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7 Prüfungen durch den Sachverständigen
7.1 Allgemeines
(1) Der Sachverständige prüft neben den Anlagenteilen auch deren Zusammenwirken zu einer Anlage. Im Prüfbericht sind alle ggf. vorliegenden Teilprüfungen z.B. von Anlagenteilen oder anderen Sachverständigen zusammenzufassen.
(2) Bei der Prüfung kann nur geprüft werden, was auf Grund der Anlage, deren messtechnischer Ausstattung und Zugänglichkeit tatsächlich möglich ist. In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.
(3) Auflagen aus behördlichen Anordnungen (z.B. Eignungsfeststellung, Bauartzulassung) sowie Anforderungen aus einschlägigen technischen Regeln, sind zu beachten.
(4) Falls eine Prüfung Hinweise auf Mängel ergibt, sind ggf. zusätzliche Prüfungen erforderlich.
(5) Eine Demontage von Anlagenteilen ist in der Regel nur dann notwendig, wenn der Sachverständige ihre ordnungsgemäße Funktion oder Beschaffenheit nicht auf andere Weise überprüfen kann. Wenn Anlagenteile zur Prüfung fachbetriebspflichtiger Anlagen ausgebaut werden müssen, ist dafür ein Fachbetrieb vom Betreiber zu beauftragen.
(6) Die Prüfung dient der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands bis zur nächsten Prüfung (Basis ist der Zustand der Anlage bei der Prüfung).
(7) Bauausführungen oder einzelne Bestandteile mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweisen sind gemäß den dortigen Bestimmungen für die Prüfungen durch Sachverständige zu prüfen.
(8) Eine Übersicht über die erforderlichen Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG ist Tabelle 3 zu entnehmen.
7.2 Prüfung vor Inbetriebnahme, Prüfung nach wesentlicher Änderung, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
7.2.1 Ordnungsprüfung
Prüfung, ob alle erforderlichen Unterlagen und behördlichen Genehmigungen etc. vollständig vorliegen, z.B.:
Genehmigung, Anzeige nach BImSchG,Anzeige nach Landeswasserrecht,
Baugenehmigung,
Eignungsfeststellung der Anlage,
- wasserrechtliche Bauartzulassungen von Anlagenteilen,
- bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise von Anlagenteilen,
- Bescheinigungen von Fachbetrieben nach § 19l WHG über z.B. korrekten Einbau von Anlagenteilen, Dichtheit unterirdischer Rohrleitungen,
- Werkstoffnachweise, Protokolle zerstörungsfreier Prüfungen, Schweißer- und Verfahrensprüfungen gemäß angewendeter Regel der Technik,
- Anlagenbeschreibung,
- Betriebsanweisung,
- zusätzliche Unterlagen wegen besonderer Standorteigenschaften (z.B. Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet).
7.2.2 Technische Prüfung
Äußere Prüfung:
Funktionsprüfung:
Dichtheitsprüfung:
Druckprüfungen mit Nachweis der Dichtheit ersetzen die Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 7.2.2.
Tabelle 3: Übersicht über die erforderlichen Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG
Prüfanlass
Art der Prüfung |
Prüfung vor Inbetriebnahme, Prüfung nach wesentlicher Änderung | wiederkehrende Prüfung | Prüfung auf Anordnung, Nachprüfung | Prüfung bei Stilllegung |
Ordnungsprüfung | X | Einsicht in letzten Prüfbericht bei Änderungen der Anlage vollständige Ordnungsprüfung | nach Bedarf | Bescheinigungen Fachbetrieb |
Technische Prüfung | speziell: Beseitigung im letzten Prüfbericht vermerkter Mängel | |||
Äußere Prüfung | X | X | nach Bedarf | X |
Funktionsprüfung | X | X | nach Bedarf | - |
Dichtheitsprüfung mit zulässigem Betriebsdruck | X | X | nach Bedarf | - |
Sonstige Prüfung, z.B. - Druckprüfung - innere Prüfung |
nach Bedarf | nach Bedarf | nach Bedarf |
(Stand: 15.08.2019)
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