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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes*)
Vom 20. März 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 226)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Wassergesetzes
Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 10 bis 12 angefügt:
"10. Kleinkläranlagen:
Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind;
11. Öffentlichkeit:
einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;
12. Betroffene Öffentlichkeit:
für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118 d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen."
2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb)In Nummer 2 wird das Komma hinter dem Wort "verhüten" durch einen Punkt ersetzt und das Wort "oder" gestrichen.
cc) Nummer 3
3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 46 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 zu dulden.
wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 1 bis 3" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "Bei den Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein, die auch in Staaten liegen," durch die Worte "Bei der Flussgebietseinheit Rhein, die auch in Staaten liegt," ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden."
bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätz 4 bis 8.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 4 und 5" ersetzt.
4. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)" durch die Angabe "Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513)" ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz wird die Verweisung " § 10 UIG" durch die Verweisung " § 12 ThürUIG" ersetzt.
5. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "künstlichen" gestrichen.
6. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "5" durch das Wort "fünf" ersetzt.
7. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "2" durch das Wort "zwei" ersetzt.
8. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe " §§ 3 und 4 des Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "den §§ 3 und 4 ThürUVPG" sowie die Angabe "5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)" durch die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797)" ersetzt.
9. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553)" durch die Angabe "vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349)" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Einleitungen aus Kleinkläranlagen privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 Thür-BO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Kleinkläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll."
10. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. | "Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Mineralgewinnung" die Worte "oder beim Gebrauch von Wärmepumpen" eingefügt.
bbb) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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