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Kieserlass - Wasserrechtliche Anforderungen, die sich aus der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) für die Zulassung von Abbauvorhaben im Grundwasserbereich sowie von Verfüllungen oder Teilverfüllungen von Restlöchern im Grundwasserbereich mit Fremdstoffen ergeben
- Thüringen -
Vom 17. November 2000
(ThürStAnz. 2000 S. 2648)
In Thüringen kommt der Kiesgewinnung im Tagebau große Bedeutung zu. Besonders im Bereich der Unstrutaue im Raum Artern, in der Goldenen Aue bei Nordhausen, der Tiefenrinne nördlich der Stadt Erfurt, im Bereich der Werra im Raum Immelborn sowie der Saale bei Saalfeld/Rudolstadt wurde und wird Abbau betrieben oder sind Lagerstätten vorhanden, bei denen unter Umständen der Abbau vorgesehen ist.
In der Vergangenheit wurden die im Ergebnis der Abbautätigkeit entstandenen Restlöcher entweder verfüllt, teilverfüllt oder als offenes Gewässer profiliert. Zur Verfüllung wurde in der Regel standortfremder Erdaushub verwendet, dessen Eignung durch allgemeine Kriterien der zulassenden Behörde bestimmt wurde. Bei Erdaushubmassen von größeren Baustellen wurde zum Nachweis der Geeignetheit teilweise auch eine Analyse auf die Inhaltstoffe gemäß Zuordnungswert Z0 der technischen Regeln der LAGa " Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen" gefordert.
In der behördlichen Praxis hat sich nun die Frage ergeben, welche materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen sich aus der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe ( Grundwasserverordnung) vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) bezüglich der Verfüllung von Kiesseen sowie Verfüllungen oder Teilverfüllungen im Zuge von Abbauvorhaben im Grundwasserbereich mit standortfremdem Erdaushub (Abfälle zur Verwertung) ergeben.
Für die Abbauunternehmen ist diese Fragestellung ebenfalls bedeutsam, da sie ihre unternehmerischen Planungen darauf einstellen müssen und entsprechende Antragsunterlagen beizubringen haben.
Die nachfolgenden Ausführungen zu "Kiesseen" gelten auch für andere Abbauvorhaben im Grundwasserbereich sowie für die Verfüllung oder Teilverfüllung von Restlöchern im Grundwasserbereich.
Anliegen der Grundwasserverordnung
Zielrichtung der Grundwasserverordnung ist die wirksame Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe. Sie regelt, wie die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) zum Schutz des Grundwassers auf die Einleitungen oder den sonstigen Eintrag bestimmter gefährlicher Stoffe anzuwenden ist. Die Grundwasserverordnung dient im Bereich des Wasserrechtes weitgehend der Verdeutlichung oder Interpretation der rahmenrechtlichen Regelungen insbesondere der §§ 3, 34, 19a ff., 19g ff. WHG (Bundesrats-DR. 108/97 Anlass und Zielsetzung der Verordnung). Neue Erlaubnispflichten konnte und wollte der Verordnungsgeber nicht festlegen. Gleichwohl erlangt die Grundwasserverordnung eine hohe Bedeutung im wasserrechtlichen Vollzug, da sie hinsichtlich der Stoffe der Listen I und II den Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden konkretisiert und einschränkt. Die Grundwasserverordnung konkretisiert den Besorgnisgrundsatz des § 34 WHG insoweit, dass mindestens im Hinblick auf die Stoffe der Liste I und II eine Gewässerverunreinigung geradezu ausgeräumt sein muss. Zwar ergibt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass an den Besorgnisgrundsatz des § 34 WHG strenge Anforderungen zu stellen sind, den Untersuchungsumfang legte jedoch die jeweilige Behörde entsprechend dem konkreten Einzelfall fest.
Die Grundwasserverordnung verpflichtet nun die Behörde, bei den beabsichtigten Maßnahmen, hier das Verfüllen oder Teilverfüllen von Kiesseen, das Vorhandensein der Stoffe der Liste I und II zu prüfen und im Bescheid die zulässigen Konzentrationen festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Stoffe der Liste I grundsätzlich von einer Null-Emission auszugehen ist. Das bedeutet auch, dass hinsichtlich der Stoffe der Liste I bei bestimmten Benutzungen keine Besorgnis jeglichen Eintrags derartiger Stoffe in das Grundwasser bestehen darf. Der Besorgnisgrundsatz des § 34 Abs. 2 WHG wird somit dahingehend konkretisiert, dass auch der Eintrag derartiger Stoffe nicht zu besorgen sein darf. Es stellt sich für die Vollzugsbehörden das Problem, dass die Grundwasserverordnung in der Liste I und II Stoffe und Stoffgruppen sowie Stoffverbindungen enthält, die nicht konkret aufgezählt sind.
(Stand: 27.06.2018)
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