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ThürVwVAbwAG - Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und des Thüringer Abwasserabgabengesetzes (ThürAbwAG)
- Thüringen -
Vom 30. November 2020
(ThürStAnz. Nr. 3 vom 18.01.2021 S. 164)
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I. S. 1327) und des Thüringer Abwasserabgabengesetzes vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 744), wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen.
1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Abgabe (Abwasserabgabe) zu entrichten. Die Abwasserabgabe soll bei dem Einleiter den Anreiz schaffen, Abwasser soweit wie technisch möglich zu behandeln oder dessen Anfall zu vermeiden. Durch die bestehenden Verrechnungs- und Fördermöglichkeiten leitet das System der Abwasserabgabe gezielt Mittel in den Bereich der Abwasserbehandlung. Die Abwasserabgabe soll zur Reinhaltung der Gewässer beitragen und die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerbelastungen durch Abwasser gerechter verteilen.
Das Abwasserabgabengesetz ( AbwAG) flankiert die wasserrechtlichen Regelungen des § 57 WHG durch finanzielle Anreize. Durch die Zahlung der Abwasserabgabe erwirbt der Einleiter jedoch keine Berechtigung zur Abwassereinleitung in das Gewässer. Hierfür ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
2 Abwasserarten mit Abgabepflicht
Das Abwasserabgabengesetz unterscheidet Abgaben
Das Abwasser wird im Rahmen des abwasserabgaberechtlichen Vollzugs in Schmutzwasser und Niederschlagswasser unterteilt ( § 2 Abs. 1 AbwAG).
Der Schmutzwasserbegriff umfasst auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z.B. Deponie- und Haldensickerwässer).
Niederschlagswasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das infolge von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
Zur Abgabefreiheit wird auf die Regelungen unter den entsprechenden Abschnitten dieser Vorschrift verwiesen.
3 Zuständigkeit und Verfahren
3.1 Zuständige Behörde
Für den Vollzug ist nach § 13 ThürAbwAG das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zuständig.
3.2 Verfahren
3.2.1 Ermittlung der Bewertungsgrundlagen
3.2.1.1 Einleitungsbescheid
In einem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid sind mindestens die für die Ermittlung der Abwasserabgabe relevanten Kriterien nach der Anlage zu § 3 AbwAG aufzunehmen und zu begrenzen. Ausgenommen sind dabei die Fälle, in denen eine Bewertung der Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfällt ( § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG).
Ebenfalls ist im Einleitungsbescheid die Jahresschmutzwassermenge (JSM) festzulegen. Ferner soll gemäß § 2 ThürAbwAG die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge (Abwassermenge = Schmutzwasser + Niederschlagswasser) oder Schadstofffracht (z.B. m3/h, m3/d, kg/d) festgelegt werden. Darüber hinaus kann der Bescheid weitere, allein wasserrechtlich bedeutsame Werte enthalten, deren Überschreitung den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen kann.
Ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Einleitungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung ( § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, es wurde gesetzlich oder behördlich die sofortige Vollziehung angeordnet ( § 80 Abs. 2 VwGO). Solange die aufschiebende Wirkung besteht, kann der Einleitungsbescheid auch keine rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen entfalten, bis über den Widerspruch oder die Klage abschließend entschieden wurde. Der Einleitungsbescheid kann während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens somit auch nicht Grundlage einer endgültigen abgaberechtlichen Festsetzung sein. Damit sind die Berechnungsgrundlagen des
(Stand: 01.02.2021)
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