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Regelwerk

ThürAbwEKVO - Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung
Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen

- Thüringen -

Vom 23. August 2004
(GVBl. Nr. 16 vom 30.09.2004 S. 721; 10.09.2009 S. 751; 02.08.2014 S. 568; 28.05.2019 S. 74 19)



Aufgrund des § 60 Abs. 3 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sowie der Abwassereinleitung aus diesen. Die Eigenkontrolle richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen 1 bis 4.

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 2 Eigenkontrolle

(1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:

  1. Betriebs- und Funktionskontrollen,
  2. Probenahmen. Messungen und Untersuchungen,
  3. Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch,
  4. die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und
  5. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

(2) Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.

(3) Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.

(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. Probenahmen, Messungen und Analysen sind unter Beachtung der allgemeinen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. Diese Bedingung wird durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem ATV-DVWK-Regelwerk, Merkblatt ATV-M 704 "Betriebsmethoden zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen", Ausgabe Mai 1997 unter ISBN 3-927729-55-8, in Verbindung mit Merkblatt ATV-DVWK-M 704, Teil 2 "Arbeitshilfen zur Durchführung der Internen Qualitätskontrolle (IQK) in der Betriebsanalytik", Ausgabe November 2000 unter ISBN 3-933707-749, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., 53773 Hennef, erfüllt. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch den Unternehmer ist ausreichend, wenn mit diesen Verfahren der zu untersuchende Parameter hinreichend genau bestimmt werden kann. Wenn Betriebsmethoden eingesetzt werden, kann die Wasserbehörde verlangen, dass in bestimmten Zeitabständen Vergleichsuntersuchungen nach einem genormten Analyse- oder Messverfahren durchgeführt werden.

(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzlich zu der in dieser Verordnung festgelegten Eigenkontrolle weitere Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen hat.

§ 3 Kontrolle von Indirekteinleitern

(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage entsprechend den satzungs- und wasserrechtlichen Vorgaben sowie unter besonderer Berücksichtigung von Art, Beschaffenheit und Menge des eingeleiteten Abwassers durch regelmäßige Untersuchungen auf Kosten der Einleiter zu überwachen. Bei allen Messungen ist die analytische Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 zu gewährleisten.

(2) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage führt ein Abwasserkataster über Einleitungen nach Absatz 1 mit folgenden Angaben:

  1. Name und Adresse des Indirekteinleiters,
  2. Bezeichnung und territoriale Lage der Einleitstelle;
  3. Bezeichnung der einzelnen Messstellen,
  4. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Abwassermenge,
  6. Probenahmeart,
  7. Überwachungswerte, Untersuchungsparameter und -häufigkeit, Untersuchungsergebnisse und
  8. Nachweis zur Durchführung der Kontrolle. Das Abwasserkataster ist jährlich zu aktualisieren.

(3) Zwischen dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kontrolle des Indirekteinleiters nach Absatz 1 und die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlage nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4

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