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung 07a
(zu § 29 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b) obliegt dem Land. Die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie. an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.
§ 40 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt
(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten
Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.
§ 41 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs
(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Abs. 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.
(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.
§ 42 Erfüllung der Unterhaltungspflicht
(zu § 29 WHG)
(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 40 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.
§ 43 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen 07a
(zu § 29 WHG)
(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.
(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.
§ 44 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten
(zu § 29 WHG)
An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
§ 45 Übernahme der Unterhaltung
(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.
§ 46 Ersatzvornahme
(zu § 29 Abs. 2 WHG)
(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.
(2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.
§ 47 Beseitigung von Hindernissen im Gewässer
(1) Hat eine andere oder ein anderer als die oder der zur Unterhaltung Verpflichtete ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt verursacht, so hat die Wasserbehörde tunlich diese andere oder diesen anderen zur Beseitigung anzuhalten.
(2) Hat die oder der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihr oder ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht übersteigen.
§ 48 Besondere Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung
(zu § 30 WHG)
(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern haben die für die Unterhaltung erforderlichen Arbeiten am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(2) Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Inhaberinnen oder Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
(3) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anliegerinnen oder Anlieger und die Hinterliegerinnen oder Hinterlieger zu dulden, dass die oder der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet.
(4) Die oder der Unterhaltungspflichtige hat der oder dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.
(5) § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
§ 49 Fischerei
(1) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird.
(2) Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.
§ 50 Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern
(zu § 29 WHG)
(1) Anlagen in und an Gewässern sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand ausgeschlossen sind, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch diese Anlage bedingt sind.
§ 51 Förderung der Unterhaltung durch das Land 07a
(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen
sofern dabei die Ziele des § 1a WHG, der §§ 2, 2b und 38 LWG sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogrammes beachtet werden.
(2) Der Zuschuss bemisst sich nach dem prozentualen Anteil des Mittelwertes der förderungsfähigen Aufwendungen einer oder eines Unterhaltungspflichtigen im Sinne von Absatz 1, die nach den geprüften Haushaltsrechnungen für den Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden sind, an den gemittelten förderungsfähigen Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen in diesem Zeitraum. Die Grundlagen des Zuschusses sind jährlich unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen neu festzusetzen.
(3) Die Zuschüsse werden zum 1. Juli dieses Jahres für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften
(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
Abschnitt II
Ausbau
§ 52 gestrichen
§ 53 Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues
Soweit es zur Vorbereitung oder zur Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben Anliegerinnen oder Anlieger und Hinterliegerinnen oder Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Ausbauunternehmerin oder der Ausbauunternehmer oder deren oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so kann die oder der Geschädigte Schadenersatz verlangen.
§ 54 Vorteilsausgleich
(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigemtümerinnen oder Eigentümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch, Uferabbrüche vorzubeugen.
§ 55 Pflicht zum Ausbau
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau anhalten, wenn die in § 2b genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.
(2) Legt der Ausbau der oder dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihr oder ihm dadurch erwachsenden Vorteil und ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und die oder der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
Sechster Teil
Sicherung des Wasserabflusses
Abschnitt I
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 56 Genehmigung
Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,
wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen. In der Genehmigung sind Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes zulässig. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages anders entscheidet.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 3 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.
Abschnitt II 07a
Hochwasserschutz
§ 57 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung 07a
(zu § 31b WHG)
(1) Überschwemmungsgebiete sind
(2) Die oberste Wasserbehörde stellt in Karten die Gewässer und Gewässerabschnitte dar, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Karten werden regelmäßig an neue Erkenntnisse angepasst. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wird der Hinweis veröffentlicht, wo die Karten einsehbar sind.
(3) Die oberste Wasserbehörde setzt für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte mindestens die Gebiete durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gilt entsprechend.
(4) Die oberste.. Wasserbehörde veröffentlicht die Karte eines Überschwemmungsgebiets, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach Absatz 3 festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (vorläufige Sicherung). § 31b Abs. 4 WHG gilt entsprechend; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 3, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.
(5) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG.
§ 58 Verbote, Anordnungen 07a
(zu § 31b WHG)
(1) In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,
Weitere Verbote können sich aus der Verordnung zu § 5 ergeben. § 31b Abs. 4 WHG bleibt unberührt.
(2) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn
Die Ausnahme kann widerrufen und auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die in Satz 1 genannten Schutzziele zu wahren. Führt die Versagung einer Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition, die die Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.
(3) In Überschwemmungsgebieten kann die Wasserbehörde zur Wahrung der in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG genannten Schutzziele allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken
(4) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit diese für den Hochwasserschutz erforderlich sind.
§ 59 Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07a
(zu § 31c WHG)
Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete im Sinne des § 57 Abs. 1, die keiner Festsetzung nach § 57 Abs. 3 bedürfen oder Gebiete, die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Die oberste Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, stellt sie in Karten dar und veröffentlicht den Hinweis, wo die Karten eingesehen werden können, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
§ 59a Hochwasserwarnung und -information 07a
(zu § 31a Abs. 3 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde warnt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt werden kann, und die Bevölkerung in den von Hochwasser betroffenen Gebieten vor Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser. Die unteren Wasserbehörden und Gemeinden sind verpflichtet, gefahrerhöhende Änderungen am Gewässer und Änderungen des Schadenspotentials unverzüglich der obersten Wasserbehörde mitzuteilen. Soweit dies erforderlich ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung einen geordneten Hochwasserwarndienst einrichten, die näheren Bestimmungen hierfür treffen und die zuständigen Stellen bestimmen.
(2) Die betroffenen Gemeinden weisen jährlich in einer Anlage zum Grundsteuerbescheid, in den Einwohnerversammlungen und durch örtliche Bekanntmachung auf die Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln hin.
Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser
§ 60 Veränderung wildabfließenden Wassers
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tiefer liegende Grundstücke dadurch beeinträchtigt werden.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ändert.
§ 61 Aufnahme wild abfließenden Wassers
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann das oberirdisch von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von ihrem oder seinem Grundstück abhalten.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern tiefer liegender Grundstücke verlangen, dass sie das von ihrem oder seinem Grundstück wild abfließende Wasser aufnehmen, wenn
(3) Können die Eigentümerinnen oder Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten weiter ableiten, so brauchen sie es nur aufzunehmen, wenn der Vorteil für die Eigentümerin oder den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden. Sie sind zu entschädigen.
Siebenter Teil
Deiche und Küsten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
(1) Küstenschutz ist der Schutz der Küste und Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und der Schutz gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. Der Küstenschutz unterteilt sich in:
(2) Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen.
(3) Der Küstenschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.
(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen und Dämmen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt
(2) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.
(3) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so haben ihn die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen vorläufig zu unterhalten. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(4) Diejenigen, deren Grundstücke geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Betrag fest.
(5) Die Inseln und Halligen sowie die Wattflächen und Wattrinnen im Sinne eines flächenhaften Küstenschutzes (§ 64 Abs. 13) zu sichern, ist Aufgabe des Landes. Sicherungsmaßnahmen sind so zu treffen, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. Ansprüche Dritter ergeben sich nicht. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.
(6) Die Sicherung des Deichvorlandes (§ 64 Abs. 8) obliegt dem Land, soweit dies zur Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungsverpflichtung des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden.
(2) Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:
(3) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmungen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen.
(4) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können.
(5) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zum Schutz vor Sturmfluten.
(6) Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz dienen.
(7) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen, die dem Schutz eines Gebiets vor erhöhten Außenwasserständen zu dienen bestimmt sind.
(8) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie.
(9) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß von Steilufern und Dünen, den Deichfuß oder aber einer baulichen Anlage begrenzt wird.
(10) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Anhäufungen von Sand.
(11) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich oberhalb der Uferlinie gebildete Anhäufungen von Sand, Kies und Geröll.
(12) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen.
(13) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete gegen die Gefahr des Abtragens der Wattflächen sowie der Vertiefung der Wattrinnen und -ströme.
§ 65 Bestandteile und Abmessungen der Deiche 07a
(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen 10 m, der innere Schutzstreifen jeweils 5 m breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je 5 m Breite.
(2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt
fest.
(3) Die Sollabmessungen für Binnendeiche ergeben sich aus dem Plan oder Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen.
(4) Weichen die tatsächlichen Abmessungen von den Sollabmessungen ab, hat die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde die Bau- und Unterhaltungspflichtige oder den Bau- und Unterhaltungspflichtigen anzuhalten, die Sollabmessungen wieder herzustellen. Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann von der oder dem Unterhaltungspflichtigen den Nachweis verlangen, dass die tatsächlichen Abmessungen mit den Sollabmessungen übereinstimmen.
(5) Die oberste Küstenschutzbehörde hat alle zehn Jahre zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlagen noch zutreffen
(1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten:
(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Abschnitt II
Deiche, Vorland, Halligwarften
§ 67 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen 07a
(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landesschutz-, Regional-, Mittel- oder Binnendeiches durch Widmung. Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme als gewidmet. Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 64 Abs. 2, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört.
(2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, so ist er entsprechend umzuwidmen.
(3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 64 verloren haben, sind zu entwidmen.
(4) Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird nach Anhörung der Unterhaltungspflichtigen von der obersten Küstenschutzbehörde oder unteren Wasserbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle.
§ 68 Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken 07a
(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsverfahrens.
(2) Die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn
(3) Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 13 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
§ 69 Unterhaltung von Deichen 07a
(1) Die Unterhaltung umfasst die Pflicht, den Deich in seinem Bestand und in seinen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Schutzzweck jederzeit erfüllen kann. Wenn ein Deich die in § 65 bestimmten Merkmale nicht mehr besitzt, ist er so wiederherzustellen, dass die vorgeschriebenen Anforderungen erreicht werden.
(2) Im Rahmen der Unterhaltung des Deiches hat die oder der Unterhaltungspflichtige insbesondere
(3) Anlagen, die am oder im Deichkörper sowie am oder im Deichzubehör Bestandteile eines Deiches sind (§ 65), sind von denjenigen zu unterhalten, die sie errichtet haben oder die sie betreiben. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflichtigen haben die Anlagen entsprechend den Anforderungen des Küstenschutzes zu unterhalten und die Kosten der Deichunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen bedingt sind.
(1) Jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich
Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nr. 2 ausgenommen.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder der Bewirtschaftung des Vorlandes dienen.
(3) Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Betreten und Benutzen von Deichen einschließlich Zubehör begründen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Deichverantwortlichen. Diese haften insbesondere regelmäßig nicht für typische sich aus dem Deich, der Unterhaltung und der Nutzung, insbesondere der Beweidung, ergebende Gefahren, wie durch Treibsel, Schafkot, Ausschläge oder Schadstellen.
(1) Der ordnungsgemäße Zustand der Landesschutz- und Regionaldeiche ist als Aufgabe der Aufsicht (§ 83) einmal jährlich, derjenige aller weiteren Deiche mindestens alle zwei Jahre zu schauen.
(2) An der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind Vertreter der unteren Katastrophenschutzbehörden und der angrenzenden Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen. An der Deichschau der übrigen Deiche sind die Unterhaltungspflichtigen zu beteiligen.
(1) Das Eigentum an den Landesschutzdeichen, die seit dem 1. Januar 1971 vom Land zu unterhalten sind, und an allen übrigen Deichen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach § 63 vom Land zu unterhalten sind, geht in dem Umfang unentgeltlich auf das Land über, in dem es dem bisherigen Aufgabenträger zugestanden hat. Die untere Küstenschutzbehörde hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder Katasteramt genügt die Bestätigung der unteren Küstenschutzbehörde, dass das Eigentum an den Deichen und deren Zubehör dem Land zusteht.
(2) Verliert ein Deich seine Eigenschaft als Landesschutzdeich, so geht das Eigentum unentgeltlich auf die künftige Unterhaltungspflichtige oder den künftigen Unterhaltungspflichtigen über Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 73 Förderung durch das Land
Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 63 zu unterhalten haben, auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 51 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 74 Übertragung der Unterhaltungspflicht 07a
Die Unterhaltungspflicht kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen Dritten übertragen werden. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde.
(1) Die Böschungen der Halligwarften (§ 66 Abs. 1) sind von den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten wehrfähig zu erhalten. § 69 Abs. 2 und § 70 gelten entsprechend. Entlang der oberen Böschungskante ist ein 4 m breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen 7 m; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt.
(2) Eine Halligwarft darf nur mit Zustimmung der Küstenschutzbehörde verbreitert oder erhöht werden.
Durch die Nutzung des Deichvorlandes, dessen zu erhaltende Breite von der obersten Küstenschutzbehörde festgelegt wird, dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutze des Deiches zu pflegen. Die untere Küstenschutzbehörde kann zum Schutz der Belange des Küstenschutzes im Sinne von Satz 1 Anordnungen treffen. Für die Nutzung des Deichvorlands gilt § 70 entsprechend.
Abschnitt III 07a
Küstensicherung
§ 77 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste 07a
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 als erteilt, wenn die untere Küstenschutzbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht.
(3) Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.
(1) Auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen ist es verboten,
(2) An Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante gilt Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 entsprechend.
(3) Auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 entsprechend.
(4) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(5) Die Ausnahme nach Absatz 4 gilt als erteilt, wenn die untere Küstenschutzbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht.
(6) Diejenigen, die die Anlagen errichtet haben oder die Nutzung ausüben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage oder die ausgeübte Nutzung. § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.
§ 79 Nutzungsbeschränkungen
Die untere Küstenschutzbehörde kann zur Sicherung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Benutzung des Meeresstrandes, des Meeresbodens, der Strandwälle, der Dünen, der Steilufer und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.
Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsvorschriften
(1) Bauliche Anlagen dürfen in einer Entfernung
nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde.
Soweit es zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen, Sperrwerken, sonstigen Hochwasserschutzanlagen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.
Achter Teil
Gewässeraufsicht
§ 83 Aufgaben und Pflichten im Rahmen der Gewässeraufsicht 07a
(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden und der Küstenschutzbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie haben insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen zu überwachen.
(2) Die Gewässer zweiter Ordnung und ihre Ufer sind nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Bei der Wasserschau kann die Wasserbehörde die örtliche Ordnungsbehörde beteiligen.
(3) Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung von Gewässern bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Absatz 3 gilt auch für die Erfüllung der den in § 106 Abs. 2 genannten Behörden obliegenden Aufgaben.
§ 84 Bauabnahme
(1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung bedürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbehörde oder den Küstenschutzbehörden daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.
(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen.
(3) Die Bauüberwachung nach § 83 Abs. 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwachung oder Abnahme bedürfen.
§ 85 Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Wer der Gewässeraufsicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.
(2) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht entstanden sind, denjenigen auferlegen, die das Tätigwerden der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden durch eine unbefugte Benutzung oder durch eine Verletzung von Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung veranlasst haben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Verantwortlichen.
(1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 3 WHG oder Anlagen nach den §§ 18b, 19a und 19g WHG sowie Anlagen nach den §§ 29 und 56 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässerbenutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Wassers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. § 19i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen,
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung zu bestimmen.
§ 85b Zulassung von Untersuchungsstellen
(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstellen durchzuführen sind. Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere
regeln.
(2) Weist eine Untersuchungsstelle eine gültige und vollständige Akkreditierung eines evaluierten Akkreditierungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.
§ 85c Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu
§ 86 gestrichen
§ 87 gestrichen
Neunter Teil
Eigentum an den Gewässern
§ 88 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung
Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
§ 89 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung
(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.
(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze
(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.
§ 90 Eigentum an den Außentiefs
Die Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) gehören denjenigen, die nach § 41 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 41 Abs. 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 42). § 91 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern
Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.
§ 92 Bisheriges Eigentum
Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 88, 89, 90 und 91 bleiben unberührt.
§ 93 Inseln
Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen.
§ 94 Verlandungen an oberirdischen Gewässern
(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn
(2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehören, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu.
§ 95 Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(2) Die Wasserbehörde kann die Uferlinie festsetzen und angemessen bezeichnen. Die Anliegerinnen oder Anlieger (§ 24 Abs. 2 WHG) und die sonst Beteiligten sind vorher zu hören.
§ 96 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gewässers hat unentgeltlich zu dulden, dass das Gewässer aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nach § 3 WHG benutzt wird. Dies gilt nicht für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und für die Benutzung künstlicher Gewässer.
Zehnter Teil
Zwangsrechte
§ 97 Verändern oberirdischer Gewässer
(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung von Grundstücken, der Beseitigung von Abwässern oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) dulden, die einem besseren Abfluss des Wassers dienen.
(2) Dies gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nicht zu befürchten sind.
(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.
§ 98 Anschluss von Stauanlagen
(1) Will die Anliegerin oder der Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann sie oder er von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der gegenüberliegenden Grundstücke verlangen, dass sie den Anschluss dulden.
(2) Dies gilt zugunsten der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gewässers entsprechend.
(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.
§ 99 Durchleiten von Wasser und Abwasser
(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserbeschaffung, der Beseitigung von Abwasser, der Teichwirtschaft oder der Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie ein ober oder unterirdisches Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen dulden.
(2) § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben würde.
(4) Die Duldungspflicht erstreckt sich bei Gebäuden, Parkanlagen, Hofräumen und Gärten nur auf unterirdisches Durchleiten in dichten Leitungen.
§ 100 Mitbenutzung von Anlagen 07a
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Anlage für Grundstücksentwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung hat deren Mitbenutzung anderen zu gestatten, wenn diese die Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen können und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung über ein Zusammenwirken nach § 31 Abs. 7 erreicht werden kann.
(3) Das Zwangsrecht kann nur festgesetzt werden, wenn der Betrieb der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage-, Unterhaltungs- und Betriebskosten übernimmt.
(4) Ist die Mitbenutzung nur möglich, wenn die Anlage geändert wird, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer entweder die Anlage selbst zu ändern oder ihre Änderung zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind auch anzuwenden auf Anlagen der Grundstücksbewässerung zugunsten der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlagen in Anspruch genommen worden sind.
§ 101 Gewässerkundliche Messanlagen
Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden zu dulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben werden. In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.
§ 102 Entschädigung
(1) In den Fällen der §§ 97 bis 100 ist die oder der Betroffene voll in Geld zu entschädigen.
(2) Zur Entschädigung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer verpflichtet. Sie oder er hat der oder dem Betroffenen auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Das Land und die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind von der Sicherheitsleistung befreit.
(3) In den Fällen der §§ 97 bis 99 kann die oder der Betroffene verlangen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer anstelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem für die Anlage nötigen Grund und Boden gegen volle Entschädigung erwirbt.
§ 103 Verfahren
(1) Die Wasserbehörde setzt die Zwangsrechte nach den §§ 97 bis 100 auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 102. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen. Im Fall des § 100 Abs. 1 Satz 2 bedarf es keines Antrages.
(2) Das Recht zur Mitbenutzung einer Anlage nach § 100 kann auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers durch die Wasserbehörde entschädigungslos entzogen oder beschränkt werden, wenn die oder der Berechtigte ihre oder seine Verpflichtungen nach § 100 Abs. 3 und 4 Satz 2 nicht erfüllt.
(3) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten, so kann die Wasserbehörde das Unternehmen auf Antrag nach mündlicher Verhandlung in den Besitz des Zwangsrechts einweisen. Die Wasserbehörde kann die vorzeitige Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen.
Elfter Teil
Entschädigung, Ausgleich
§ 104 Art, Ausmaß, Schuldnerin oder Schuldner
(zu § 20 WHG)
(1) Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 20 WHG.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung ganz oder teilweise durch einen nach diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Eingriff unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, kann anstelle einer Entschädigung nach § 20 WHG verlangen, dass die oder der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.
(3) Ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer oder seiner Lebensgrundlage auf Ersatzland angewiesen und kann dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihr oder ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(4) Die Entschädigungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt sind. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie nach dem Maß ihres Vorteils. Ist eine unmittelbar Begünstigte oder ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.
(5) Für den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 4 sinngemäß. Als Anordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG gelten auch solche Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus beschränken. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch einen jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach Absatz 4 Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Zwoelfter Teil
Zuständigkeit, Verfahren
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 105 Wasserbehörden, Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde 07a
(zu § 1b Abs. 3 WHG)
(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind
(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig (Flussgebietsbehörde). Sie ist auch zuständig für Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Erlaubnisse zum Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen.
§ 106 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde 07a
(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
(2) Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie führt den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden durch.
§ 107 Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörde 07a
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig
(2) Die untere Wasserbehörde ist in Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen als technische Verwaltung zuständig für die baufachliche Prüfung im Sinne des § 44 LHO. Die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 108 Küstenschutzbehörden 07a
(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium. Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestirnmten Behörden.
(2) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von
Anhörungsbehörden sind die unteren Küstenschutzbehörden.
(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). Die unteren Küstenschutzbehörden sind außerdem für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen als untere Wasserbehörde zuständig für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e.
§ 109 Besondere Zuständigkeiten 07a
(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde. Die für eine Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde ist auch für die im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung stehenden Anlagen zuständig.
(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, so kann abweichend von den §§ 9 und 25 Abs. 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen.
(3) Soweit die Wasserbehörde für die Durchführung von Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren zuständig ist, ist sie auch Anhörungsbehörde.
(1) Die unteren Wasserbehörden und die Küstenschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder die Einzelne oder den Einzelnen, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 59 Satz 2 und der nach den Vorschriften des Wasserrechts genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 166 Abs. 3 LVwG bleibt unberührt.
(2) Die Landesordnungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen an ihrer Stelle oder neben ihnen die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Kreisordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren in Küstengewässern zuständig sind. In der Verordnung kann auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit übertragen werden. Der örtliche Geltungsbereich einer Verordnung über die öffentliche Sicherheit darf sich nur auf ein Gebiet des Küstengewässers erstrecken, das wie folgt begrenzt wird:
Überschneiden sich nach Satz 3 Gebiete oder werden Gebiete nicht erfasst, kann der Geltungsbereich insoweit in der Verordnung über die öffentliche Sicherheit abweichend von Satz 3 nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bestimmt werden. Der Verordnung ist als Anlage eine Karte beizufügen, aus der der Geltungsbereich der Verordnung zu entnehmen ist.
§ 111 Antrag, Schriftform
(1) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) einzureichen. Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag gestellt und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung je nach Art der wasserbehördlichen Entscheidung Vorschriften erlassen über Form, Umfang, Inhalt und Anzahl der beizubringenden Pläne, Anträge, Anzeigen, Bescheinigungen, Gutachten und Beschreibungen. Dabei kann auch geregelt werden, welche der Unterlagen von fachkundigen Personen oder von Sachverständigen erstellt oder unterzeichnet sein müssen.
(4) Offensichtlich unzulässige Anträge und mangelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, können ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden.
(5) Entscheidungen der Wasserbehörden sind schriftlich zu erlassen, sofern es sich nicht um vorläufige Regelungen oder um Anordnungen bei Gefahr im Verzuge handelt.
§ 111a Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer im Sinne von § 1a Abs. 1 WHG und von § 2 zu bewirtschaften und zu schützen. Sie kann zu diesem Zwecke Regelungen treffen insbesondere über
§ 112 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde entweder über den Antrag unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis die Einwendungen erledigt sind. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, so ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.
§ 113 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
(1) Zum Wohl der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde vorläufige Anordnungen treffen. Diese können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2) Die Wasserbehörde kann zur Sicherung von Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 114 Sicherheitsleistung
Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
(1) Die Wasserbehörden oder Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht (§§ 83 ff.) und der Gefahrenabwehr (§ 110), für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, für die Durchführung von Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben insbesondere folgende personen- und betriebsbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten:
(2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde oder Körperschaft oder rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts an Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 132 zulässig. Im Falle des § 104 Abs. 5 Satz 9 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen (§ 104 Abs. 4 und 5 Satz 1) mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, bedarf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde.
(3) Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung von Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen ist nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet wäre.
§ 117a Überprüfung von Zulassungen
Zulassungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
§ 118 Verfahrenskosten
Verfahrenskosten fallen denjenigen zur Last, die das Verfahren veranlasst haben. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können denjenigen auferlegt werden, die sie erhoben haben
Abschnitt II
Koordiniertes Verfahren
§ 118a Koordinierung der Verfahren
Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 33 verbunden, darf eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben insgesamt durchgeführt wird.
§ 118b Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben enthält.
§ 118c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.
§ 118d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
Die Wasserbehörden haben die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 118a regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Eine Überprüfung aus besonderem Anlass ist notwendig, wenn
§ 118e Öffentlichkeitsbeteiligung
(1} Vor der Entscheidung über die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 118a oder deren Anpassung nach § 118d ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beteiligen.
(2) Die zuständige Behörde macht den Antrag und die Antragsunterlagen nach § 118b oder die von ihr nach § 118d Satz 1 vorgesehene Anpassung öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der weiteren Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend.
(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) erfüllen.
(4) Entscheidungen nach § 118a oder § 118d sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 118d zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen mit Ausnahme von Informationen über Emissionen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.
§ 118f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Sofern eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118a oder die Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach § 118d erhebliche nachteilige Auswirkungen in einem anderen Staat haben kann oder ein Staat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen stellt, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden spätestens mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 118e. Für das Verfahren der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung gilt § 11a der 9. BImSchV entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.
Abschnitt III
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
§ 119 Verfahren
(zu §§ 9 und 18 WHG)
(1) Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG, § 123) gelten § 140 sowie die §§ 136, 137 und 143 LVwG entsprechend. Zusätzlich zu den in § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG genannten muss die Bekanntmachung folgende Hinweise enthalten:
(2) Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.
(3) Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:
Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als erteilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen.
§ 120 Ordnungsrechtliche Prüfung
Die Wasserbehörde hat anstelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
§ 121 Inhalt des Bescheides
Der Bescheid hat zu enthalten
§ 122 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
(zu §§ 7 und 9 WHG)
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zusammen, die sich gegenseitig auch dann ausschließen, wenn Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen hiernach mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen der Vorzug, sodann dem Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist, die in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmt worden ist, werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Abschnitt IV
Andere Verfahren
§ 123 Ausgleichsverfahren
(1) Rechte und Befugnisse sind so auszugleichen, wie es nach billigem Ermessen den Interessen aller Beteiligten entspricht; der Gemeingebrauch ist zu berücksichtigen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.
(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.
§ 124 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten 07a
(zu § 31b WHG)
(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 oder § 57 Abs. 3 holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
(2) Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde ist der Verordnungsentwurf mit den zugehörigen Unterlagen (Karten, Gutachten, Beschreibungen) in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Wasserbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben.
(3) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben. Bei Überschwemmungsgebieten reicht es aus, wenn der räumliche Geltungsbereich aus einer Karte im Maßstab 1:5000 ersichtlich ist.
(4) Wird durch eine spätere Änderung des Verordnungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Verordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll.
(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen.
(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 2 hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die oberste Wasserbehörde kann auch verspätet vorgebrachte Anregungen und Bedenken erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
(8) In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 57 Abs. 3 ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf eine Auslegung kann abweichend von Absatz 6 nicht verzichtet werden. Ein Erörterungstermin nach Absatz 7 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen.
§ 125 Planfeststellungsverfahren 07a
(zu § 31 WHG)
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 14 WHG bleibt unberührt.
(2) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über
Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des LandesUVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht.
§ 126 Voraussetzungen der Planfeststellung, Plangenehmigung 07a
(1) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf ist auch nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.
(2) Ist zu erwarten, dass das Unternehmen auf das Recht einer oder eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 12 eintreten und erhebt die oder der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn
die oder der Betroffene ist zu entschädigen. Die im Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Nachteile im Sinne des § 12 sind nicht bei der Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne des § 68 und des § 31 WHG zu berücksichtigen.
(3) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
(4) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 Abs. 1 WHG entsprechend.
(5) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 WHG und § 9 entsprechend.
(6) Der festgestellte Plan ist einem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.
(7) § 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und § 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(8) § 9a WHG gilt bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sinngemäß.
(1) Für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Küsten- und Hochwasserschutzes oder des Ausbaues von Gewässern im öffentlichen Interesse ist die Enteignung zulässig. Für das Verfahren gelten die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.
(2) Ist die sofortige Ausführung des beabsichtigten Unternehmens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks vorzeitig einweisen. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer und der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzustellen. Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der für die Enteignung gewährten Geldentschädigung ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzuhalten, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung erheblich sein kann.
Abschnitt V
Entschädigungsverfahren
§ 128 Festsetzung
(1) In einem Verfahren über die Festsetzung einer Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sie sich, so hat die Wasserbehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.
(2) Einigen sie sich nicht, so hat die Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Hierin sind die oder der Entschädigungspflichtige und die oder der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen. (3) Wird die oder der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über die Verpflichtung einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(4) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Entschädigung ist
§ 129 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 128 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 128 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichtes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat.
§ 130 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen die Entschädigungsverpflichtete oder den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen die Entschädigungsberechtigte oder den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt die oder der Entschädigungspflichtige, so fallen ihr oder ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.
Dreizehnter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch
§ 131 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 07a
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen. Soweit sich nur Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Schleswig-Holstein befinden, erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern."Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Absatz 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.
(2) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Bei der Aufstellung und Änderung von Maßnahmenprogrammen ist eine den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entsprechende Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme können ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden. Die Verbindlichkeitserklärung und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.
(4) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§ 132 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes
(zu § 36b WHG)
(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.
(4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach einer Veröffentlichung nach Absatz 1 bis 3 kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 131 Abs. 4.
§ 133 Beteiligung interessierter Stellen bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes
(zu § 36b Abs. 5 WHG)
Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Auf der Ebene der Flussgebietseinheiten unterrichtet sie die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung und hört sie dazu mindestens einmal jährlich formlos an. Unterhalb der Ebene der Flussgebietseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken.
§ 133a Hochwasserschutzpläne, Kooperation in Flussgebietseinheiten 07a
(zu §§ 31d, 32 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde stellt, soweit dies erforderlich ist, Hochwasserschutzpläne nach § 31d WHG auf und schreibt sie fort. Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes an die Strategische Umweltprüfung entsprechen. Ein Hinweis, wo der Hochwasserschutzplan einsehbar ist, wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
(2) Beim Hochwasserschutz arbeitet die oberste Wasserbehörde in den Flussgebietseinheiten mit den betroffenen Ländern und Staaten zusammen. Die Hochwasserschutzpläne sind inhaltlich auf die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 131 abzustimmen und können zusammen mit ihnen aufgestellt werden. Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordiniert die oberste Wasserbehörde die Hochwasserschutzpläne und Schutzmaßnahmen mit den betroffenen Ländern und bemüht sich um Koordinierung der Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Staaten.
§ 134 Veränderungssperren
(zu § 36a WHG)
Veränderungssperren werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen.
§ 135 Eintragung und Einsicht in das Wasserbuch 07a
(1) Eintragungen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 WHG haben keine rechtlichen Wirkungen auf das Entstehen, die Änderung und das Erlöschen eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse.
(2) Jeder kann auf Antrag das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen ist, einsehen und Ablichtungen oder Abschriften verlangen. Der Antrag ist bei der zuständigen Wasserbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 3) zu stellen. § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 117 Abs. 1 gelten entsprechend.
Vierzehnter Teil
Verkehrsrechtliche Vorschriften
§ 136 Freie Benutzung der Gewässer
Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung ( Anlage), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.
§ 137 Verkehrsrechtliche Anordnungen
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen, Landungsstegen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über
Die Nummern 3 bis 5 gelten auch für den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen.
§ 138 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt
Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 136 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.
§ 139 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen 07a
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1350 t Tragfähigkeit bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes, entspricht.
(2) Einer Genehmigung bedürfen
(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.
(4) Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit Inseln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 142 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist. Werden für einen gemeinwirtschaftlichen Linienverkehr Ausgleichszahlungen gefordert, kann die Genehmigungsbehörde verschiedene Linienverkehre durch Netzbildung zusammenfassen. Vor der Netzbildung sind die betroffenen Unternehmen und die Gemeinden zu hören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Schifffahrtsunternehmen die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(5) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, sowie nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.
§ 140 Genehmigungsverfahren 07
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 139 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes sind zulässig.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat. Die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens oder eines Landungssteges im Sinne des § 139 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.
(5) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.
(6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.
(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften über
erlassen werden. In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27).
(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362).
§ 142 Verkehrsbehörden
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist Verkehrsbehörde für die in § 143 genannten Aufgaben, soweit diese
betreffen.
(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann
§ 143 Aufgaben der Verkehrsbehörden
(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um
(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.
Fünfzehnter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 144 Ordnungswidrigkeiten 07a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
erlassenen Verordnung oder einer nach § 31 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Sechzehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 145 Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 15 WHG)
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 WHG, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden sind. Sind vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden, so bedarf es keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nach Maßgabe des bisherigen Rechts zulässig.
(2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht.
(3) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
§ 146 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG)
(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 2 WHG hat die oberste Wasserbehörde zu erlassen.
(2) Müsste ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zurückgewiesen werden, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, so ist er als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG anzusehen.
§ 147 Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu §§ 15, 17 WHG)
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 13 entsprechend.
§ 148 Sonstige aufrechterhaltene Rechte
Besteht bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Recht, ein Gewässer in anderer Weise zu benutzen, als es in § 3 WHG bestimmt ist, so bleibt es mit dem bisherigen Inhalt aufrechterhalten, soweit es auf einem besonderen Titel beruht. Das gleiche gilt für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Zwangsrechte.
§ 149 Verweisung
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.
(1) Über Planfeststellungen von Abwasseranlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Landesverwaltungsgesetz abgeschlossen ist.
(2) Anträge auf Genehmigung eines Hafens oder einer Umschlagstelle, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.
(3) Ein Sportboothafen, der vor dem 1. Januar 2008 nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt und abgenommen worden ist, gilt nach § 139 als genehmigt. Soweit ein solcher Hafen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die Verkehrsbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.
§ 151 (In-Kraft-Treten)
Flussgebietseinheiten | Anlage 1 (zu § 2a) |
zum Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein | Anlage |
A. Schiffbare Gewässer erster Ordnung
Bezeichnung des Gewässers | Endpunkte des | Gewässers |
1. Schwentine, Untere | Unterhalb der Stauanlage der Holsatia-Mühle | Ostsee |
2. Trave, Untere | Wesenberger Brücke | Kanaltrave |
3. Treene, Untere mit Wester- und Ostersielzug, deren Verbindungskanälen Mittelburggraben und Fürstenburggraben, Binnenhafen, Vorhafen zwischen der Schleuse und der Eider sowie die Zuleiter von Spülschleuse und von dort zur Eider | Straßenbrücke Holzkate | Eider |
4. Wilsterau (Sielwettern) mit Stadtarm von der Schweinsbrücke bis zur Einmündung in die Wilsterau | Schöpfwerk Vaalermoor | Stör |
B. Nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung
Bezeichnung des Gewässers | Endpunkte des Gewässers | |
1. Alster | Wegbrücke beim Gute Stegen | Hamburgische Grenze |
2. Bille | Schwarze Aue | Hamburgische Grenze |
3. Bramau | 781 m oberhalb der Straßenbrücke Wrist-Bokel | Stör |
4. Stör | Schwale bei Neumünster | Einmündung in die Bundeswasserstraße |
5. Trave, Mittlere | Unterstromseitige Kante des Gehweges der Travebrücke in Bad Segeberg im Zuge der B 206 | Wesenberger Brücke |
6. Treene, Mittlere | Straßenbrücke in Hollingstedt | Untere Treene |
*) Ersetzt Ges. i.d.F.d.B. vom 13. Juni 2003, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2
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(Stand: 28.08.2023)
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