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Regelwerk, Wasser

NOK-GefAbwV - Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung
Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal

Vom 29. April 2022
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.05.2022 S. 772)
Gl.-Nr.: 940-9-44



§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor terroristischen Anschlägen.

(2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6) und Häfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28).

§ 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004.

§ 3 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr

(1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/17.1 der Anlage zu Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Codes) (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) sowie des Artikels 9 der Richtlinie 2005/65/EG (Gefahrenabwehrbeauftragter) ist eine oder ein durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal zu benennende Beschäftigte oder zu benennender Beschäftigter dieses Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts einzusetzen.

(2) Die Benennung der oder des Beschäftigten gilt als Zulassung der oder des Beauftragten für die Gefahrenabwehr nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/65/EG . Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat sicherzustellen, dass die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte vor Aufnahme ihrer oder seiner Tätigkeit im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG überprüft ist; zum Zweck der Überprüfung hat die personalführende Stelle sich ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Selbstauskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Beschäftigten vorlegen zu lassen. Kommt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte ihren oder seinen Dienstpflichten oder Arbeitspflichten beim Vollzug dieser Verordnung nicht nach, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt die disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(3) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen durch eine Teilnahme an Schulungen im Maritimen Kompetenzzentrum in der Freien und Hansestadt Hamburg oder an einer vergleichbaren, nach DIN EN ISO 9001 (Stand November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH) zertifizierten Einrichtung sichergestellt werden.

(4) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte stellt sicher, dass jährlich eine Übung nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durchgeführt wird. Diese deckt auch die Übung nach Abschnitt A/18.1 in Verbindung mit Abschnitt B/18.6 des ISPS-Codes ab. Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Nord-Ostsee-Kanal auf den Betriebsstellen, insbesondere die Beschäftigten der Sicherheitszentralen, Verkehrszentralen und Schleusenmeister, vierteljährlich nach Artikel 3 Absatz 5 Anstrich 20 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt B/18.5 des ISPS-Codes geschult werden.

§ 4 Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004

(1) Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/15.2 und A/15.5 des ISPS-Codes sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 18 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004

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