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Regelwerk

ThürBgwVO - Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Thüringen -

Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 14.07.2009 S. 544, ber. 02.07.2010 S. 259; 08.08.2013 S. 208 13; 18.09.2014 S. 669 *; 28.05.2019 S. 74 19)



Archiv 1999

Aufgrund des § 134 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und die Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.

(3) Die zuständige Behörde kann die §§ 4 und 8 Abs. 2, die §§ 9, 10 und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 auch auf Abschnitte eines oberirdischen Gewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden und
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen 13 19

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für

  1. "oberirdische Gewässer" nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. "Grundwasser" nach § 3 Nr. 3 WHG
  3. "Einzugsgebiet" nach § 3 Nr. 13 WHG und
  4. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "dauerhaft" oder "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 9 und 10 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
  4. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann; dies ist in der Regel vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
    3. Überwachung der Badegewässer,
    4. Bewertung der Badegewässerqualität,
    5. Einstufung der Badegewässer,
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
    7. Information der Öffentlichkeit,
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer . Verschmutzung;
  6. "kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;

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