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Regelwerk; Wasser EU, Th

ThürVwVWAB - Thüringer Verwaltungsvorschrift zum Wasserbuch
- Thüringen -

Vom 10. Dezember 2008
(StAnz. Nr. 4 vom 26.01.2009 S. 200; 29.11.2018 S. 1644aufgehoben)
Gl.-Nr.: 520-2



Zur aktuellen Fassung

Zur Durchführung des § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I. S. 666), und des § 123 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Nr. 15 ThürWG in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:

1 Anlegen des Wasserbuches

Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt. Dies erfolgt durch die Zuordnung der Rechtsverhältnisse zu den Gewässern. Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern und den Wasserbuchakten.

1.1 Wasserbuchblatt

Das Wasserbuchblatt wird digital geführt und gesichert.

Die Eintragung in das digitale Wasserbuch erfolgt grundsätzlich durch die obere Wasserbehörde. Zur Verfahrensbeschleunigung ist für die unteren Wasserbehörden zum Eintrag der durch sie selbst getroffenen Entscheidungen ein schreibender Zugriff auf das digitale Wasserbuch einzurichten. Die Einträge der unteren Wasserbehörden werden bis zur Bestätigung durch die obere Wasserbehörde als "Eintragungsentwurf" gekennzeichnet.

Die Datensätze sind zur Kennzeichnung mit einer eindeutigen Wasserbuchblattnummer zu versehen. Zu jedem Datensatz soll eine Kopie des dazugehörigen Dokumentes der Entscheidung oder Rechtsverordnung in elektronischer Form abgespeichert werden. Die Wasserbehörden stellen sicher, dass bereits in elektronischer Form vorliegende Dokumente für die Übernahme in das Wasserbuch verfügbar gemacht werden.

Ein durch den Bearbeiter unterschriebener Ausdruck des Wasserbuchblattes ist in der Wasserbuchakte aufzubewahren.

Der Zugriff auf die digitalen Wasserbuchblätter kann getrennt nach Einzugsgebiet, Gewässer, Kreis, Gemeinde, Name des Rechtsinhabers und Art des Rechts erfolgen.

Die Eintragung auf einem Wasserbuchblatt umfasst die Darstellung der wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnisse für:

1.1.1 Grund- und Oberflächenwasser

  1. Erlaubnisse (§ 7 WHG), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, das heißt solche, die für drei Jahre und mehr erteilt werden, und Bewilligungen (§ 8 WHG).
    Nicht eingetragen werden Erlaubnisse zum Einleiten von gereinigtem häuslichem Abwasser über Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser, die auf längstens 10 Jahre befristet sind.
  2. Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren (§ 31 WHG in Verbindung mit § 73 ThürWG),
  3. besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3 ThürWG),
  4. Zwangsrechte (§§ 92 bis 96 ThürWG),
  5. alte Rechte und Befugnisse (§ 16 WHG in Verbindung mit § 129 ThürWG),
  6. öffentlich-rechtliche Verträge (§ 54 ThürVwVfG), soweit sie anstelle von Entscheidungen nach a) bis e) abgeschlossen wurden.

Die Angaben sind entsprechend Anlage 1 zu erfassen, soweit sie Inhalt der jeweiligen Entscheidung sind.

1.1.2 Gebiete

  1. Wasserschutzgebiete (§ 19 WHG in Verbindung mit § 28 ThürWG),
  2. Heilquellenschutzgebiete (§ 52 ThürWG),
  3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b WHG in Verbindung mit § 80 ThürWG),
  4. überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c WHG).

Die Angaben sind entsprechend Anlage 2 zu erfassen, soweit sie Inhalt der jeweiligen Entscheidung sind.

1.1.3 Gebündelte Entscheidungen

Sind in einem Verwaltungsakt oder einer Rechtsverordnung mehrere der oben genannten Rechtsverhältnisse geregelt, werden gesonderte Wasserbuchblätter für jedes einzelne Rechtsverhältnis angelegt. Dabei hat ein Querverweis auf die jeweils anderen Wasserbuchblätter zu erfolgen.

Werden durch Allgemeinverfügung mehrere Rechtsverhältnisse gleichzeitig geändert, so sind auch alle davon betroffenen Wasserbuchblätter zu ändern.
Die Erfassung der Angaben richtet sich je nach Art der gebündelten Entscheidung nach Anlage 1 oder Anlage 2.

1.1.4 Bekanntgabe

Nimmt die Wasserbehörde eine Eintragung in das Wasserbuchblatt vor, ist dies demjenigen als Abdruck des Wasserbuchblattes bekannt zu geben, dessen Recht oder Befugnis die Eintragung betrifft. Entsprechend ist bei Löschungen oder Berichtigungen zu verfahren.

Auf die digitalen Wasserbuchblätter haben die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde lesenden Zugriff. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

1.2 Wasserbuchakte

Zu jedem Wasserbuchblatt ist eine Wasserbuchakte zu führen.

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