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Wasser- Abwasser-Erstattungsrichtlinie
Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Absätze 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz
- Thüringen -
Vom 28. November 2014
(ThüStAnz Nr. 51/52 vom 22.12.2014 S. 1927; 24.09.2019 S. 1591 19)
Das Thüringer Innenministerium erlässt folgende Richtlinie:
1 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 21a Absätze 5 und 6 ThürKAG.
2 Gegenstand der Erstattung
Das Land erstattet den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie gemäß § 21a Absätze 3 und 4 ThürKAG Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen oder abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG die sachlichen Beitragspflichten nach § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
3 Erstattungsempfänger
Empfänger der Erstattung sind die Aufgabenträger der Wasser- ver- und Abwasserentsorgung.
4 Voraussetzungen der Erstattung
Die Erstattung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
4.1 Der Erstattungsempfänger hat seine Finanzierung der Einrichtung im Bereich der Wasserversorgung auf eine reine Gebührenfinanzierung oder privatrechtliche Entgelte umgestellt bzw. im Bereich der Abwasserentsorgung die Sondertatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG in seine Satzung aufgenommen.
4.2 Der Erstattungsempfänger erhebt aufgrund der Regelung des § 21a Absatz 3 ThürKAG bereits entstandene Wasserbeiträge nicht mehr oder zahlt bereits vereinnahmte Wasserbeiträge zurück. Im Bereich der Abwasserentsorgung bringt er aufgrund der Regelung des § 21a Absatz 4 ThürKAG die Sondertat- bestände zur Anwendung, zahlt bereits vereinnahmte Abwasserbeiträge in der betreffenden Höhe zurück und stundet die von den Sondertatbeständen erfassten Beiträge bzw. stundet noch nicht vereinnahmte Beiträge und/oder bringt die Sondertatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG zur Anwendung.
4.3 Dem Erstattungsempfänger entstehen unmittelbar durch die Umsetzung der Regelung des § 21a Absätze 3 und 4 ThürKAG zusätzliche finanzielle Aufwendungen:
4.3.1 Es handelt sich um Aufwendungen, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären.
4.3.2 Die Aufwendungen werden unmittelbar dadurch verursacht, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssen bzw. nicht mehr erhoben werden dürfen.
4.3.3 Aufwendungen, die über Beiträge oder über Gebühren finanziert werden können, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für die Erstattung von Zinsen im Bereich der Wasserversorgung nach § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1b ThürKAG; der Erstattungsbetrag ist in diesem Fall gebührenmindernd einzusetzen.
5 Art und Umfang, Höhe der Erstattung
5.1 Von den Aufgabenträgern ist der Rechtsgrundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten. Diesem ist beispielsweise durch Einholung von mindestens 3 Vergleichsangeboten für Kreditaufnahmen zu entsprechen.
5.2 Im Einzelnen gilt Folgendes:
5.2.1 Auflösungsbeträge Wasser und Abwasser ( § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1 a und 2 a ThürKAG):
Den Aufgabenträgern werden die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes sowie des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, erstattet. Im Bereich der Abwasserentsorgung erfolgt eine Erstattung nur, wenn nicht bereits ein Ausgleich nach Ziffer 5.2.3
(Stand: 28.08.2021)
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