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Regelwerk, Wasser EU, Bund; Thüringen

ThürBgwVO - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer
- Thüringen-

Vom 23. März 1999
(GVBl. 1999 S. 242; 30.06.2009 S. 544)



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 134 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S.114) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L31/1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Qualitätsanforderungen an Badegewässer bestimmen sich nach den Maßgaben des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Badegewässer sind Oberflächengewässer oder Teile hiervon, in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

(2) Badestellen sind Teile von Badegewässern sowie angrenzende Landflächen, die üblicherweise von einer großen Anzahl von Badenden genutzt werden.

(3) Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt wird.

§ 3 Qualitätsanforderungen

(1) Die Parameter für die Qualitätsanforderungen an Badegewässer sind im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG bestimmt. Während der Badesaison sind die Grenzwerte (I-Werte) einzuhalten. Die Einhaltung der Leitwerte (G-Werte) ist anzustreben.

(2)Abweichungen von den Grenzwerten können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist,

  1. bei bestimmten Parametern, die im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geografische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren.

§ 4 Überwachung der Badegewässer

(1) Die Überwachung der Badegewässer umfasst

  1. die Entnahme, Untersuchung und Analyse von Wasserproben hinsichtlich der Einhaltung der Parameter des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG,
  2. die Durchführung von Ortsbesichtigungen zur Kontrolle des hygienischen Zustands der Badegewässer einschließlich der Badestellen.

(2) Die Überwachung der Badegewässer beginnt zwei Wochen vor der Badesaison.

(3) Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie der Untersuchungsmethoden und Ortsbesichtigungen richten sich nach Artikel 6 der Richtlinie 76/160/EWG in Verbindung mit dem Anhang der Richtlinie.

(4) Die Kosten für die Analysen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag am Ende der Badesaison vom Land erstattet.

§ 5 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen hat die zuständige Behörde die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.

(2) Bei Erlass eines Badeverbotes ist dieses ortsüblich und durch deutlich sichtbare Schilder an der Badestelle bekannt zu geben.

(3) Die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet die betroffene Badestelle liegt, ist von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Sonstige Maßnahmen

Bei der Bewirtschaftung der Badegewässer haben die Wasserbehörden die Qualitätsanforderungen, die nach dieser Verordnung an Badegewässer gestellt werden, zu beachten. Im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 84 ThürWG sind die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung sicherzustellen.

§ 7 Meldepflichten

Die zuständige Behörde berichtet dem Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt

  1. unverzüglich über die Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 2,
  2. während der Badesaison über Vorkommnisse, die die Gesundheit gefährden und über eingeleitete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  3. im Abstand von zwei Wochen während der Badesaison über die Ergebnisse der Überwachung, sofern das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium nichts anderes bestimmt und
  4. abschließend bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Überwachung.

§ 8 Zuständigkeiten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für

  1. die Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 2,
  2. die Überwachung der Badegewässer nach § 4,
  3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 5 und
  4. die Meldungen nach § 7.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Gesundheitsämter der Landkreise oder kreisfreien Städte nach § 10 Abs. 7 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262: 1980 I S. 151) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen, sofern die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes vorliegen. Die Ordnungsbehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Wasserbehörden und Umweltämter nach § 84 ThürWG bleiben unberührt.

(3) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 6 richtet sich nach den wasserrechtlichen Vorschriften.

§ 9 In-Kraft-Treten

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