Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk EU, Bund Th Trinkwasser

ThürTrinkw ZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser
- Thüringen -

Vom 28. November 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 23.12.2014 S. 722 )



Archiv 2004

Aufgrund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 36 und Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 1 Abs. 4 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1

Gesundheitsämter im Sinne des § 3 Nr. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde nach der Trinkwasserverordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 3

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist

  1. die von der zuständigen obersten Landesbehörde benannte Stelle
    1. für die Zustimmung nach § 9 Abs. 9 Satz 2 und § 10 Abs. 5 Satz 2,
    2. für die Erteilung der Zulassung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 sowie für die Bekanntmachung der Liste der in Thüringen zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 4,
    3. für die Entgegennahme der vom Gesundheitsamt übermittelten Angaben über die Qualität des Trinkwassers nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und die Zuleitung des Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit oder die von ihm benannte Stelle nach § 21 Abs. 2 Satz 3,
    4. für die Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung nach Anlage 3 Teil I Anmerkung 4 Satz 2,
  2. zuständige Stelle für die Bestimmung der Verwendung einheitlicher Vordrucke und Anwendung einheitlicher EDV-Verfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 sowie § 19 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 4 Satz 2,
  3. unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 und
  4. zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. B

der Trinkwasserverordnung.

§ 4

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis

  1. zuständige Behörde für
    1. die Inkenntnissetzung über Maßnahmen nach § 10 Abs. 8 Satz 1,
    2. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 13 Abs. 4 Satz 1,
    3. die Sicherstellung von Maßnahmen nach Anlage 2 Teil II lfd. Nr. 4 Satz 2,
    4. die Veranlassung von Nachforschungen und die Unterrichtung nach Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 4 Satz 2 und 3,
    5. die Entgegennahme von Meldungen nach Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 10 Satz 2, lfd. Nr. 11 Satz 2 und lfd. Nr. 18 Satz 2,
    6. die Entscheidung und Mitteilung nach Anlage 3 Teil I Anmerkung 4 und
    7. die Feststellung nach Anlage 4 Teil I Buchst. b Satz 2

    der Trinkwasserverordnung sowie

zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 IfSG.

§ 5

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV 2001 sind

  1. in Fällen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 das Landesamt für Verbraucherschutz und
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach der Trinkwasserordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 2. Februar 2009 (GVBl. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208) außer Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion