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Regelwerk

ThürWG - Thüringer Wassergesetz
- Thüringen -

Vom 23. Februar 2004
(GVBl. Nr. 6 vom 11.03.2004 S. 244; 17.12.2004 S. 889 04; 20.12.2007 S. 267 07; 20.03.2009 S. 226 09aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

vorherige Änderungen: GVBl 20.05.2003 S. 280 03; 24.11.2003 S. 495 03a;

Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Wassergesetzes, wie er sich aus

  1. dem Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114),
  2. Artikel 41 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265),
  3. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Behördenbezeichnungen nach Errichtung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303),
  4. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Behördenbezeichnungen in der Bergverwaltung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430),
  5. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280) und
  6. dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495)

ergibt, in der vom 5. Dezember 2003 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 1 Nummer 2 Buchst. b (§ 4 Abs. 3) des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280), der am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

§ 1 Gewässer

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für folgende Gewässer:
    1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
    2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),
  2. für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:

  1. Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
  2. zeitweilig wasserführende Gräben,
  3. Be- und Entwässerungsgräben,
  4. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. natürliche Gewässer:
    oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung;
  2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
    natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;
  3. künstliche Gewässer:
    von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
  4. stehende Gewässer:
    oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;
  5. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, beispielsweise ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer, ein Kanal oder ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder eines Kanals;
  6. Grundwasserkörper
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  7. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus welchem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt,
  8. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  9. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihm zugeordneten Grundwasser und den Küstengewässern besteht;
  10. Kleinkläranlagen:
    Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind;
  11. Öffentlichkeit:
    einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;
  12. Betroffene Öffentlichkeit:
    für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

§ 3 Gewässereinteilung

Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer und Bundeswasserstraßen,
  2. Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer.

§ 4 Eigentumsverhältnisse

(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

(3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erlischt.

(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

(5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung, zugunsten der Gemeinde ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.

§ 5 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 6 Eigentumsgrenzen

(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;
  2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.

(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 7 bis 10 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.

§ 7 Verlandung

(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinander liegende Grundstücke zusammentreffen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie. Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen bis zu der Uferlinie.

(3) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 6 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist.

§ 8 Überflutung

Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 9 Uferabriss

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 10 Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.

§ 11 Entschädigung, Wiederherstellung

(1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.

(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 12 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.

(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für Inseln entsprechend.

§ 13 Kreis- und Gemeindegrenzen

Verläuft die Kreis- oder Gemeindegrenze in der Gewässermitte oder wird sie durch die Uferlinie gebildet, so bewirken Eigentumsänderungen nach den §§ 7 bis 10 eine entsprechende Änderung der Kreis- oder Gemeindegrenzen.

§ 14 Duldungspflicht des Eigentümers

(1) Der Eigentümer hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen zu dulden, soweit der andere eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.

(2) Diese Duldungspflicht gilt nicht für

  1. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
  2. Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,
  3. oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.

§ 15 Benutzungen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

  1. das Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen sowie Werftanlagen,
  2. das Errichten und Betreiben von Fähren sowie
  3. den Umschlag wassergefährdender Stoffe von Schiff zu Schiff.

(2) Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.

§ 16 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Benutzungsbedingungen nach § 4 WHG können insbesondere zur näheren Bestimmung über Art, Maß und Umfang von Eingriffen in den Wasserhaushalt erteilt werden.

(2) Auflagen nach § 4 WHG können insbesondere erteilt werden, um nachteilige Wirkungen für

  1. die Ordnung des Wasserhaushalts,
  2. die Gesundheit der Bevölkerung,
  3. die Sicherheit und Ordnung auf oder unmittelbar am Gewässer,
  4. den Naturschutz und die Landschaftspflege,
  5. das Wohnungs- und Siedlungswesen sowie den Verkehr,
  6. die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei,
  7. den Bergbau und die gewerbliche Wirtschaft,
  8. die Nutzung von Wasserkraft,
  9. den Fremdenverkehr

zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

§ 17 Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 7 WHG schließt eine nach wasserrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Zustimmung ein.

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Entscheidungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 WHG bleibt unberührt.

(3) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidungen nach Absatz 1 regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme erforderlich ist, anzupassen. § 5 WHG bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Entscheidungen ersetzen oder konzentrieren.

§ 19 Erlaubnisfreiheit

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat.

§ 20 Gehobene Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern kann auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden, wenn eine Benutzung, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der

  1. öffentlichen Abwasserbeseitigung,
  2. öffentlichen Energieversorgung oder
  3. Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

dienen soll. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG, soweit für diese keine Bewilligung erteilt werden kann. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG und § 22 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(2) Der § 12 Abs. 2 WHG gilt entsprechend.

(3) Für eine Entschädigung gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG entsprechend. Der Betroffene kann von dem Inhaber einer gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung auch wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung verlangen.

§ 21 Bewilligung

(1) Für die Bewilligung gilt § 17 entsprechend.

(2) Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums entsprechende Anwendung.

§ 22 Einwendungen im Bewilligungsverfahren

(1) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 WHG kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, dass die Benutzung

  1. den Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  2. den Wasserstand verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzieht oder
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert.

(2) Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 23 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig teilweise oder ganz ausschließen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.

§ 24 Ausgleich von Rechten und Befugnissen

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 25 Anpassungsmaßnahmen

(1) Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass nachteilige Veränderungen des erreichten Zustands vermieden werden und bei oberirdischen Gewässern die Beschaffenheit mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Die nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG und nach internationalen Vorschriften oder Vereinbarungen maßgebenden Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Bei oberirdischen Gewässern, deren Beschaffenheit nicht den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, kann die zuständige Wasserbehörde Anordnungen zur Anpassung vorhandener Benutzungen treffen, um dieses Beschaffenheitsziel zu verwirklichen.

(2) Vorhandene Gewässerbenutzungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die Wasserbehörde kann hierzu Anordnungen treffen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 WHG abgeschlossen sein müssen. Die in § 35, in Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG, in Bewirtschaftungsplänen nach § 36b WHG sowie in internationalen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind zu beachten.

§ 26 Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.

§ 27 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis 09

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

  1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
  2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten

Die dem Unternehmer obliegenden Pflichten nach den Nummern 1 und 2 können dem Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden.

(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Enteignungsverfahren.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse entsprechend.

§ 28 Wasserschutzgebiete

(1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. Sie hat darin die Schutzbestimmungen und Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG festzulegen und den Begünstigten zu bezeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können in der Rechtsverordnung auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist. Festgesetzte Wasserschutzgebiete sollen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.

(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(3) Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG zum Gewässerschutz treffen. Die Befugnisse der oberen Wasserbehörde bleiben unberührt. Der § 117 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung.

(4) Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG können von der Wasserbehörde durch Anordnung für den Einzelfall erlassen werden.

(5) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Gewässers zu besorgen ist. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderliche Anordnung. Der § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

§ 29 Wasservorbehaltsgebiete

(1) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet (Wasservorbehaltsgebiet) kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG treffen. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist. Sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 obliegt dem Land die Entschädigungspflicht.

§ 30 Vorbeugender Gewässerschutz

(1) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weiter gehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG festsetzen und insbesondere festlegen, dass

  1. Dünge- oder Pflanzenschutzmittel nicht, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Mengen angewendet werden dürfen,
  2. beim Anwenden von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln bestimmte Arbeitsweisen eingehalten oder Techniken angewendet werden müssen oder
  3. bestimmte Pflanzenkulturen oder Anbauweisen nicht zulässig sind.

Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftung von Gewässern

§ 31 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften.

(2) Flussgebietseinheiten sind:

  1. Elbe,
  2. Weser und
  3. Rhein.

(3) Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 2 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

§ 32 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 07 09

(1) Für jede der in § 31 Abs. 2 genannten Flussgebietseinheiten sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes befinden, erstellt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei den Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert es die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei der Flussgebietseinheit Rhein, die auch in Staaten liegt, die nicht Mitglied in der Europäischen Union sind, bemüht es sich außerdem, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit diesen Staaten zu koordinieren. Die Koordination erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordination der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln.

(3) Die Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz ( ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden. Die Teilbereiche der Maßnahmenprogramme, die das Gebiet des Landes betreffen, werden von dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt. Sie sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen. Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(4) Die Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 zu veröffentlichen. Sie enthalten die in Anlage 3 genannten Angaben. Für die Teilbereiche der Bewirtschaftungspläne, die das Gebiet des Landes betreffen, gilt Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 33 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 07 09

(1) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Bewirtschaftungsplan bezieht, den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen.

(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen.

(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht den Entwurf des Bewirtschaftungsplans spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. Auf Antrag wird von der Landesanstalt für Umwelt und Geologie auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes ( ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513 in der jeweils geltenden Fassung gewährt; § 12 ThürUIG findet keine Anwendung.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung kann jedermann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie Stellung nehmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für zu aktualisierende Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 4 Satz 4.

(6) Neben den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 fördert das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne.

§ 34 Verzeichnis der Schutzgebiete

(1) Die zuständige Wasserbehörde führt ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete nach Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheiten, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

(2) Ein Verzeichnis enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind. Jedes Verzeichnis ist regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und zu aktualisieren.

(3) Die Verzeichnisse sind spätestens zum 22. Dezember 2004 fertig zu stellen.

§ 35 Fristen

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers nach § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch für Gewässer in Schutzgebieten nach Anlage 4, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(3) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um jeweils sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 36 (aufgehoben)

Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

§ 37 Gemeingebrauch 09

(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie von künstlichen fließenden Gewässern, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht

  1. andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,
  2. Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,
  3. das Erreichen der maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG dadurch erschwert wird oder
  4. Inhalte der jeweiligen Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes entgegenstehen.

Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.

(3) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern den Gemeingebrauch zulassen.

(4) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall regeln, insbesondere

  1. den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, beschränken oder ausschließen,
  2. das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch oder im Einzelfall gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist,
    2 a. Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Registrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Wasserfahrzeuge festgelegt werden,
  3. die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

§ 38 Eigentümergebrauch

Der Eigentümergebrauch nach § 24 WHG ist ausgeschlossen.

§ 39 Benutzung zum Zwecke der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (beispielsweise Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.

§ 40 Schiff- und Floßfahrt

Das für das Binnenschifffahrtsverkehrsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gewässer Rechtsverordnungen insbesondere

  1. über die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen, über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und den Entzug der Zulassung,
  2. über das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis

zu erlassen.

§ 41 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Stauanlagen

§ 42 Stauanlagen 09

(1) Talsperren, Hochwasserrückhalte- und Pumpspeicherbecken, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder der Gesamtstauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst, dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. Satz 1 gilt auch für Staustufen, bei denen die Höhe von der Sohle des Tosbeckens bis zur Überlaufkrone mehr als 2,5 Meter beträgt.

(2) Die Vorschriften, die für die in Absatz 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen erlassen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Talsperrenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber dem Talsperrenunternehmer in den in Satz 1 genannten Phasen, um die Einhaltung der für Stauanlagen allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, oder über die Verpflichtung des Talsperrenunternehmers, eine Eigenüberwachung der Stauanlage durchzuführen.

§§ 43, 44, 45 (aufgehoben)

§ 46 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 WHG durchzuführen ist.

§ 47 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen

(1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen oder das Gewässer selbst Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

(2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die zugelassene Stauhöhe gesunken ist.

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

§ 48 Bewirtschaftung des Grundwassers 09

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts vermieden wird. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über zwei Millionen Kubikmeter pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. In besonderen Fällen kann die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens durchführen.

(2) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(3) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.

§ 49 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist erforderlich, wenn

  1. im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet; soll die für die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Erlaubnis oder Bewilligung,
  2. im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1000 Quadratmeter überschreitet. Grundwasserbenutzungen nach Satz 1 Nr. l, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung begonnen wurden und nicht Bestandsschutz nach § 129 genießen, sind der Wasserbehörde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes anzuzeigen.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Der § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann oder schadlos zu versickern ist,
  2. die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen,
  3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die schadlose Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei ist.

§ 50 Erdaufschlüsse 09

(1) Arbeiten, wie Grabungen und Bohrungen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, hat der Unternehmer vor ihrem Beginn der Wasserbehörde anzuzeigen.

(2) Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Genehmigung, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung nach Anlage 1 Nr. 1.4 ThürUVPG). Die Genehmigung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Bei einer unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser sind die Arbeiten einzustellen; die Erschließung ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Heilquellen

§ 51 Staatlich anerkannte Heilquellen

(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wässer, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

(4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Heilbrunnen zuständigen Ministerium und dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium.

§ 52 Heilquellenschutzgebiete

(1) Soweit es der Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 WHG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die auf Grundwasser einwirken oder einwirken können und dadurch den Bestand einer staatlich anerkannten Heilquelle gefährden können. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen treffen. § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

(3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 53 Besondere Pflichten

(1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch, chemisch und physikalisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

Dritter Teil
Anlagen

§ 54 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, unterhalten, betreiben oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde hat dem Anzeigenden den Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. Die endgültige Stilllegung einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Anlage ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instand zu halten, instand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen.

(4) Die Wasserbehörde kann das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem nach Absatz 1 Satz 2 genannten Eingangstermin vorläufig untersagen. Sie kann bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Unterlagen die Frist nach Satz 1 verlängern oder aber das Vorhaben endgültig untersagen, wenn zu besorgen ist, dass Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert werden und dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Wird das Vorhaben nicht untersagt oder werden Anordnungen nicht getroffen, kann das Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. Im Falle einer endgültigen Stilllegung kann die Wasserbehörde dem Betreiber binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 4 Beobachtungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG auferlegen. Anordnungen nach § 84 bleiben unberührt.

(5) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt.

(6) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

(7) Fortgeltende Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können durch die Wasserbehörde den geltenden Bestimmungen angepasst werden.

(8) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG

  1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen,
  2. die an Anlagenkataster nach Absatz 6 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen und Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Anlagenkatasters bestimmen,
  3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung, einschließlich der Sicherheit im Störungsfall, regeln,
  4. nach § 19i Abs. 2 WHG Einzelheiten der Überwachungspflicht; die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung regeln,
  5. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 WHG zu bestellen ist,
  6. bestimmen, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, sowie
  7. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

§ 84 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 55 Anpassung an die Regeln der Technik 07 09

(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1 oder Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b WHG, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Anordnungen treffen.

(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach § 18b WHG an Abwasseranlagen kann über

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a (ThürBO) oder
  3. die Zustimmung im Einzelfall nach § 22 (ThürBO) nachgewiesen werden, wenn der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 7a WHG ergeben, einschließt.

(5) Einleitungen aus Kleinkläranlagen privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 ThürBO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Kleinkläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll.

§ 56 Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c WHG bedürfen der Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Thüringer UVP-Gesetzes zu entsprechen.

(2) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedarf der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 1 Nr. 1.1 ThürUVPG genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 3c UVPG durchzuführen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die wasserwirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(5) Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

Vierter Teil
Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung

Erster Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 57 Abwasser

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der aus Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

(2) Flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden; sie sind in Abfallentsorgungsanlagen zu beseitigen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.

§ 58 Abwasserbeseitigungspflicht 04 09

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren

  1. des angefallenen Schlamms aus Kleinkläranlagen und
  2. des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben.

(2) Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können, soweit anderweitig nichts geregelt ist, bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt

  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das verwertet, versickert oder im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,
  3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung oder beim Gebrauch von Wärmepumpen anfällt,
  4. für Schmutzwasser und Klärschlamm im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, soweit das Schmutzwasser oder der Klärschlamm in dem Betrieb, in dem sie anfallen, verwertet werden,
  5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
  6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  7. auf Antrag durch Entscheidung der Wasserbehörde, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist und Belange der öffentlichen Abwasserbeseitigung dem nicht entgegenstehen; die Antragstellung durch einen Dritten genügt, wenn der Beseitigungspflichtige zustimmt; nach dem zwölften Monat ab dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes ist der Antrag abzulehnen, wenn der Beseitigungspflichtige kein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a veröffentlicht hat

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 7 entfällt die Abwasserbeseitigungs- und Abwasserüberlassungspflicht nicht für den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm.

(4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1, nach § 60 dieses Gesetzes und nach § 21a Abs. 1 WHG oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden.

§ 58a Abwasserbeseitigungskonzept 09

(1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über

  1. vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,
  2. nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,
  3. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter) sowie
  4. Gründe, die eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 rechtfertigen.

Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und § 33a WHG sowie § 25 dieses Gesetzes ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. Die Vorlage gilt als Antrag nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.

(3) Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Absatz 2 gilt mit Ausnahme der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.

(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn

  1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder
  2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht.

§ 59 Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen 09

(1) Das Einleiten oder Einbringen von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Die §§ 4 bis 6 WHG und die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Eine Genehmigung nach den Absatz 1 ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweis im Sinne des § 55 Abs. 4 erbracht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach den Absatz 1 in öffentliche Abwasseranlagen nur einer Anzeige bei der Wasserbehörde bedarf, wenn die Abwasserbehandlungsanlagen den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen. Sie kann für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen eine Anzeigepflicht vorschreiben. Der § 54 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die §§ 118a bis 118g bleiben unberührt.

§ 60 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen 09

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese daraufhin zu überwachen, dass sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielen.

(2) Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist geeignetes Personal zu beschäftigen.

(2a) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).

(2b) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.

(2c) Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 b vom Eigentümer der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und 2b Anordnungen treffen.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  4. dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,
  6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind,
  7. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind. In der Verordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach § 60 Abs. 2 b erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.

Zweiter Abschnitt
Wasserversorgung

§ 61 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung 04 09

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. Grundstücke im Außenbereich,
  2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
  3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Der § 58 Abs. 4 entsprechend.

§ 62 Sparsamer Umgang mit Wasser

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
  2. Einbau von Verbrauchsmessgeräten bei den Abnehmern,
  3. Verwertung von Betriebs- und Niederschlagswasser,
  4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
  5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte sowie
  6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

§ 63 Fernwasserversorgung

Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann auch durch den Bezug von Wasser aus

anderen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) ersetzt oder ergänzt werden, wenn

  1. ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind, eine Nutzung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, die örtlichen Wasservorkommen aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen könnte, und
  2. die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist.

§ 64 Rohwasserbereitstellung

Für die Rückhaltung von Rohwasser in Talsperren für die öffentliche Wasserversorgung sind die Bevorteilten entgeltpflichtig.

§ 65 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle

(1) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 85 Abs. l übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind, an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind. In ihr können auch Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden.

§ 66 Unterrichtung

(1) Die Wasserbehörde kann von dem Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

  1. Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
  2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und - Bedarfs sowie
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 1 unterrichten.

(3) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten
    1. die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie
    2. die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und
  2. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.

Fuenfter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche

Erster Abschnitt
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

§ 67 Herstellung und Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes 09

(1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinien durchgeführt.

(2) Durch die Unterhaltung der Gewässer sind auch das natürliche Erscheinungsbild sowie die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten und zu pflegen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung oder die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die naturnahe Gestaltung des Uferbereiches und die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen. Die Regelungen des Artenschutzes sind zu beachten. Den Belangen des Hochwasserschutzes, der Fischerei, der Energieversorgung, der Erholung und der Schifffahrt ist Rechnung zu tragen.

(3) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die sich nicht in einem naturnahen Zustand befinden, Fristen bestimmen, innerhalb derer die Unterhaltungspflichtigen einen naturnahen Gewässerzustand herbeiführen müssen.

(4) Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Mehraufwendungen sind dem Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage am oder in einem Gewässer obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.

(5) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. Die Gemeinde nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land gewährt den Aufgabenträgern zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs angemessene Finanzzuweisungen. Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen; sie kann auch pauschaliert werden.

§ 68 Unterhaltungspflichtige

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

  1. für Gewässer erster Ordnung dem Land, soweit die Unterhaltung nicht dem Bund obliegt,
  2. für Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.

(2) Zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung können sich die Unterhaltungspflichtigen zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen. Ein Verband kann von Amts wegen durch die obere Wasserbehörde auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung gebildet werden, soweit die Unterhaltung zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden kann.

(3) Die Wasserbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, übertragen.

§ 69 Beseitigungspflicht des Verantwortlichen

Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde den Verantwortlichen zur Beseitigung anhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 70 Ausbaupflicht

(1) Die Wasserbehörde kann den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau eines Gewässers verpflichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen.

(2) Der § 71 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 71 Kostenbeteiligung zugunsten der Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen

(1) Der zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung Verpflichtete kann von den Eigentümern derjenigen Grundstücke oder Anlagen, die die Unterhaltung erschweren oder die durch die Unterhaltung Vorteile haben, eine angemessene Beteiligung an den Kosten zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss verlangen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Inhaber dieses Rechts. Als Vorteil gilt auch die Lage im seitlichen Einzugsgebiet des zu unterhaltenden Gewässers. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß der Erschwernis oder der Grundstücksfläche. Dabei können Flächen unterschiedlich bewertet werden.

(2) Die Gemeinden oder die nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung zur Unterhaltung gegründeten Zweckverbände können die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 durch Satzung nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes regeln; sie können eine Umlegung der Verbandsbeiträge, die sie an Wasser- und Bodenverbände entrichten, vorsehen.

(3) Das Land fördert Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die aus den Verpflichtungen nach den §§ 67 , 70 Abs. 1 oder § 75 Abs. 2 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil.

(4) Die Unterhaltungspflichtigen können nur dann nach § 67 Abs. 3 Satz 3 zur Herstellung eines naturnahen Zustands verpflichtet werden, wenn das Land sich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

§ 72 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung

(1) Der Unternehmer des Ausbaus und der Unterhaltungspflichtige können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaus oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaus anzupassen.

§ 73 Planfeststellung, Plangenehmigung 09

(1) Beim Ausbau eines Gewässers sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dieses nicht möglich ist, auszugleichen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.

(2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 22 Abs. 1 eintreten und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. bei Nachteilen im Sinne des § 22 Abs. 1 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz.

Zweiter Abschnitt
Verpflichtung und Umfang der Unterhaltung von Deichen

§ 74 Unterhaltung der Deiche

(1) Die Unterhaltung der Deiche, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung der Schädlinge.

(3) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen.

(4) Der § 71 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 75 Unterhaltungslast für Deiche 09

(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land.

(2) Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazugehörenden Anlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.

(3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, ist Sache der Eigentümer und Besitzer der durch den Deich geschützten Grundstücke.

(4) Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

§ 76 Entscheidung in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.

§ 77 Besondere Pflichten zum Schutze und zur Unterhaltung der Deiche

(1) Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das

  1. Entfernen der Grasnarbe,
  2. Halten von Geflügel,
  3. Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhütung,
  4. Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen,
  5. Fahren mit Kraftfahrzeugen und Reiten

untersagt. Auf Deichen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) An Deichen bedürfen einer Genehmigung der Wasserbehörde:

  1. der Einbau baulicher Anlagen,
  2. das Verlegen von Leitungen,
  3. das Anlegen von Überfahrten und Wegen,
  4. die Veränderungen am Deichkörper sowie
  5. die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

(4) Der § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt entsprechend.

Sechster Teil
Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz

§ 78 Schutz der oberirdischen Gewässer, der Ufer und der Uferbereiche 09

(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sowie die Uferbereiche sind zu schützen.

(2) Als Uferbereich gilt die an die Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung, in einer Breite von fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung jeweils landseits der Böschungsoberkante. Die Wasserbehörde kann wegen der Breite des Uferbereichs Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante. Im Uferbereich dürfen Bäume und Sträucher außerhalb von Wald nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern, die in der Regel ständig Wasser führen, darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Das Aufbringen, Lagern und Ablagern wassergefährdender Stoffe ist verboten. Für die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln gelten die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Düngemittel dürfen nur nach den Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht werden.

(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutze der Ufer, der Anlagen an einem Ufer sowie der Uferanpflanzungen erlassen.

§ 79 Genehmigung für bauliche Anlagen und Gebäude 09

(1) Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen. Für die Genehmigung nach § 81 gilt Satz 2 nicht.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

(4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz l, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 1 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

§ 80 Überschwemmungsgebiete 09

(1) Die Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

(2) Die Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse über Hochwassergefahren dies erfordern.

(3) Die Wasserbehörde setzt für Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, durch Rechtsverordnung das Überschwemmungsgebiet fest. Bei der Festsetzung sind mindestens die Gebiete zu berücksichtigen, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist.

(4) Auf die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete und Überschwemmungsgebiete finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für das in Arbeitskarten der Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt wird, bis längstens 10. Mai 2012.

(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen Bestimmungen

  1. zur zeitlichen Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln über die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung hinaus,
  2. zum Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen im Uferbereich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 und
  3. zur Lagerung und Ablagerung von nichtauftriebssicheren Gegenständen, abschwemmbaren Stoffen und Materialien, die den Hochwasserabfluss behindern können

enthalten, die mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermeiden oder verringern. § 82 bleibt unberührt.

§ 80a Vorläufige Sicherung; überschwemmungsgefährdete Gebiete 09

(1) Die Wasserbehörde hat Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG, die noch nicht nach § 80 Abs. 3 festgesetzt sind, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Diese Überschwemmungsgebiete gelten als vorläufig gesichert im Sinne von § 31b Abs. 5 WHG.

(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind von der Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen.

§ 81 Genehmigung in Überschwemmungsgebieten 09

(1) In Überschwemmungsgebieten bedürfen

  1. das Umbrechen von Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,
  2. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder die sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen,
  3. die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und
  4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen

der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall

  1. das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,
  5. durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,
  6. Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden und
  7. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

§ 82 Zusätzliche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten 09

Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
  4. zur Sicherung des Hochwasserabflusses,
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

in einer Rechtsverordnung nach § 80 Satz 1 verordnen oder durch Verwaltungsakt anordnen, dass Hindernisse oder bauliche Anlagen beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.

§ 82a Hochwasserschutzpläne; Kooperation in Flussgebietseinheiten 09

(1) Die Wasserbehörde stellt die Hochwasserschutzpläne nach § 31d Abs. 1 WHG auf und aktualisiert diese. Die Hochwasserschutzpläne sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 31d Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.

(2) Die Wasserbehörden arbeiten beim Hochwasserschutz mit anderen Ländern und Staaten in den Flussgebietseinheiten (§ 31 Abs. 2) zusammen; sie stimmen insbesondere die Hochwasserschutzpläne, deren Aktualisierungen sowie die Schutzmaßnahmen aufeinander ab. § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt.

§ 83 Maßnahmen bei wild abfließendem Wasser

(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden.

(3) Im Fall der künstlichen Veränderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen von seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadenersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht, Gefahrenabwehr

§ 84 Gewässeraufsicht 07

(1) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden. Die in Satz 1 genannten Stellen können Maßnahmen auch dann treffen, wenn ansonsten eine andere Stelle nach diesem Gesetz zuständig wäre. Sie haben in diesen Fällen die obere Wasserbehörde unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes und den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes gelten entsprechend.

(4) Soweit von Ablagerungen und Unfallstellen Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verantwortlichen angeordnet werden.

(5) Die Gewässeraufsicht umfasst auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen und der Ausbaumaßnahmen. Soweit nicht auf eine Bauabnahme ganz oder teilweise verzichtet wird, kann die Bauabnahme nach Fertigstellung der Anlage oder nach Beendigung der Ausbaumaßnahme oder von Teilen des jeweiligen Vorhabens durchgeführt werden. Auf eine Bauabnahme kann verzichtet werden, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder die Gewässer nicht zu erwarten ist. Im Fall der Durchführung einer Bauabnahme ist festzustellen, ob die Anlage der Genehmigung, den festgestellten oder genehmigten Plänen entspricht und die Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt sind. Über die Bauabnahme ist ein Abnahmeschein zu erteilen. Soweit auf die Bauabnahme nicht verzichtet wird, darf vor der Bauabnahme die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungsmaßnahmen; die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.

§ 85 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht 07 09

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und der nach § 58 Abs. 1 und 4 Beseitigungspflichtigen sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie die nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 WHG bleibt unberührt.

(2) Vor Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 86 Verwaltungskosten bei Überwachung von Abwassereinleitungen 09

Regelt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid den Umfang der regelmäßigen behördlichen Überwachung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten hiernach.

§ 87 Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen

(1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes gefordert sind. Die Sanierung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d WHG und § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes auszurichten.

(2) Bei Verunreinigungen kann die Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.

(3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 84 und besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung bleiben unberührt.

§ 88 Gewässerschau, Schaukommission 07

(1) Bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 4. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen.

(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 1 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, einer Landwirtschaftsbehörde und

  1. bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
  2. bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde

zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände sowie einem Vertreter des Thüringer Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden.

§ 89 Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Körperschaft, in derem Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen für Sachschaden und Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 90 Gemeindlicher Wasserwehrdienst 09

Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung. In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen.

§ 91 Warn- und Alarmdienst 09

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen einrichten und die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.

Achter Teil
Zwangsrechte, Entschädigung, Ausgleich

Erster Abschnitt
Zwangsrechte

§ 92 Gewässerkundliche Maßnahmen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Durchfluss-, Grundwasser-, Niederschlags- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.

§ 93 Verändern oberirdischer Gewässer

Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.

§ 94 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke

Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden.

§ 95 Durchleiten von Wasser und Abwasser

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, das ober und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser, die dazu dienenden Anlagen und die damit verbundene Unterhaltung zu dulden, wenn dies zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.

§ 96 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest.

(3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 97 Enteignungsrecht

Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.

§ 98 Einschränkende Bestimmungen

(1) Eine Anordnung nach den §§ 92 bis 96 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

(2) Die §§ 92 bis 94 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke und Parkanlagen.

§ 99 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens

(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(3) Der § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

§ 100 Entschädigungspflicht

In den Fällen der §§ 92 bis 95 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

Zweiter Abschnitt
Entschädigung, Ausgleich

§ 101 Entschädigung

(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

(3) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgeltes Land zu überlassen.

(4) Kann aufgrund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf die Entschädigung ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(5) Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt ist.

(6) Wird ein Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten verpflichtet.

(7) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit sechs vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.

§ 102 Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen 09

(1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG ist für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oder bei Anordnungen nach § 112 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an den Nutzungsberechtigten zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(2) Zur Zahlung verpflichtet ist derjenige, der in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 112 Abs. 1 getroffen worden sind, Wasser entnimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Liegen mehrere Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet oder überschneiden sich Schutzgebiete, sind die Wasserentnehmer Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.

(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
  2. durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flächen ausgeglichen werden können oder
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. § 101 Abs. 7 gilt entsprechend. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs regeln, Verfahrensregelungen treffen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der Ämter für Landwirtschaft, der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung, und Näheres zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen.

(6) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden. .

(7) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.

(8) Für Anordnungen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen nach § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend.

Neunter Teil
Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

Erster Abschnitt
Zuständigkeit

§ 103 Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 104 Technische Fachbehörde 07 09

(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,
  2. die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts,
  3. alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,
  4. die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologischbodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
  5. die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,
  6. die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft,
  7. die Überwachung des Zustands und der Benutzung der Gewässer erster Ordnung, der Ufer, der Deiche und der Überschwemmungsgebiete an Gewässern erster Ordnung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht,
  8. die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und
  9. die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.

Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie errichtet und betreibt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. Sie nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche nach Anlage 6 des Gesetzes sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.

§ 105 Zuständige Wasserbehörde 07 09

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasserbehörden haben dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von
    1. Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG und nach § 130 Abs. 2,
    2. Wasservorbehaltsgebieten nach § 52 Abs. 1 sowie nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1,
    3. Planungsgebieten nach § 36a WHG,
    4. Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Abs. 1,
    5. Überschwemmungsgebieten nach § 80 Abs. 3 in Verbindung mit § 82,
    6. Gewässern und Gewässerabschnitten nach § 80 Abs. 2,
  2. die wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG,
  3. die Führung des Verzeichnisses nach § 34 Abs. 1,
    1. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 31 WHG,
    2. Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse, Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken,
    3. Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 11 Abs. 2,
    4. Anordnungen nach § 67 Abs. 3 und Entscheidungen nach § 67 Abs. 4 Satz 3,
    5. Anordnungen von Schutzmaßnahmen nach § 72 Abs. 1,
    6. eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 68 Abs. 3,
    7. Genehmigungen hinsichtlich baulicher Anlagen und Gebäude nach § 79 Abs. 1 sowie die Einvernehmenserteilung nach § 79 Abs. 4 Satz 1, soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind,
  4. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 31 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt,
  5. die Aufsicht über die Stauanlagen nach § 42,
  6. die Genehmigung des Baus, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 56 Abs. 1 und 2 sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis, wenn die Anlage
    1. für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder
    2. für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,
  7. Anordnungen nach § 74 Abs. 3 für die in der Anlage 6 genannten Deiche,
  8. Zulassung von Ausnahmen nach § 77 Abs. 1 und Genehmigungen nach § 77 Abs. 2 für Deiche nach Anlage 6,
  9.  
    1. die Ermittlung und Darstellung von Über schwemmungsgebieten nach § 80a Abs.1 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a Abs. 2,
    2. die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1,
    3. die Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG,
  10. die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 27 Abs. 4 und § 97 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist,
  11. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 24,
  12. die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen,
  13. die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,
  14. die Durchführung von Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren sowie die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach den §§ 118a bis 118g,
  15. das Führen des Wasserbuchs nach § 37 WHG und § 123,
  16. Genehmigungen für Anlagen nach § 19a WHG,
  17. die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse nach § 16 Abs. 2 WHG sowie Feststellungen nach § 129 Abs. 2
  18. den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung,
  19. die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmenserklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die untere Wasserbehörde oder die Landesanstalt für Umwelt und Geologie in diesem Verfahren zu beteiligen wären,
  20. die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31 WHG für Talsperren der Anlage 5 in der Unterhaltungslast des Landes.

Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Wasserbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist das Landesbergamt zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 31 WHG, soweit

  1. ein Gewässer durch das Freilegen grundwasserführender Schichten ausgebaut wird,
  2. der Ausbau mit der Gewinnung von Bodenschätzen verbunden ist und
  3. die Gewinnung der Bodenschätze den Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegt.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2 a die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen, wenn dies für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung zweckmäßig ist. Eine Übertragung ist darüber hinaus zulässig, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(6) Kommt eine Wasserbehörde oder die Landesanstalt für Umwelt und Geologie einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln.

§ 106 (aufgehoben)

§ 107 Sachverständige

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung regeln,
  3. regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat,
  4. bestimmen, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 108 Verwaltungsverfahren

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) nicht beiliegen.

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt öder geändert, so kann die zuständige Behörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(4) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt und unterzeichnet sein. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer Fachkundiger ist.

§ 109Einwendungen privatrechtlicher Natur

Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.

§ 110 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 111 Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 112 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 113 Datenverarbeitung 07

(1) Die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie sind berechtigt, soweit es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. Durchführung der Gewässeraufsicht,
  2. Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- oder Zulassungsverfahren,
  3. Durchführung der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen,
  4. Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts.

Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) Im Übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz unberührt.

(3) Andere als personenbezogene Daten oder sonstige Informationen, die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich sind, haben die Wasserbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie auf Ersuchen einer Bundesbehörde oder der Behörde eines anderen Bundeslandes unentgeltlich an diese zu übermitteln, soweit solche Daten und Informationen vorhanden sind. Der Dienstweg bleibt unberührt.

§ 114 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderungen erhoben hat.

Dritter Abschnitt
Verfahren für die Planfeststellung, Bewilligung und gehobene Erlaubnis

§ 115 Verfahrensvorschriften

(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit folgenden Maßgaben:

  1. Es sind nicht § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7 VwVfG anzuwenden.
  2. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen.
  3. Der Plan ist nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden.
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können.

(2) Für. das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden.

    Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:

    1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
    2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
    3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),
    4. die Frist für den Beginn der Benutzung,
    5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird.
  2. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG.

(3) Für die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.

(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.

Vierter Abschnitt
Andere Verfahren

§ 116Ausgleichsverfahren

Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 24) gilt § 115 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.

§ 117 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete 09

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten während der Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, die Feststellung des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

(2) Enthalten Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Karten, kann die Verkündung dieser Teile auch durch Niederlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Beschlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 130 Abs. 2, § 131 Abs. 2 oder als nach bisherigem Recht festgelegte Hochwassergebiete fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, finden Absatz 1 und Satz 4 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichtigung von definierten Übertragungs- und Auslegungsgrundsätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

§ 118 Beschneiungsanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb bestehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Gestattung den Betrieb noch nicht umfassend regelt. Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach den Sätzen 1 oder 2, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung bereits errichtet ist oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen wurde, muss innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Notwendigkeit von Benutzungsbedingungen und Auflagen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemeinwohls erforderlich ist. § 16 gilt entsprechend. Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneigung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Fuenfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

§ 118a Koordinierung der Verfahren 09

Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a oder 5 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine Indirekteinleitung nach § 59 Abs. 1 verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Erlaubnis oder Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren und der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

§ 118b Antragsunterlagen 09

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen beizufügen

  1. zu Art, Herkunft, Menge und stofflicher Belastung des Abwassers sowie zur Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. zu Roh- und Hilfsstoffen sowie zu sonstigen Stoffen, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. zu dem Ort des Abwasseranfalls und zur Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. zu Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. zu vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
  6. zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine allgemein verständliche nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 118c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung 09

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a hat mindestens Regelungen über

  1. die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,
  2. die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und
  3. die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung

zu enthalten. Die Mindestinhalte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenüberwachung festzulegen.

§ 118d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 118a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 118e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 09

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 118a sowie bei deren Anpassung nach § 118d Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 118d Abs. 2 Satz 1 beabsichtigte Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind

  1. der Inhalt der Entscheidung,
  2. die Gründe, auf denen sie beruht,
  3. die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und
  4. vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1

zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 118f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 09

(1) Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118a erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben kann oder ersucht ein anderer Staat, der von den Auswirkungen erheblich berührt werden kann, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1 unterrichtet wie die beteiligten Landesbehörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Hat der betroffene Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt, ist dessen oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118 e Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Thüringer Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des betroffenen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung auf der Grundlage der übersandten Unterlagen zu dem Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat in der Unterrichtung gleichzeitig darum zu bitten, dass das Vorhaben in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem betroffenen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen Staaten die in § 118 e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich.Sofern sich in dem betroffenen Staat ansässige Personen am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

§ 118g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

Sechster Abschnitt
Entschädigung und Ausgleich

§ 119 Einigung, Festsetzungsbescheid

(1) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zusammen mit dem belastenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 und 3 zu treffen. Im Übrigen gilt für die Höhe der Entschädigung, das Verfahren und den Rechtsweg das Thüringer Enteignungsgesetz entsprechend.

(2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(3) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die zuständige Behörde die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.

(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 120 Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt

  1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
  2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.

§ 121 Rechtsweg

(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.

(2) Die Klage ist zu richten

  1. gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder
  2. gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides.

§ 122 Ausgleich

Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten die §§ 119 bis 121 entsprechend.

Siebenter Abschnitt
Wasserbuch

§ 123 Eintragung in das Wasserbuch

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG vorgeschriebenen Eintragungen einzutragen:

  1. Heilquellenschutzgebiete (§ 52),
  2. besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3),
  3. die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 WHG, § 73),
  4. die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 WHG, § 73),
  5. Zwangsrechte (§§ 92 bis 100).

Erloschene Rechte sind zu löschen.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 124Einsicht

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Auf Antrag sind Auszüge zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Die Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

Achter Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planungen

§§ 125, 126 (aufgehoben)

Zehnter Teil
Straf-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt
Straf- und Bußgeldbestimmungen

§ 127 (aufgehoben)

§ 128 Ordnungswidrigkeiten 09

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,
  2. der Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 54 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 54 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 3 und § 50 Abs. 3, der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,
  3. das Anlagenkataster entgegen § 54 Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt,
  4. die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 37) überschreitet,
  5. (aufgehoben),
  6. eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 46 Abs. 1 Satz 1),
  7. den Bestimmungen des § 47 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
  8. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen (§ 53 Abs. 1 Satz 1),
  9. eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
  10. der Pflicht
    1. zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 oder
    2. zur Beseitigung von Abwasser nach § 58 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  11. entgegen § 59 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  12. der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 60),
  13. entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  14. entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen auf Deichen und den vorgeschriebenen Geländestreifen beiderseits des Deichfußes vornimmt,
  15. ohne Genehmigung die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt,
  16. entgegen § 78 Abs. 2 Satz 4 im Uferbereich Bäume und Sträucher beseitigt,
  17. im Uferbereich eine nach § 78 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
  18. ohne Genehmigung die in § 79 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,
  19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 oder Anordnungen nach § 82 Satz 2 verstößt.
  20. einer Rechtsverordnung nach den §§ 40, 54 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 7, § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 3 oder § 134 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen Verstoßes gegen die Pflichten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
  21. einer Nebenbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,
  22. einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 118 zuwiderhandelt oder der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  23. einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Wasserschutzgebiet nach § 130 Abs. 2 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme nach § 130 Abs. 3zugelassen ist,
  24. in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4 Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder
  25. in einem Heilquellenschutzgebiet nach § 131 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 105 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG.

Zweiter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 129 Alte Rechte und alte Befugnisse

(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund des genannten Wassergesetzes fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Der § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Stehen

Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 130 Trinkwasservorbehalts-, Trinkwasserschutz- und Hochwassergebiete 09

(1) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasservorbehaltsgebiete gelten als Wasservorbehaltsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 gilt auch für die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete, die nicht oder nicht mehr der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Die Wasserbehörde hat Wasserschutzgebiete nach Satz 2 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes daraufhin zu überprüfen, ob ihr Bestand unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG notwendig ist. Die Wasserbehörde hat auch aufgrund eines begründeten Begehrens tätig zu werden. Im Ergebnis sind die Wasserschutzgebiete entweder neu festzulegen oder aufzuheben.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen in den Gebieten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 131 Heilquellenschutz

(1) Die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen bestimmter Handlungen in Gebieten nach Absatz 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 132 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 133 Anhängige Verfahren

(1) Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) § 118 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14. März 1999 gestellt hat. Weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bleiben unberührt.

§ 134 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und zwischenstaatlicher Vereinbarungen 09

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der hierzu im Wasserhaushaltsgesetz ergangenen Regelungsaufträge des Bundes an die Länder erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG), insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen,
  6. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Messmethoden und Messverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, sowie die dazu erforderlichen Verfahren,
  9. die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.

(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen

§ 135 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 136 (In-Kraft-Treten)

.

Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Anlage 1
(zu § 3 Nr. 1) 09
Nr. Gewässer von bis
1 Apfelstädt Ablauf Talsperre Tambach-Dietharz Mündung in Gera
2 Gera mit Wilde Gera und Zahme Gera Pegel Gehlberg, km 16,31 Zusammenfluß der Waldbäche aus dem Gabel- und Löffelbach, km 65,94 Dreibrunnenquelle oberhalb Papierwehr
2 a Gera-Flutmulde Marienthal in der Gemarkung Molsdorf km 31,95 km 31,60
3 Gera-Flutgraben unterhalb Tosbecken Papierwehr Einmündung in Wilde Gera oberhalb Karlstraße
4 Gera unterhalb Einmündung Wilde Gera Mündung in Unstrut
5 Göltzsch Landesgrenze Sachsen bei Einmündung Friesenbach Mündung in Weiße Elster
6 Hasel Einmündung der Lauter in Suhl Mündung in Werra
7 Helbe-Steingraben-Lache unterhalb staatliches Helbewehr Mündung in Unstrut
8 Helme Straßenbrücke Limlingerode-Steinrode II Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Mönchpfiffel Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt westlich Talsperre Kelbra Mündung in Unstrut
9 Helmeumfluter Abzweig Helme nordöstlich Kalbsrieth Mündung Helme westlich Kalbsrieth
10 Hörsel Autobahnbrücke A4 nördlich Leina Mündung in Werra
10 a Hörsel-Umfluter Fröttstädt km 32,75 km 3_2,65
11 Ilm Zusammenfluß Lengwitz und Freibach Mündung in Saale
12 Ilm-Haderlache Abzweig Ilm südlich Wickerstedt Mündung in Ilm
13 Lauter Zusammenfluß Goldene Lauter/Lange Lauter Mündung in Hasel
14 Leine Einmündung der Line Landesgrenze westlich Kirchgandern
15 Lichte Ablauf Talsperre Leibis Mündung in Schwarza
l6 Loquitz Landesgrenze zum Freistaat Bayern südlich Probstzella Mündung in Saale
17 Nesse Einmündung Wilder Graben Mündung in Hörsel
18 Ohra Ablauf Talsperre Ohra Mündung in Apfelstädt
19 Pleiße Landesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich Ponitz Landesgrenze zum Freistaat Sachsen nordöstlich Haselbach
20 Saale einschließlich Altarme in den Ortslagen Kahla, Orlamünde, Weißen und Lachen in den Ortslagen Rudolstadt, Saalfeld halbseitig rechts Landesgrenze zum Freistaat Bayern Mündung Tannenbach Landesgrenze zum Freistaat Bayern oberhalb Mündung Selbitz
    Landesgrenze zum Freistaat Bayern unterhalb Mündung Selbitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Großheringen
21 Schleuse Ablauf Talsperre Schönbrunn Mündung in Werra
  Schmalkalde Zusammenfluß Kaltes Wasser/Ebersbach in Kleinschmalkalden Mündung in Werra
23 Schwarza Ablauf Talsperre Scheibe-Alsbach Mündung in Saale
24 Steinach Einmündung Alte Mutter Landesgrenze zum Freistaat Bayern südlich Mupperg
24a Steinach-Altarme Verteilerbauwerk unterhalb Unterlind Wiedereinbindung in Steinach oberhalb Heubisch
Sohlschwelle unterhalb Pegel Mupperg Wiedereinbindung in Steinach unterhalb Mupperg
24b Steinachflutmulde Flutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind (einschl. Forellenbach im Bereich Flutmulde) Mündung in Steinach zwischen Ober- und Unterlind
25 Ulster Landesgrenze zu Hessen südlich Motzlar Landesgrenze zu Hessen nördlich Unterbreizbach
26 Unstruteinschließlich Altarme inden Gemarkungen Artern, Roßleben, Bottendorf, Schönewerda, Ritteburg, Bretleben, Etzleben, Scherndorf, Wenigensömmern, Sömmerda, Schallenburg, Wundersleben, Henschleben, Schwerstedt, Gebesee, Bollstedt, Vehra/Straußfurt Quelle Landesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben
27 Unstrut-Flutkanal Abzweig Unstrut bei Bretleben Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich Roßleben
28 Unstrut-Umfluter Abzweig Unstrut in Mühlhausen Mündung in Unstrut
29 Unstrut-Flutmulden Sachsenburg, Schönewerda und Herbsleben  
29a Unstrut-Durchfluter Abzweig Unstrut 280 m oberhalb StraßenbrückeHerbsleben-Bad Tennstedt Mündung in Unstrut
30 Unstrut-Lossa Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut
31 Alte Unstrut einschließlich der Abschläge Ober- und Untermühle Schleuse Thamsbrück Mündung in Unstrut
32 Waldbach Auslauf Wisentastollen Mündung in Weida
33 Weida Landesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich Leitlitz Mündung in Weiße Elster
34 Weiße Elster einschließlich Altarme in den Ortslagen Bad Köstritz, Gera-Stublach, Caaschwitz Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bei Bahnbrücke am Nelkenstein bei Cossengrün Landesgrenze zum Freistaat Sachsen

200 m unterhalb Bahnbrücke

Landesgrenze zum Freistaat Sachsen nördlich Elsterberg Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Krossen
35 Werra Quelle oberhalb Flößteich-Sophienau Landesgrenze zu Hessen südlich Dankmarshausen Landesgrenze zu Hessen nordwestlich Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39 Landesgrenze zu Hessen, km 10,92
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen südöstlich Großburschla, km 12,58 Landesgrenze zu Hessen, km 13,13
Landesgrenze zu Hessen südlich Großburschla, km 13,13 Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86 Landesgrenze zu Hessen westlich Altenburschla, km 16,61
halbseitig rechts Landesgrenze zu Hessen südlich Wahlhausen, km 49,78 Landesgrenze zu Hessen nördlich Lindewerra, km 56,13
36 Werra-Flutmulde Hildburghausen Schloßpark in Hildburghausen (einschließlich Wallrabser Werra im Bereich Flutmulde) Einmündung in Werra unterhalb Friederich Rückert-Straße in Hildburghausen
Werra-Flutmulde Meiningen Volkshausplatz in Meiningen Einmündung in Werra oberhalb Eselsbrücke in Meiningen
37 Wipper einschließlich Altarme Gemarkung Kannawurf, Kindelbrück und Großfurra Abzweig Flutgraben in Worbis Mündung in Unstrut
38 Zorge Landesgrenze zu Niedersachsen nordwestlich Ellrich Mündung in Helme 1

.

Einzugsgebiet und Flussgebietseinheiten Thüringen Anlage 2
(zu § 31 Abs. 3 Satz 2)

.

Bewirtschaftungspläne  Anlage 3
(zu § 32 Abs. 4 Satz 2)

Die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten enthalten folgende Angaben:

1. Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt ein:
1.1 bei oberirdischen Gewässern:
  • die Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
  • die Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet und
  • die Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen,
1.2 bei Grundwasser die Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
2. eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, einschließlich
  • der Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen,
  • der Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung,
  • der Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Gewässers, einschließlich Entnahmen und
  • der Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer;
3. die Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 4;
4. eine Karte der Überwachungsnetze und die Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in Form einer Karte für den Zustand
  • der oberirdischen Gewässer (ökologisch und chemisch),
  • des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig) und
  • der Schutzgebiete;
5. eine Liste der Umweltziele nach den §§ 25a und 25b WHG für oberirdische Gewässer, nach § 33a WHG für Grundwasser und für Schutzgebiete nach Anlage 4, insbesondere einschließlich der Ermittlung der Fälle, in denen die Fristen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG verlängert und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG festgelegt wurden, sowie Angaben zu den Gründen für die Fristverlängerungen und die Ausnahmen;
6. eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs nach Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/ 60/EG;
7. eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG einschließlich der Angaben dazu, wie die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG durch diese Programme zu erreichen sind sowie
7.1 eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften,
7.2 einen Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG,
7.3 eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen an den Schutz von Gewässern, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
7.4 eine Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser sowie den Aufstau von oberirdischen Gewässern einschließlich der Bezugnahme auf das Wasserbuch und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen von diesen Begrenzungen gemacht worden sind,
7.5 eine Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers,
7.6 die Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser genehmigt worden sind,
7.7 eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Sinne des § 25a Abs. 3 Satz 2 WHG ergriffen worden sind,
7.8 eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Gewässerverunreinigungen,
7.9 eine Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die festgelegten Ziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG nicht erreichen dürften,
7.10 Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen und
7.11 Einzelheiten zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer einschließlich der Feststellung, welche direkten oder indirekten Auswirkungen diese Maßnahmen auf die oberirdischen Gewässer haben;
8. ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach § 33, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. eine Liste aller zuständigen Behörden mit Name und Anschrift, Namen der wichtigsten Gewässer in der Flussgebietseinheit einschließlich exakter Beschreibung der Grenzlinien, dem rechtlichen Status, der Beschreibung der Zuständigkeit, einer Liste anderer Behörden, wenn für diese bei der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten Tätigkeiten koordiniert werden, ein schließlich einer Zusammenfassung der im Rahmen dieser Koordination aufgenommenen institutionellen Beziehungen und einer Darstellung der internationalen Beziehungen;
11. die Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen nach § 33, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 und der aktuellen Überwachungsdaten, die nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erhoben worden sind.
Alle nach § 32 Abs. 4 Satz 4 aktualisierten Bewirtschaftungspläne enthalten zusätzlich folgende Angaben:
12. eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen der Fristverlängerungen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG sowie der Festlegungen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG;
13. eine Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und gegebenenfalls eine Begründung, für das Nichterreichen eines Bewirtschaftungsziels;
14. eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
15. eine Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für Wasserkörper verabschiedet wurden, die die festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG nicht erreichen dürften.

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  Schutzgebiete nach § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 sind Anlage 4
(zu § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2)
  1. Wasserschutzgebiete nach § 28 und Wasservorbehaltsgebiete nach § 29 sowie Heilquellenschutzgebiete nach § 52,
  2. Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden,
  3. Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung als Badegewässer eingestuft sind,
  4. nährstoffsensible Gebiete, einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die in der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden und
  5. Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen wurden.

Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.

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Verzeichnis der Talsperren des Landes Anlage 5
(zu § 67 Abs. 5) 09


Lfd. Nr. Registernummer Talsperre   Lfd. Nr. Registernummer Talsperre
1 002 Schiedungen 29 107 Böhlitz
2 003 Pörmitzteich 30 108 Grimmelbach
3 004/004.1 Cumbach I und II 31 109 Dockenteich
4 005 Steinermühlenteich 32 110 Bremsnitz
5 008 Gießübel 33 111 Seifersdorf
6 025 Greiz-Aubachtal 34 112 Lothra
7 037 Neunhofen 35 115 Heßberg/Weitersroda
8 038 Reinhardtsbrunn 36 118 Weidig/Jüchsen
9 046 Alsmannsdorf 37 121 Külzenteich
10 051 Weltwitz 38 122 Koseltal
11 063 Heichelheim 38 123 Rottenbach
12 065 Loßnitz 39 132 Kirchnerbach
13 069 Kromsdorf 40 134 Pohlen
14 071 Oberlemnitz 41 136 Nerkewitz
15 077 Brahmenau 42 138 Blintendorf
16 082 Waltersdorf 43 144 Kirchremda
17 084 Letzendorf 44 148 Schöna
18 085 Pfotenbach 45 150 Hellingen I und II
19 088 Möckern 46 151 Tanna/Frankendorf
20 092 Hirschbach 48 158 Gera-Türkengraben I und II
21 093 Spielmes 49 163 Heubach
22 095 Blankenburg 50 164 Ottmannsdorf
23 098 Oberböhmsdorf 51 167 Gebersdorf
24 099 Elsterschänke 52 177 Mockzig
25 101 Mönchgrün/Floßbach 53 181 Weira
26 102 Wittchendorf 54 182 Quaschwitz
27 103 Zoppoten 55 183 Gahma
28 105 Neuer Teich 56 188 Niedertrebra

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Verzeichnis der Deiche und Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungslast des Landes  Anlage 6
(zu § 75 Abs. 1) 09
Nr. Gewässer von bis Lage
1 Apfelstädt Einmündung Mühlgraben Ingersleben, km 1,90 100 m oberhalb Steg Ingersleben, km 2,88 links
2 Gera Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen rechts
Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen links
Bahnbrücke Erfurt-Gispersleben Mühlweg Erfurt-Gispersleben rechts
Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke Schmiedestraße, Erfurt-Bischleben links
Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke "Auf der Gebind", Erfurt-Bischleben rechts
Mündung Rhodaer Bach in Erfurt-Möbisburg Molsdorfer Hang, Flur "Im Höfchen" rechts
Molsdorf (einschließlich Ortslage) 150 m unterstrom Brücke Bundesautobahn 4 links
2 a Mahlgera Mündung Gera, Ortslage Gebesee Mündung Jordan, Ortslage Ringleben links
Geradeich Ortslage Ringleben Mündung Jordan, Ortslage Ringleben rechts
2 b Jordan Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom links
Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom rechts
3 Helbe- Steingraben- Lache Mündung in die Unstrut, km 0,0 150 m oberhalb Straßenbrückettenhausen, km 9,20 rechts
Mündung in die Unstrut, km 0,0 3. unterhalb Straßenbrücke Ottenhausen, km 8,60 links
4 Helme Mündung Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt rechts
Mündung Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt links
Aumühle Ortslage Sundhausen rechts
Aumühle Ortslage Sundhausen links
4 a Helmeumfluter Mündung Helme Abzweig von Helme nordöstlich der Ortslage Kalbsrieth rechts
Mündung Helme Abzweig von Helme nordöstlich der Ortslage Kalbsrieth links
5 Hörsel 150 m unterhalb Schloßbrücke in Stedtfeld 140 m oberhalb Straßenbrücke Ortsumgehung Stedtfeld - östlich links
400 m oberhalb Straßenbrücke Ortsumgehung Stedtfeld - östlich Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach links
Fußgänger Ortsausgang Eisenach Richtung Stedtfeld Einmündung Mühlgraben in Eisenach links
255 m unterhalb Schloßbrücke in Stedtfeld Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach Richtung Stedtfeld Pumpstation WV in Stedtfeld (Oberlandstraße) Brücke Kasseler Straße in Eisenach rechts
Brücke Karolinenstraße in Eisenach 250 m unterhalb Brücke Karolinenstraße in Eisenach rechts
Geländeanschluß 660 m unterhalb Straßenbrücke in Kälberfeld 195 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Anschluß an Bahndamm Strecke Erfurt Eisenach links
Geländeanschluß 615 m unterhalb Straßenbrücke in Kälberfeld 370 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Geländeanschluß Kirchstieg rechts
100 m unterhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda 280 m oberhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda mit Anschluss an Gelände links
70 m unterhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda Anschluss an den Bahndamm in Wutha-Farnroda rechts
Hörsel-Umfluter Fröttstädt, km 32,63 Straßenbrücke Fröttstädt, Fluß km 32,16 links
6 Ilm südliche Ortslage Stadtilm Wehr Domal Stadtilm rechts
7 Leine Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen Ortseingang Arenshausen links
Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen Pegelbrücke Arenshausen rechts
Einmündung Ritterbach 150 m unterhalb Fußgängersteg Stephansgasse Wingerode links
8 Pleiße Nördlich Schulgelände Treben 80 m oberhalb Straßenbrücke B 93 in Treben links
Ringdeich Treben an der Straßenbrücke B 93 rechts
Mündung Moorbach in Gößnitz Straßenbrücke B 93 in Gößnitz links
Ende der Bebauung Genossenschaftsstraße in Gößnitz August-Bebel-Straße in Gößnitz rechts
Pegel Gößnitz Mündung Meerchen Bahnbrücke Kauritz oberhalb Gößnitz rechts
9 Saale 0,6 km oberhalb Saalebrücke in Rothenstein-Oelknitz Saalebrücke in Rothenstein rechts
Bahndurchlaß Löschtalgraben in Rothenstein 0,4 km unterhalb Bahndurchlaß links
Rückstaudeich in Jena 1,1 km unterhalb der Griesbrücke 0,4 km unterhalb Bahndurchlaß links
10 Schleuse Straßenbrücke Rappelsdorf Einmündung Mühlgraben in die Schleuse in Rappelsdorf links
11 Steinach Brücke unterhalb Unterlind (unterhalb Verteilerbauwerk) Geländeanschluß rechts
Flutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind Schwimmbad Sonneberg-Oberlind rechts
Gefeller Straße in Sonneberg-Oberlind an die Steinach unterhalb Sonneberg-Oberlind rechts
Gefeller Straße in Sonneberg-Oberlind an die Steinach oberhalb Unterlind links
1. Absturz oberhalb der Rottmaer Straße in Sonneberg-Oberlind 2. Absturz oberhalb der Rottmaer Straße in Sonneberg-Oberlind links
12 Ulster 600 m unterhalb der Straßenbrücke in Buttlar 100 m unterhalb der Straßenbrücke in Buttlar rechts
Einmündung Mosa in Ulster in Pferdsdorf Straßenbrücke Räsa rechts
13 Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Leubingen rechts
Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Riethgen links
Einmündung Schwarzburger Helbe nördlich Ortslage Leubingen links
Ortslage Leubingen Einmündung Pröse bei Straußfurt links
Ortslage Leubingen 0,54 km oberhalb Auslaufbauwerk Sömmerda rechts
nordöstlich Ortslage Schallenburg B 4 Brücke Ortslage Straußfurt rechts
westlich Ortslage Henschleben Ortslage Herbsleben links
Einmündung Gera Ortslage Herbsleben rechts
750 m unterhalb der Straßenbrücke B 84 Einmündung Unstrut-Umfluter links
750 m unterhalb der Straßenbrücke B 84 Einmündung Unstrut-Umfluter rechts
13a Alte Unstrut Abschlagsbauwerk Obermühle Thamsbrück Wehr Thamsbrück beidseitig
13b Notter
Seebach
Felchtaer Bach
Suthbach
Salza
A-Graben Schallenburg
Seelache
Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände beidseitig
13c Schmale Unstrut Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links
13d Schwarzburger Helbe Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links
13e Öde Mündung in die Unstrut Bundesstraße 4 in Straußfurt links
14 Unstrut-Flutkanal Landesgrenze Sachsen-Anhalt Einlaufbauwerk Bretleben links
Landesgrenze Sachsen-Anhalt Einlaufbauwerk Bretleben rechts
14a Helderbach
Mühlgraben
Bretleben- Gehofen
Mühlgraben
Nausitz
Langerodaer
Bach
Wiehescher
Bach
Mündung Unstrut-Flutkanal Deich auslaufend im Gelände beidseitig
15 Unstrut-Lossa Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut links
Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut rechts
16 Weida Einmündung in Weiße Elster 0,4 km oberhalb Einmündung links
17 Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Tauchlitz-Silbitz Straßenbrücke Silbitz Bahndamm rechts
Ortslage Caaschwitz Bahndamm Bad Köstritz links
Mündung des Mühlgrabens Wehr Bad Köstritz links
Ortsanbindung Pohlitz Bahnbrücke Gera rechts
B 7 Brücke Bad Kostritz Siedlung Kupferhammer links
Mühlgrabenabschlag oberhalb Cubabrücke Gera Untermhäuser Brücke Gera rechts
Cubabrücke Gera Untermhäuser Brücke Gera links
oberhalb Untermhäuser Brücke Gera 190 m unterhalb Heinrichsbrücke Gera rechts
Heinrichsbrücke An der Spielwiese Gera 200 m oberhalb Heinrichsbrücke Gera links
Sportplatz Gera-Debschitz Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechts
Bahnbrücke Gera-Zwötzen Salzstraße Gera-Zwötzen beidseitig
Eichwald Straßenbrücke Meilitz links
Straßenbrücke Gera-Liebschwitz Straßenbrücke Meilitz rechts
0,4 km unterhalb Einmündung Weida Einmündung Weida links
Ortsverbindungsstraße Meilitz Bahnbrücke Wünschendorf rechts
0,2 km unterhalb Freiheitsbrücke Greiz Freiheitsbrücke Greiz links
600 m unterhalb Freiheitsbrücke Greiz Freiheitsbrücke Greiz rechts
Freiheitsbrücke Greiz 50 m oberhalb Friedensbrücke Greiz rechts
Parkplatzeinfahrt oberhalb Friedensbrücke Greiz Mylauer Straße Greiz links
Steilhang zur Eichleite Liebigbrücke Greiz-Dölau links
Straßenbrücke B 92 in Greiz-Rothental Liebigbrücke Greiz-Dölau rechts
17a Stübnitzbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz - Bad Köstritz beidseitig
17b Erlbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz - Bad Köstritz beidseitig
18 Werra Brücke Ortslage Wartha Geländeanschluß Straße Wartha-Herleshausen links
Schafwerra in Breitungen Anschluß an das Gelände ehem. Heizkraftwerk (unterhalb Sportplatz) in Breitungen links
Geländeanschluß oberhalb Siel Märzewiese in Breitungen 22 m unterhalb Siel Märzewiese in Breitungen rechts
130 m unterhalb Siel Märzewiese in Breitungen 115 m oberhalb Straßenbrücke Frauenbreitungen rechts
Straßenbrücke Frauenbreitungen Ehemalige Rohrbrücke oberhalb Abwurfbauwerk in Breitungen rechts
Landsberger Straße in Meiningen_ Eselsbrücke in Meiningen links
280 m unterhalb Eselsbrücke in Meiningen Geländeanschluß im Bereich Fischteiche links
VfL Sportplatz in Meiningen zur Werra rechts
120 m oberhalb Eselsbrücke in Meiningen Einmündung Helba in die Werra rechts
Hochwasserschutz in Belrieth Geländeanschluß unterhalb Belrieth (Bahnkörper) rechts
Einmündung Hofteichwasser in die Werra in Belrieth Einlauf Durchlaß Hofteichwasser in Belrieth rechts
Straßenbrücke in 106 m Iltenbergstraße Themar unterhalb Finkemühle in Heßburg Geländeanschluß B 89 in Themar Fußgängerbrücke 250 m
oberhalb Coburger Straße in Hildburghausen
rechts
links
19 Wipper Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 85 Kindelbrück, km 7,18 links
Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 85 Kindelbrück, km 7,18 rechts
Brücke Fasanerie Sondershausen Wehr Kali AG Sondershausen rechts
Brücke Krankenhaus Sondershausen Tierheim Sondershausen zwischen ehemaligem Kalischacht 5 und 6 links
Wehr Kali AG Sollstedt Brücke Ortsausgang Wülfingerode links
Wehr Kali AG Sollstedt Brücke Ortsausgang Wülfingerode. rechts
Ortsausgang Wülfingerode auslaufender Anschlußdeich rechts
Ortseingang Wipperdorf (Brückenstraße) Ortsausgang Wipperdorf (Straßenbrücke B 80) links
unterhalb Ortslage Wolkramshausen km 48,60 Straßenbrücke Wolkramshausen- Werther rechts
Abzweig Mühlgraben Berka Bahnbrücke Berka rechts
20 Zorge Mündung in Helme Ortslage Windehausen links
Mündung in Helme Ortslage Windehausen rechts
ENDE

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