Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Wasser EU, Th |
ThürVwVWAB - Thüringer Verwaltungsvorschrift zum Wasserbuch
- Thüringen -
Vom 29. Novermber 2018
(ThürStAnz Nr. 51 vom 17.12.2018 S. 1644; aufgehoben)
Archiv: 2008
Zur Durchführung des § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), und des § 123 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Nr. 16 ThürWG in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:
1 Anlegen des Wasserbuches
Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt. Dies erfolgt durch die Zuordnung der Rechtsverhältnisse zu den Gewässern. Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern und den Wasserbuchakten.
1.1 Wasserbuchblatt
Das Wasserbuchblatt wird digital geführt und gesichert.
Die Eintragung in das digitale Wasserbuch erfolgt grundsätzlich durch die obere Wasserbehörde. Zur Verfahrensbeschleunigung ist für die unteren Wasserbehörden zum Eintrag der durch sie selbst getroffenen Entscheidungen ein schreibender Zugriff auf das digitale Wasserbuch einzurichten. Die Einträge der unteren Wasserbehörden werden bis zur Bestätigung durch die obere Wasserbehörde als "Eintragungsentwurf" gekennzeichnet.
Die Datensätze sind zur Kennzeichnung mit einer eindeutigen Wasserbuchblattnummer zu versehen. Zu jedem Datensatz soll eine Kopie des dazugehörigen Dokumentes der Entscheidung oder Rechtsverordnung in elektronischer Form abgespeichert werden. Die Wasserbehörden stellen sicher, dass bereits in elektronischer Form vorliegende Dokumente für die Übernahme in das Wasserbuch verfügbar gemacht werden.
Ein durch den Bearbeiter unterschriebener Ausdruck des Wasserbuchblattes ist in der Wasserbuchakte aufzubewahren.
Der Zugriff auf die digitalen Wasserbuchblätter kann getrennt nach Einzugsgebiet, Gewässer, Kreis, Gemeinde, Name des Rechtsinhabers und Art des Rechts erfolgen.
Die Eintragung auf einem Wasserbuchblatt umfasst die Darstellung der wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnisse für:
1.1.1 Grund- und Oberflächenwasser
Die Angaben sind entsprechend Anlage 1 zu erfassen, soweit sie Inhalt der jeweiligen Entscheidung sind.
1.1.2 Gebiete
Die Angaben sind entsprechend Anlage 2 zu erfassen, soweit sie Inhalt der jeweiligen Entscheidung sind.
1.1.3 Gebündelte Entscheidungen
Sind in einem Verwaltungsakt oder einer Rechtsverordnung mehrere der oben genannten Rechtsverhältnisse geregelt, werden gesonderte Wasserbuchblätter für jedes einzelne Rechtsverhältnis angelegt. Dabei hat ein Querverweis auf die jeweils anderen Wasserbuchblätter zu erfolgen.
Werden durch Allgemeinverfügung mehrere Rechtsverhältnisse gleichzeitig geändert, so sind auch alle davon betroffenen Wasserbuchblätter zu ändern.
Die Erfassung der Angaben richtet sich je nach Art der gebündelten Entscheidung nach Anlage 1 oder Anlage 2.
1.1.4 Bekanntgabe
Auf die digitalen Wasserbuchblätter haben die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde lesenden Zugriff. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
1.2 Wasserbuchakte
Zu jedem Wasserbuchblatt ist eine Wasserbuchakte zu führen.
Sofern eine Entscheidung oder Rechtsverordnung mehrere Rechtsverhältnisse betrifft, wird die Wasserbuchakte unter der Hauptsache bzw. Schwerpunktakte geführt.
Das Geschäftszeichen der zugehörigen Wasserbuchakte ist im Wasserbuchblatt einzutragen.
Die Wasserbuchakte enthält:
Die Wasserbuchakte wird entsprechend Anlage 3 in drei Teile unterteilt. Innerhalb der drei Teile sind die Dokumente in Amtsheftung, d. h. nach Datum geordnet abzuheften, wobei das jeweils älteste Dokument oben liegt. Die Seiten sind innerhalb der drei Teile jeweils bei eins beginnend fortlaufend zu paginieren, um die kontinuierliche Fortführung der einzelnen Aktenteile bei Änderungen im Verfahren zu ermöglichen.
Jeder Wasserbuchakte ist ein vollständiges Inhaltsverzeichnis vorzuheften.
Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind im Inhaltsverzeichnis gesondert zu kennzeichnen.
1.3 Darstellung im Geoinformationssystem
Die im Wasserbuch eingetragenen gültigen Rechtsverhältnisse sind in einem Geoinformationssystem darzustellen. Basis ist in der Regel ein amtliches topographisches Kartenwerk im Maßstab 1 : 25.000.
Der Zeichenschlüssel zur kartographischen Darstellung der Rechtsverhältnisse in den Übersichtskarten ist durch die Wasserbuchbehörde verbindlich festzulegen. Die Sachdaten zu den in den Karten dargestellten Rechtsverhältnissen müssen mindestens die Wasserbuchblattnummer enthalten. Darüber hinaus können in Abhängigkeit der Nutzergruppe weitere Sachdaten bereitgestellt werden.
Zwangsrechte werden nicht dargestellt.
In den Verwaltungsakten nach Nummer 1.1.1 sind zur räumlichen Darstellung im Geoinformationssystem die maßgeblichen Geokoordinaten (Rechts- und Hochwerte) im amtlichen Bezugssystem anzugeben.
2 Eintragungen in das Wasserbuch
Die Rechtsverhältnisse werden von Amts wegen in das Wasserbuch eingetragen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen werden eingetragen, wenn sie verkündet worden sind.
Anträge auf Eintragung von Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch sind insofern nur als Anregung an die Wasserbuchbehörde zu verstehen, von Amts wegen tätig zu werden. Die Wasserbuchbehörde kann auch eine noch nicht bestandskräftige Entscheidung eintragen, wenn die Entscheidung vollziehbar ist. In diesem Fall ist die Eintragung als vorläufig zu kennzeichnen.
Die Eintragung hat unverzüglich nach Übersendung der wasserrechtlichen Entscheidung zu erfolgen.
Grundlage der Eintragung ist bei Erlaubnissen, Bewilligungen, Planfeststellungen, Plangenehmigungen, Anordnungen zur Übertragung der Unterhaltungspflicht und Zwangsrechten der bestandskräftige Bescheid und bei der Festsetzung von Gebieten der Beschluss bzw. die Rechtsverordnung. Bei Allgemeinverfügungen ist der Text der Bekanntmachung, bei öffentlich-rechtlichen Verträgen der Vertragstext einzutragen.
Ist der Wortlaut des Tenors eines Bescheides, die Rechtsnorm oder der Vertrag zu umfangreich, so genügt die Beschränkung auf den wesentlichen Inhalt unter Bezugnahme auf die Wasserbuchakte.
Die Wasserbuchbehörde kann vom Inhaber des Rechts verlangen, die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen (Urkunden, Pläne, Zeichnungen, Nachweise, Bescheinigungen, Stellungnahmen) bei ihr einzureichen.
Die unteren Wasserbehörden haben ihre Entscheidungen einschließlich der dazugehörigen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise, entscheidungsrelevanter Schriftverkehr, Beschreibungen) unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft bzw. der Vollziehbarkeit der Wasserbuchbehörde zur Eintragung der Rechtsverhältnisse in das Wasserbuch zu übersenden. Soweit andere Behörden in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren Entscheidungen treffen, die nach Nummer 1.1.1 in das Wasserbuch aufzunehmen sind, übergeben diese Behörden eine Zweitschrift des Bescheides sowie für die Wasserbuchakte diejenigen Teile der Unterlagen, aus denen sich Inhalt und Umfang der in den Bescheid aufgenommenen wasserrechtlichen Entscheidung ergeben. Die Übergabe erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft bzw. der Vollziehbarkeit. In dem Anschreiben zur Übergabe der Entscheidung ist der Eintritt der Unanfechtbarkeit bzw. die Vollziehbarkeit zu bestätigen.
Ersuchen andere Behörden die Wasserbuchbehörde, eine Eintragung in das Wasserbuch vorzunehmen, müssen diese den Gegenstand des Rechts genau bezeichnen. Die ersuchende Behörde und das Datum des Ersuchens sind bei der Eintragung anzugeben.
2.1 Berichtigung und Löschung
Die Berichtigung oder die Löschung von Eintragungen im Wasserbuch sind von Amts wegen vorzunehmen.
Gründe für die Berichtigung sind:
Gründe für die Löschung sind:
Bei jeder Berichtigung oder der Löschung wird im digitalen Wasserbuch eine neue Version des Wasserbuchblattes erzeugt, in der die Änderungen farbig hervorgehoben sind. Der alte Wortlaut bleibt vollständig erhalten. Der Grund der Berichtigung oder der Löschung ist anzugeben.
Wasserbuchblätter, die infolge Löschung keine Eintragung mehr aufweisen, bleiben Bestandteil des Wasserbuches.
Ein vom Bearbeiter unterschriebener Ausdruck des aktualisierten Wasserbuchblattes ist in der Wasserbuchakte abzuheften.
3 Alte Rechte und Befugnisse
Alte Rechte und alte Befugnisse werden von Amts wegen eingetragen, sofern der Tenor einer Entscheidung, eines Rechts oder der Nachweis alter Rechte und Befugnisse vorhanden sind.
Der Nachweis kann insbesondere durch Urkunden, aus denen sich Bestehen, Inhalt und Umfang des alten Rechts oder der alten Befugnis ergeben, geführt werden.
Nach § 129 ThürWG werden alte Rechte und Befugnisse, soweit Inhalt und Umfang nicht oder nur teilweise feststehen, auf Antrag des Inhabers oder von Amts wegen von der Wasserbehörde festgestellt. Der Feststellungsbescheid, einschließlich der zugehörigen Unterlagen, ist in das Wasserbuch aufzunehmen.
4 Einsichtnahme in das Wasserbuch
Die Einsichtnahme in das Wasserbuch in Form der Wasserbuchblätter und derjenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedermann gestattet.
Bezüglich der Wasserbuchakte besteht damit nur ein Recht, diejenigen Entscheidungen einzusehen, auf die die Eintragung Bezug nimmt. Auf Einsichtnahme in den übrigen Inhalt der Wasserbuchakte, insbesondere auf Eintragungsanträge, die noch nicht erledigt oder abgewiesen sind, besteht kein Recht. Die Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
Auf Antrag sind Auszüge zu erteilen, wenn durch den Antragsteller ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Es genügt jedes Interesse, das bei verständiger Würdigung der Sachlage als gerechtfertigt anzusehen ist. Das Recht auf Erteilung von Auszügen gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen.
Ansprüche auf Informationen z.B. nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz oder dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz sind zu beachten.
Auf die digitalen Wasserbuchblätter haben die zuständigen Wasserbehörden und technischen Fachbehörden lesenden Zugriff. Art und Umfang des Zugangs zum digitalen Wasserbuch wird über die erteilten Zugangsberechtigungen geregelt.
Einzelnen Mitarbeitern von Landesbehörden außerhalb der Wasserwirtschaftsverwaltung, von Trägern der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung sowie von Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflichtigen kann durch die obere Wasserbehörde auf Anforderung und nach Registrierung ein lesender Zugriff eingeräumt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Das Thüringer Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Schaffung der programmtechnischen Umsetzung zu beachten.
Der Öffentlichkeit kann zur Erleichterung des Informationsrechtes über das Internet ein lesender Zugriff eröffnet werden. Personenbezogene Daten der Wasserrechtsinhaber sowie etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei für eine Ansicht zu sperren. Zum Erhalt der vollständigen Angaben ist eine schriftliche Anfrage an die wasserbuchführende Stelle zu richten.
5 Aufbewahrung des Wasserbuches
Das Wasserbuch ist feuersicher, geschützt gegen Wassereinbruch und unter Verschluss aufzubewahren.
Das Wasserbuch darf nicht aus den Diensträumen der oberen Wasserbehörde entfernt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund gerichtlicher Aufforderung zulässig. In solchen Fällen ist vor der Herausgabe gegen Empfangsbekenntnis ein Retent zum Wasserbuch zu nehmen. Die darin enthaltenen Kopien der Bescheide sind zu beglaubigen.
Von dem digitalen Wasserbuch sind regelmäßig erstellte Sicherungskopien auf Datenträger sachgerecht und archivmäßig so aufzubewahren, dass ihre Vernichtung oder die Verfälschung der gespeicherten Daten weitestgehend ausgeschlossen ist.
Die vollständige Überführung der Daten ist bei einem Systemwechsel sicherzustellen.
6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Wasserbuch vom 1. November 2018 (ThürStAnz Nr. 48/2018 S. 1524) wird aufgehoben.
Inhalt der Wasserbuchblätter nach Nummer 1.1.1 | Anlage 1 |
Inhalt der Wasserbuchblätter nach Nummer 1.1.2 | Anlage 2 |
Einteilung der Wasserbuchakten nach Nummer 1.2 | Anlage 3 |
Bei Rechtsverhältnissen nach Nummer 1.1.1 wird die Akte wie folgt unterteilt:
Teil I enthält den Schriftverkehr. Hierzu gehören u. a.:
Teil II enthält Unterlagen zum Bescheid bzw. zum Vertrag. Hierzu gehören u. a.:
Teil III enthält die Antragsunterlagen. Hierzu gehören u. a.:
Bei Rechtsverhältnissen nach Nummer 1.1.2 wird die Akte wie folgt unterteilt:
Teil I enthält den Schriftverkehr. Hierzu gehört u. a.:
Teil II enthält die Rechtsverordnung bzw. den Beschluss. Hierzu gehört u. a.:
Teil III enthält die fachtechnischen Unterlagen. Hierzu gehören u. a.:
Je nach Art der gebündelten Entscheidung ist die Unterteilung für Rechtsverhältnisse nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 vorzunehmen.
ENDE |
(Stand: 12.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion